Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fortbestehen 
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den Geschäfte, für die dazu erforderliche 
Eingehung neuer Geschäfte sowie für 
die Erhaltung und Verwaltung des 
Gesellschaftsvermögens gilt die Ge- 
sellschaft als fortbestehend, soweit der 
Zweck der Auseinandersetzung es er- 
fordert. Die einem Gesellschafter nach 
dem Gesellschaftsvertrage zustehende 
Befugnis zur Geschäftsführung erlischt 
jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage 
sich ein anderes ergiebt, mit der Auf- 
lösung der Gesellschaft; die Geschäfts- 
führung steht von der Auflösung an 
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allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, 
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt 
oder stirbt oder wenn der Konkurs 
über sein Vermögen eröffnet wird, 
die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesellschaftern fortbestehen soll, so 
scheidet bei dem Eintritt eines solchen 
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen 
Person es eintritt, aus der Gesell- 
schaft aus. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, 
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, 
die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann 
ein Gesellschafter, in dessen Person ein 
die übrigen Gesellschafter nach § 723 
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung be- 
rechtigender Umstand eintritt, aus der 
Gesellschaft ausgeschlossen werden. 
Das Ausschließungsrecht steht den 
übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich 
zu. Die Ausschließung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem auszu- 
schließenden Gesellschafter. 
Grunddienstbarkeit. 
Wird das Grundstück des Berechtigten 
geteilt, so besteht die Grunddienstbar- 
keit für die einzelnen Teile fort; die 
Ausübung ist jedoch im Zweifel nur 
in der Weise zulässig, daß sie für den 
Eigentümer des belasteten Grundstücks 
nicht beschwerlicher wird. Gereicht die 
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1109 
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2218 
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Fortbestehen 
Dienstbarkeit nur einem der Teile zum 
Vorteile, so erlischt sie für die übrigen 
Teile. 
Nießbrauch. 
Der Nießbrauch an einer beweglichen 
Sache erlischt, wenn er mit dem 
Eigentum in derselben Person zu- 
sammentrifft. 
Der Nießbrauch gilt als nicht er- 
loschen, soweit der Eigentümer ein 
rechtliches Interesse an dem F. des 
Nießbrauchs hat. 1072. 
Pfandrecht. 
Das Pfandrecht gilt, wenn es mit dem 
Eigentum in derselben Person zu- 
sammentrifft, als nicht erloschen, so- 
weit der Eigentümer ein rechtliches 
Interesse an dem F. des Pfandrechts 
hat. 1266. 
Reallast. 
Wird das Grundstück des Berechtigten 
geteilt, so besteht die Reallast für die 
einzelnen Teile fort. 
Stiftung s. Verein 49. 
Testament s. Auftrag 673, 674. 
Verein. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung 
der Liquidation als fortbestehend, so- 
weit der Zweck der Liquidation es er- 
fordert. 
Vollmacht. 
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt 
sich nach dem ihrer Erteilung zu 
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. 
Die Vollmacht ist auch bei dem F. des 
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern 
sich nicht aus diesem ein anderes er- 
giebt. Auf die Erklärung des Wider- 
rufs findet die Vorschrift des § 167 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Soweit nach den 8§8 674, 729 die er- 
loschene Vollmacht eines Beauftragten 
oder eines geschäftsführenden Gesell- 
schafters als fortbestehend gilt, wirkt 
sie nicht zu Gunsten eines Dritten, 
der bei der Vornahme eines Rechts-
	        
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