Fortführung
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98
2130,
2209
1663
1682
schaft bis zu der Zeit erforderlich ist,
zu welcher gleiche oder ähnliche Er-
zeugnisse voraussichtlich gewonnen
werden.
Soweit der Pächter landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in größerer Menge
oder besserer Beschaffenheit zurückzu-
lassen verpflichtet ist, als er bei dem
Antritte der Pacht übernommen hat,
kann er von dem Verpächter Ersatz
des Wertes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen Dünger hat der Pächter
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des
Wertes verlangen kann. 581.
Sachen s. Bestimmung — Sachen.
Testament.
2136 s. Pacht 593.
Der Erblasser kann einem Testaments-
vollstrecker die Verwaltung des Nach-
lasses übertragen, ohne ihm andere
Aufgaben als die Verwaltung zu-
zuweisen; er kann auch anordnen, daß
der Testamentsvollstrecker die Ver-
waltung nach der Erledigung der ihm
sonst zugewiesenen Aufgaben fort-
zuführen hat. Im Zweifel ist an-
zunehmen, daß einem solchen Testa-
mentsvollstrecker die im § 2207
bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
2210.
Verwandtschaft.
s. Pacht 593.
Der Vater ist auch nach der Beendigung
seiner elterlichen Gewalt zur F. der
mit der Sorge für die Person und
das Vermögen des Kindes verbundenen
Geschäfte berechtigt, bis er von der
Beendigung Kenntnis erlangt oder sie
kennen muß. Ein Dritter kann sich
auf diese Berechtigung nicht berufen,
wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung der
elterlichen Gewalt kennt oder kennen
muß.
Diese Vorschriften finden ent-
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8
1886
1887
1888
1893,
618
824.
842
Fortkommen
sprechende Anwendung, wenn die elter-
liche Gewalt des Vaters ruht oder
aus einem anderen Grunde seine
Vermögensverwaltung aufhört.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn die F.
des Amtes, insbesondere wegen pflicht-
widrigen Verhaltens des Vormundes,
das Interesse des Mündels gefährden
würde oder wenn in der Person des
Vormundes einer der im § 1781 be-
stimmten Gründe vorliegt. 1878, 1895.
Das Vormundschaftsgericht kann eine
Frau, die zum Vormunde bestellt ist,
entlassen, wenn sie sich verheiratet.
Das Vormundschaftsgericht hat eine
verheiratete Frau, die zum Vormunde
bestellt ist, zu entlassen, wenn der
Mann seine Zustimmung zur über-
nahme oder zur F. der Vormundschaft
versagt oder die Zustimmung wider-
ruft. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn der Mann der
Vater des Mündels ist. 1895.
Ist ein Beamter oder ein Religions-
diener zum Vormunde bestellt, so hat
ihn das Vormundschaftsgericht zu ent-
lassen, wenn die Erlaubnis, die nach
den L.G. zur Übernahme der Vor-
mundschaft oder zur F. der vor dem
Eintritt in das Amts= oder Dienst-
verhältnis übernommenen Vormund-
schaft erforderlich ist, versagt oder
zurückgenommen wird oder wenn die
nach den L.G. zulässige Untersagung
der F. der Vormundschaft erfolgt.
1895.
1895 s. Verwandtschaft 1682.
Fortkommen.
Dienstvertrag s. Handlung 842.
Handlung.
829 s. Behauptung — Handlung.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze
wegen einer gegen die Person gerichteten