Form
8
1643
1662
1690
1706
1730
1733
1741
1742
1748
schrift des § 203 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. 1600.
s. Vormundschaft 1831.
Der Vater kann auf die Nutznießung
an dem Vermögen des ehelichen Kindes
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Vormund-
schaftsgerichte. Die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter F. abzugeben.
s. Vormundschaft 1831.
Der Ehemann der Mutter des un-
ehelichen Kindes kann durch Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde
dem Kinde mit Einwilligung des
Kindes und der Mutter seinen Namen
erteilen; die Erklärung des Ehemanns
sowie
des Kindes und der Mutter sind in
öffentlich beglaubigter F. abzugeben.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung
sowie die Einwilligungserklärung der
im § 1726 bezeichneten Personen be-
darf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Nach dem Tode des Vaters ist die
Ehelichkeitserklärung nur zulässig,
wenn der Vater den Antrag bei der
zuständigen Behörde eingereicht oder
bei oder nach der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung des Antrags
das Gericht oder den Notar mit der
Einreichung betraut hat.
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat,
kann durch Vertrag mit einem anderen
diesen an Kindesstatt annehmen. Der
Vertrag bedarf der Bestätigung durch
das zuständige Gericht. 1770.
Die Annahme an Kindesstatt kann
nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.
Die Einwilligung der in den 8§ 1746,
1747 bezeichneten Personen hat dem
Annehmenden oder dem Kinde oder
dem für die Bestätigung des An-
125 Ein Rechtsgeschäft, welches der durch
nahmevertrags zuständigen Gerichte
die Einwilligungserklärungen
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1831
1873
Form
gegenüber zu erfolgen; sie ist unwider-
ruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch
einen Vertreter erteilt werden. Ist
der Einwilligende in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines g. Vertreters.
Die Einwilligungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 1755.
Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten,
dem gegenüber die Vertretung statt-
finden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der F.,
welche für das Rechtsgeschäft be-
stimmt ist, auf das sich die Vollmacht
bezieht. 168.
Vorkaufsrecht s. Kauf 505.
Vormundschaft.
Der Vormund wird von dem Vor-
mundschaftsgerichte durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung
der Vormundschaft bestellt. Die Ver-
pflichtung soll mittelst Handschlags an
Eidesstatt erfolgen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Vormund ohne die erforderliche
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts vornimmt, ist unwirksam.
Nimmt der Vormund imit dieser
Genehmigung ein solches Rechts-
geschäft einem anderen gegenüber vor,
so ist das Rechtsgeschäft unwirksam,
wenn der Vormund die Genehmigung
nicht in schriftlicher F. vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus
diesem Grunde unverzüglich zurück-
weist. 1832.
Die Mitglieder können zum Familien-
rat mündlich oder schriftlich eingeladen
werden.
Willenserklärung.