Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fortbestehen 
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941 
2382 
477 
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1253 
419 
geschäfts das Erlöschen kennt oder 
kennen muß. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen: 
a) bis die Kundgebung in derselben 
Weise, wie sie erfolgt ist, wider- 
rufen wird. 173; 
b) bis die Vollmachtsurkunde dem 
Vollmachtgeber zurückgegeben oder 
für kraftlos erklärt wird. 173. 
Foridauer. 
Eigentum 945 s. Verjährung 211. 
Erbschaftskauf. 
Der Käufer einer Erbschaft haftet von 
dem Abschlusse des Kaufes an den 
Nachlaßgläubigern, unbeschadet der F. 
der Haflung des Verkäufers. Dies 
gilt auch von den Verbindlichkeiten, 
zu deren Erfüllung der Käufer dem 
Verkäufer gegenüber nach den 8§ 2378, 
2379 nicht verpflichtet ist. 
Kauf. 
Beantragt der Käufer gerichtliche 
Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises, so wird die Verjährung des 
Anspruches auf Wandelung oder auf 
Minderung oder auf Schadensersatz 
wegen Mangels einer zugesicherten 
Eigenschaft unterbrochen. Die Unter- 
brechung dauert bis zur Beendigung 
des Verfahrens fort. Die Vorschriften 
der §8 211 Abs. 2, 212 finden ent- 
sprechende Anwendung. 480, 481, 
490. 
s. Verjährung 215. 
Pfandrecht. 
Das Pfandrecht erlischt, wenn der 
Pfandgläubiger das Pfand dem Ver- 
pfänder oder dem Eigentümer zurück- 
giebt. Der Vorbehalt der F. des 
Pfandrechts ist unwirksam. 1266, 
1272, 1278. 
Schuldverhältnis. 
Übernimmt jemand durch Vertrag das 
Vermögen eines anderen, so können 
dessen Gläubiger, unbeschadet der F. 
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Fortbestehen 
der Haftung des bisherigen Schuldners, 
von dem Abschlusse des Vertrags an 
ihre zu dieser Zeit bestehenden An- 
sprüche auch gegen den Übernehmer 
geltend machen. 
Testament. 
2210 Eine nach § 2209 getroffene An- 
211 
214 
215 
ordnung wird unwirksam, wenn seit 
dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen 
sind. Der Erblasser kann jedoch an- 
ordnen, daß die Verwaltung bis zum 
Tode des Erben oder des Testaments- 
vollstreckers oder bis zum Eintritt 
eines anderen Ereignisses in der Person 
des einen oder des anderen fortdauern 
soll. Die Vorschrift des § 2163 
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Verjährung. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Klageerhebung dauert fort, bis 
der Prozeß rechtskräftig entschieden 
oder anderweit erledigt ist. 219, 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Anmeldung im Konkurse dauert 
fort, bis der Konkurs beendigt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn die Anmeldung zurück- 
genommen wird. 
Wird bei der Beendigung des 
Konkurses für eine Forderung, die 
infolge eines bei der Prüfung erhobenen 
Widerspruchs in Prozeß befangen ist, 
ein Betrag zurückbehalten, so dauert 
die Unterbrechung auch nach der Be- 
endigung des Konkurses fort; das 
Ende der Unterbrechung bestimmt sich 
nach den Vorschriften des § 211. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der Aufrechnung 
im Prozeß oder durch Streitverkündung 
dauert fort, bis der Prozeß rechts- 
kräftig entschieden oder anderweit 
erledigt ist; die Vorschriften des § 211 
Abs. 2 finden Anwendung. 220. 
Verwandtschaft. 
1590 Die Schwägerschaft dauert fort, auch
	        
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