Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
1643 
1662 
1690 
1706 
1730 
1733 
1741 
1742 
1748 
schrift des § 203 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 1600. 
s. Vormundschaft 1831. 
Der Vater kann auf die Nutznießung 
an dem Vermögen des ehelichen Kindes 
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Vormund- 
schaftsgerichte. Die Erklärung ist in 
öffentlich beglaubigter F. abzugeben. 
s. Vormundschaft 1831. 
Der Ehemann der Mutter des un- 
ehelichen Kindes kann durch Erklärung 
gegenüber der zuständigen Behörde 
dem Kinde mit Einwilligung des 
Kindes und der Mutter seinen Namen 
erteilen; die Erklärung des Ehemanns 
sowie 
des Kindes und der Mutter sind in 
öffentlich beglaubigter F. abzugeben. 
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung 
sowie die Einwilligungserklärung der 
im § 1726 bezeichneten Personen be- 
darf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Nach dem Tode des Vaters ist die 
Ehelichkeitserklärung nur zulässig, 
wenn der Vater den Antrag bei der 
zuständigen Behörde eingereicht oder 
bei oder nach der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung des Antrags 
das Gericht oder den Notar mit der 
Einreichung betraut hat. 
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, 
kann durch Vertrag mit einem anderen 
diesen an Kindesstatt annehmen. Der 
Vertrag bedarf der Bestätigung durch 
das zuständige Gericht. 1770. 
Die Annahme an Kindesstatt kann 
nicht unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erfolgen. 
Die Einwilligung der in den 8§ 1746, 
1747 bezeichneten Personen hat dem 
Annehmenden oder dem Kinde oder 
dem für die Bestätigung des An- 
125 Ein Rechtsgeschäft, welches der durch 
nahmevertrags zuständigen Gerichte 
die Einwilligungserklärungen 
  
  
  
8 
167 
1098 
1789 
1831 
1873 
Form 
gegenüber zu erfolgen; sie ist unwider- 
ruflich. 
Die Einwilligung kann nicht durch 
einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Einwilligende in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht 
der Zustimmung seines g. Vertreters. 
Die Einwilligungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 1755. 
Vollmacht. 
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt 
durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, 
dem gegenüber die Vertretung statt- 
finden soll. 
Die Erklärung bedarf nicht der F., 
welche für das Rechtsgeschäft be- 
stimmt ist, auf das sich die Vollmacht 
bezieht. 168. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 505. 
Vormundschaft. 
Der Vormund wird von dem Vor- 
mundschaftsgerichte durch Verpflichtung 
zu treuer und gewissenhafter Führung 
der Vormundschaft bestellt. Die Ver- 
pflichtung soll mittelst Handschlags an 
Eidesstatt erfolgen. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der 
Vormund ohne die erforderliche 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts vornimmt, ist unwirksam. 
Nimmt der Vormund imit dieser 
Genehmigung ein solches Rechts- 
geschäft einem anderen gegenüber vor, 
so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, 
wenn der Vormund die Genehmigung 
nicht in schriftlicher F. vorlegt und 
der andere das Rechtsgeschäft aus 
diesem Grunde unverzüglich zurück- 
weist. 1832. 
Die Mitglieder können zum Familien- 
rat mündlich oder schriftlich eingeladen 
werden. 
Willenserklärung.
	        
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