Mitteilung
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1098,
1829
meldung an die Verwaltungsbehörde
sechs Wochen verstrichen sind und
Einspruch nicht erhoben oder wenn
der erhobene Einspruch endgültig auf-
gehoben ist. 71.
Verwandtschaft.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
der Anfechtung der Ehelichkeit sowohl
demjenigen mitteilen, welcher im Falle
der Ehelichkeit, als auch demjenigen,
welcher im Falle der Unehelichkeit
Erbe des Kindes ist. 1599, 1600.
1690 s. Vormundschaft 1829.
Vollmacht.
Hat jemand durch besondere M. an
einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, daß er
einen anderen bevollmächtigt habe,
so ist dieser auf Grund der Kund-
dem
gebung im ersteren Falle
Dritten gegenüber, im letzteren Falle
jedem Dritten gegenüber zur Ver-
tretung befugt.
Der besonderen M. einer Bevoll-
mächtigung durch den Vollmachtgeber
steht es gleich, wenn dieser dem Ver-
treter eine Vollmachtsurkunde aus-
gehändigt hat und der Vertreter sie
dem Dritten vorlegt.
Vorkaufsrecht.
1099 s. Kauf 510.
Vormundschaft.
Schließt der Vormund einen Vertrag
ohne die erforderliche Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von der
nachträglichen Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts ab. Die Ge-
nehmigung sowie deren Verweigerung
wird dem anderen Teile gegenüber
erst wirksam, wenn sie ihm durch
den Vormund mitgeteilt wird.
Fordert der andere Teil den Vor-
mund zur M. darüber auf, ob die
Genehmigung erteilt sei, so kann die
M. der Genehmigung nur bis zum
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Art.
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Mittel
Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erfolgen;
erfolgt sie nicht, so gilt die Ge-
nehmigung als verweigert. 1832.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrate die Anordnung
der Vormundschaft über einen sich in
dessen Bezirk aufhaltenden Mündel
unter Bezeichnung des Vormundes
und des Gegenvormundes sowie einen
in der Person des Vormundes oder
des Gegenvormundes eintretenden
Wechsel mitzuteilen.
Wird der Aufenthalt eines Mündels
in den Bezirk eines anderen Gemeinde-=
waisenrats verlegt, so hat der Vor-
mund dem Gemeindewaisenrate des
bisherigen Aufenthaltsorts und dieser
dem Gemeindewaisenrate des neuen
Aufenthaltsorts die Verlegung mit-
zuteilen.
Werkvertrag.
Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem Bessteller
der Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist die Verjährung so-
lange gehemmt, bis der Unternehmer
das Ergebnis der Prüfung dem Be-
steller mitteilt oder ihm gegenüber
den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung ver-
weigert.
Willenserklärung.
Die Behörde soll die Anfechtung eines
einseitigen Rechtsgeschäfts demjenigen
mitteilen, welcher durch das Rechts-
geschäft unmittelbar betroffen wordenist.
Mittel.
Ein führungsgesetz s. Geschäfts-
fähigkeit § 110.
Erbe.
Als aus der Erbschaft erlangt gilt
auch, was der Erbschaftsbesitzer durch