Fortbestehen
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den Geschäfte, für die dazu erforderliche
Eingehung neuer Geschäfte sowie für
die Erhaltung und Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens gilt die Ge-
sellschaft als fortbestehend, soweit der
Zweck der Auseinandersetzung es er-
fordert. Die einem Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrage zustehende
Befugnis zur Geschäftsführung erlischt
jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage
sich ein anderes ergiebt, mit der Auf-
lösung der Gesellschaft; die Geschäfts-
führung steht von der Auflösung an
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allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt
oder stirbt oder wenn der Konkurs
über sein Vermögen eröffnet wird,
die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so
scheidet bei dem Eintritt eines solchen
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen
Person es eintritt, aus der Gesell-
schaft aus.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann
ein Gesellschafter, in dessen Person ein
die übrigen Gesellschafter nach § 723
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung be-
rechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Das Ausschließungsrecht steht den
übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich
zu. Die Ausschließung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem auszu-
schließenden Gesellschafter.
Grunddienstbarkeit.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteilt, so besteht die Grunddienstbar-
keit für die einzelnen Teile fort; die
Ausübung ist jedoch im Zweifel nur
in der Weise zulässig, daß sie für den
Eigentümer des belasteten Grundstücks
nicht beschwerlicher wird. Gereicht die
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Dienstbarkeit nur einem der Teile zum
Vorteile, so erlischt sie für die übrigen
Teile.
Nießbrauch.
Der Nießbrauch an einer beweglichen
Sache erlischt, wenn er mit dem
Eigentum in derselben Person zu-
sammentrifft.
Der Nießbrauch gilt als nicht er-
loschen, soweit der Eigentümer ein
rechtliches Interesse an dem F. des
Nießbrauchs hat. 1072.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht gilt, wenn es mit dem
Eigentum in derselben Person zu-
sammentrifft, als nicht erloschen, so-
weit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem F. des Pfandrechts
hat. 1266.
Reallast.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteilt, so besteht die Reallast für die
einzelnen Teile fort.
Stiftung s. Verein 49.
Testament s. Auftrag 673, 674.
Verein.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend, so-
weit der Zweck der Liquidation es er-
fordert.
Vollmacht.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt
sich nach dem ihrer Erteilung zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.
Die Vollmacht ist auch bei dem F. des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern
sich nicht aus diesem ein anderes er-
giebt. Auf die Erklärung des Wider-
rufs findet die Vorschrift des § 167
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Soweit nach den 8§8 674, 729 die er-
loschene Vollmacht eines Beauftragten
oder eines geschäftsführenden Gesell-
schafters als fortbestehend gilt, wirkt
sie nicht zu Gunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechts-