Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fortführung 
8 
98 
2130, 
2209 
1663 
1682 
schaft bis zu der Zeit erforderlich ist, 
zu welcher gleiche oder ähnliche Er- 
zeugnisse voraussichtlich gewonnen 
werden. 
Soweit der Pächter landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in größerer Menge 
oder besserer Beschaffenheit zurückzu- 
lassen verpflichtet ist, als er bei dem 
Antritte der Pacht übernommen hat, 
kann er von dem Verpächter Ersatz 
des Wertes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute 
gewonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des 
Wertes verlangen kann. 581. 
Sachen s. Bestimmung — Sachen. 
Testament. 
2136 s. Pacht 593. 
Der Erblasser kann einem Testaments- 
vollstrecker die Verwaltung des Nach- 
lasses übertragen, ohne ihm andere 
Aufgaben als die Verwaltung zu- 
zuweisen; er kann auch anordnen, daß 
der Testamentsvollstrecker die Ver- 
waltung nach der Erledigung der ihm 
sonst zugewiesenen Aufgaben fort- 
zuführen hat. Im Zweifel ist an- 
zunehmen, daß einem solchen Testa- 
mentsvollstrecker die im § 2207 
bezeichnete Ermächtigung erteilt ist. 
2210. 
Verwandtschaft. 
s. Pacht 593. 
Der Vater ist auch nach der Beendigung 
seiner elterlichen Gewalt zur F. der 
mit der Sorge für die Person und 
das Vermögen des Kindes verbundenen 
Geschäfte berechtigt, bis er von der 
Beendigung Kenntnis erlangt oder sie 
kennen muß. Ein Dritter kann sich 
auf diese Berechtigung nicht berufen, 
wenn er bei der Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts die Beendigung der 
elterlichen Gewalt kennt oder kennen 
muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
66 
8 
1886 
1887 
1888 
1893, 
618 
824. 
842 
  
  
Fortkommen 
sprechende Anwendung, wenn die elter- 
liche Gewalt des Vaters ruht oder 
aus einem anderen Grunde seine 
Vermögensverwaltung aufhört. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Vormund zu entlassen, wenn die F. 
des Amtes, insbesondere wegen pflicht- 
widrigen Verhaltens des Vormundes, 
das Interesse des Mündels gefährden 
würde oder wenn in der Person des 
Vormundes einer der im § 1781 be- 
stimmten Gründe vorliegt. 1878, 1895. 
Das Vormundschaftsgericht kann eine 
Frau, die zum Vormunde bestellt ist, 
entlassen, wenn sie sich verheiratet. 
Das Vormundschaftsgericht hat eine 
verheiratete Frau, die zum Vormunde 
bestellt ist, zu entlassen, wenn der 
Mann seine Zustimmung zur über- 
nahme oder zur F. der Vormundschaft 
versagt oder die Zustimmung wider- 
ruft. Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung, wenn der Mann der 
Vater des Mündels ist. 1895. 
Ist ein Beamter oder ein Religions- 
diener zum Vormunde bestellt, so hat 
ihn das Vormundschaftsgericht zu ent- 
lassen, wenn die Erlaubnis, die nach 
den L.G. zur Übernahme der Vor- 
mundschaft oder zur F. der vor dem 
Eintritt in das Amts= oder Dienst- 
verhältnis übernommenen Vormund- 
schaft erforderlich ist, versagt oder 
zurückgenommen wird oder wenn die 
nach den L.G. zulässige Untersagung 
der F. der Vormundschaft erfolgt. 
1895. 
1895 s. Verwandtschaft 1682. 
Fortkommen. 
Dienstvertrag s. Handlung 842. 
Handlung. 
829 s. Behauptung — Handlung. 
Die Verpflichtung zum Schadensersatze 
wegen einer gegen die Person gerichteten
	        
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