Nacherbe
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2191
2222
1913
2105
2044
2373
2363
2106,
2204
2222
1913
Bruders oder der Schwester be-
schwert ist.
Auf das Vermächtnis finden die für
die Einsetzung eines N. geltenden
Vorschriften des § 2102, des § 2106
Abs. 1, des § 2107 und des § 2110
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Der Erblasser kann einen Testaments-
vollstrecker auch zu dem Zwecke er-
nennen, daß dieser bis zu dem Eintritt
einer angeordneten Nacherbfolge die
Rechte des N. ausübt und dessen
Pflichten erfüllt.
Vormundschaft.
Pflegschaft für einen N. s. Pfleg-
schaft — Vormundschaft.
Nacherbeeinsetzung.
Testament 2106 f. Erblasser —
Testament.
Nacherbfolge.
Anordnung des Erblassers, daß seine
letztwillige Verfügung, falls er eine
N. oder ein Vermächtnis anordnet,
bis zum Eintritte der N. oder bis
zum Anfalle des Vermächtnisses gelten
soll s. Erbe — Erbe.
Erbschaftskauf.
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der
Erbschaft nach dem Abschlusse des
Kaufes durch N. anfällt, ist im
Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen.
Erbschein s. Nucherbe — Erbschein.
Testament.
2108, 2109, 2113, 2115, 2124, 2125,
2130, 2134, 2135, 2137, 2139 bis
2141, 2143, 2145, 2146 Eintritt
der N. s. Erblasser — Testament.
#i. Erbe — Erbe 2044.
s. Nacherbe — Testament.
Vormundschaft.
Pflegschaft für einen Nacherben für
die Zeit bis zum Eintritte der N. s.
Pllegschaft — Vormundschaft.
677
8
Nachkommenschaft
Nachfolger.
Besitz.
858 Der durch verbotene Eigenmacht er-
2199
971
973
779
643
2107
langte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehler-=
haftigkeit muß der N. im Besitze
gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe
des Besitzers ist oder die Fehler-
haftigkeit des Besitzes seines Vor-
gängers bei dem Erwerbe kennt. 859,
865.
Testament.
Der Erblasser kann den Testaments-
vollstrecker ermächtigen, einen N. zu
ernennen.
Die Ernennung erfolgt nach § 2198
Abs. 1 Satz 2. 2228.
Nachfrage.
Eigentum.
Der Anspruch auf Finderlohn ist aus-
geschlossen, wenn der Finder die Anzeige-
pflicht verletzt oder den Fund auf N.
verheimlicht. 972, 974, 978.
Der Finder erwirbt das Eigentum am
Funde nicht, wenn er den Fund auf
N. verheimlicht. 976—978.
Nachgeben.
Vergleich.
Beseitigung eines Streites oder einer
Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis durch gegenseitiges
N. s. Vergleich — Vergleich.
Nachkholung.
Werkvertrag.
N. einer zur Herstellung eines Werkes
erforderlichen Handlung des Bestellers
s. Werkvertrag — Werkoertrag.
Nachkommenschaft.
Testament.
Tod eines als Erben eingesetzten Ab-
kömmlings des Erblassers ohne N.
s. Erblasser — Testament.