Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nacherbe 
8 
2191 
2222 
1913 
2105 
2044 
2373 
2363 
2106, 
2204 
2222 
1913 
Bruders oder der Schwester be- 
schwert ist. 
Auf das Vermächtnis finden die für 
die Einsetzung eines N. geltenden 
Vorschriften des § 2102, des § 2106 
Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Der Erblasser kann einen Testaments- 
vollstrecker auch zu dem Zwecke er- 
nennen, daß dieser bis zu dem Eintritt 
einer angeordneten Nacherbfolge die 
Rechte des N. ausübt und dessen 
Pflichten erfüllt. 
Vormundschaft. 
Pflegschaft für einen N. s. Pfleg- 
schaft — Vormundschaft. 
Nacherbeeinsetzung. 
Testament 2106 f. Erblasser — 
Testament. 
Nacherbfolge. 
Anordnung des Erblassers, daß seine 
letztwillige Verfügung, falls er eine 
N. oder ein Vermächtnis anordnet, 
bis zum Eintritte der N. oder bis 
zum Anfalle des Vermächtnisses gelten 
soll s. Erbe — Erbe. 
Erbschaftskauf. 
Ein Erbteil, der dem Verkäufer der 
Erbschaft nach dem Abschlusse des 
Kaufes durch N. anfällt, ist im 
Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 
Erbschein s. Nucherbe — Erbschein. 
Testament. 
2108, 2109, 2113, 2115, 2124, 2125, 
2130, 2134, 2135, 2137, 2139 bis 
2141, 2143, 2145, 2146 Eintritt 
der N. s. Erblasser — Testament. 
#i. Erbe — Erbe 2044. 
s. Nacherbe — Testament. 
Vormundschaft. 
Pflegschaft für einen Nacherben für 
die Zeit bis zum Eintritte der N. s. 
Pllegschaft — Vormundschaft. 
677 
  
8 
Nachkommenschaft 
Nachfolger. 
Besitz. 
858 Der durch verbotene Eigenmacht er- 
2199 
971 
973 
779 
643 
2107 
langte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehler-= 
haftigkeit muß der N. im Besitze 
gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe 
des Besitzers ist oder die Fehler- 
haftigkeit des Besitzes seines Vor- 
gängers bei dem Erwerbe kennt. 859, 
865. 
Testament. 
Der Erblasser kann den Testaments- 
vollstrecker ermächtigen, einen N. zu 
ernennen. 
Die Ernennung erfolgt nach § 2198 
Abs. 1 Satz 2. 2228. 
Nachfrage. 
Eigentum. 
Der Anspruch auf Finderlohn ist aus- 
geschlossen, wenn der Finder die Anzeige- 
pflicht verletzt oder den Fund auf N. 
verheimlicht. 972, 974, 978. 
Der Finder erwirbt das Eigentum am 
Funde nicht, wenn er den Fund auf 
N. verheimlicht. 976—978. 
Nachgeben. 
Vergleich. 
Beseitigung eines Streites oder einer 
Ungewißheit der Parteien über ein 
Rechtsverhältnis durch gegenseitiges 
N. s. Vergleich — Vergleich. 
Nachkholung. 
Werkvertrag. 
N. einer zur Herstellung eines Werkes 
erforderlichen Handlung des Bestellers 
s. Werkvertrag — Werkoertrag. 
Nachkommenschaft. 
Testament. 
Tod eines als Erben eingesetzten Ab- 
kömmlings des Erblassers ohne N. 
s. Erblasser — Testament.
	        
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