Fahrnisgemeinschaft — 5 — Fahrnisgemeinschaft
8 trennung ein, sofern sich nicht aus 8 troffen ist, daß der Erwerb ein-
dem Vertrag ein anderes ergiebt. 1 gebrachtes Gut sein soll. 1549.
1549 Auf die Gemeinschaft des beweglichen 1554 Eingebrachtes Gut eines in F. leben-
Vermögens und der Errungenschaft (F.)
finden die für die a. Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften Anwendung, so-
weit sich nicht aus den §§ 1550 bis
1557 ein anderes ergiebt.
Von dem Gesamtgut der F. aus-
l ist das eingebrachte Gut
geschlossen ist das eingebrachte Gut 1595 Vorbehaltsgut des Mannes ist bei
eines Ehegatten.
Auf das eingebrachte Gut finden
die bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte Gut geltenden
Vorschriften Anwendung. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei
F. ist das unbewegliche Vermögen,
das er bei dem Eintritte der F. hat
oder während der Gemeinschaft durch
Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt.
Zum unbeweglichen Vermögen im
Sinne dieser Vorschrift gehören Grund-
stücke nebst Zubehör, Rechte an Grund-
stücken, mit Ausnahme der Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden,
sowie Forderungen, die auf die Über-
tragung des Eigentums an Grund-
stücken oder auf die Begründung oder
Übertragung eines der bezeichneten
Rechte oder auf die Befreiung eines
Grundstücks von einem solchen Rechte
gerichtet sind. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei F. sind Gegenstände, die nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei F. ist:
1. was durch Ehevertrag für ein-
gebrachtes Gut erklärt ist;
2. was er nach § 1369 erwirbt, so-
fern die Bestimmung dahin ge-
den Ehegatten ist, was er in der im
§ 1524 bezeichneten Weise erwirbt.
Ausgenommen ist, was an Stelle
von Gegenständen erworben wird, die
nur deshalb eingebrachtes Gut sind,
weil sie nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können. 1549.
der F. ausgeschlossen. 1549.
Erwirbt ein Ehegatte während der F.
durch Erbfolge, Vermächtnis oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Aus-
stattung Gegenstände, die teils Ge-
samtgut, teils eingebrachtes Gut wer-
den, so fallen die infolge des Er-
werbes entstehenden Verbindlichkeiten
im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander dem Gesamtgut und dem
Ehegatten, der den Erwerb macht,
verhältnismäßig zur Last. 1549.
F. Gütergemeinschaft tritt bei F. nur
ein, wenn sie durch Ehevertrag ver-
einbart ist. 1540.
Pflichtteil.
Eine Zuwendung, die aus dem Ge-
samtgut der a. Gütergemeinschaft der
Errungenschaftsgemeinschaft oder der
F. erfolgt, gilt als von jedem der
Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die
Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling, der nur von einem
der Ehegatten abstammt oder an eine
Person, von der nur einer der Ehe-
gatten abstammt, erfolgt oder wenn
der. Ehegatte wegen der Zuwendung
zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten
hat, als von diesem Ehegatten ge-
macht.
Diese Vorschriften finden auf eine
Zuwendung aus dem Gesamtgute der
f. Gütergemeinschaft entsprechende An-
wendung.