Fortbestehen
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geschäfts das Erlöschen kennt oder
kennen muß.
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen:
a) bis die Kundgebung in derselben
Weise, wie sie erfolgt ist, wider-
rufen wird. 173;
b) bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder
für kraftlos erklärt wird. 173.
Foridauer.
Eigentum 945 s. Verjährung 211.
Erbschaftskauf.
Der Käufer einer Erbschaft haftet von
dem Abschlusse des Kaufes an den
Nachlaßgläubigern, unbeschadet der F.
der Haflung des Verkäufers. Dies
gilt auch von den Verbindlichkeiten,
zu deren Erfüllung der Käufer dem
Verkäufer gegenüber nach den 8§ 2378,
2379 nicht verpflichtet ist.
Kauf.
Beantragt der Käufer gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweises, so wird die Verjährung des
Anspruches auf Wandelung oder auf
Minderung oder auf Schadensersatz
wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft unterbrochen. Die Unter-
brechung dauert bis zur Beendigung
des Verfahrens fort. Die Vorschriften
der §8 211 Abs. 2, 212 finden ent-
sprechende Anwendung. 480, 481,
490.
s. Verjährung 215.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht erlischt, wenn der
Pfandgläubiger das Pfand dem Ver-
pfänder oder dem Eigentümer zurück-
giebt. Der Vorbehalt der F. des
Pfandrechts ist unwirksam. 1266,
1272, 1278.
Schuldverhältnis.
Übernimmt jemand durch Vertrag das
Vermögen eines anderen, so können
dessen Gläubiger, unbeschadet der F.
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Fortbestehen
der Haftung des bisherigen Schuldners,
von dem Abschlusse des Vertrags an
ihre zu dieser Zeit bestehenden An-
sprüche auch gegen den Übernehmer
geltend machen.
Testament.
2210 Eine nach § 2209 getroffene An-
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215
ordnung wird unwirksam, wenn seit
dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen
sind. Der Erblasser kann jedoch an-
ordnen, daß die Verwaltung bis zum
Tode des Erben oder des Testaments-
vollstreckers oder bis zum Eintritt
eines anderen Ereignisses in der Person
des einen oder des anderen fortdauern
soll. Die Vorschrift des § 2163
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Verjährung.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Klageerhebung dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist. 219, 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Anmeldung im Konkurse dauert
fort, bis der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Anmeldung zurück-
genommen wird.
Wird bei der Beendigung des
Konkurses für eine Forderung, die
infolge eines bei der Prüfung erhobenen
Widerspruchs in Prozeß befangen ist,
ein Betrag zurückbehalten, so dauert
die Unterbrechung auch nach der Be-
endigung des Konkurses fort; das
Ende der Unterbrechung bestimmt sich
nach den Vorschriften des § 211.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung
dauert fort, bis der Prozeß rechts-
kräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist; die Vorschriften des § 211
Abs. 2 finden Anwendung. 220.
Verwandtschaft.
1590 Die Schwägerschaft dauert fort, auch