Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fahrnisgemeinschaft — 5 — Fahrnisgemeinschaft 
8 trennung ein, sofern sich nicht aus 8 troffen ist, daß der Erwerb ein- 
dem Vertrag ein anderes ergiebt. 1 gebrachtes Gut sein soll. 1549. 
1549 Auf die Gemeinschaft des beweglichen 1554 Eingebrachtes Gut eines in F. leben- 
Vermögens und der Errungenschaft (F.) 
finden die für die a. Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften Anwendung, so- 
weit sich nicht aus den §§ 1550 bis 
1557 ein anderes ergiebt. 
Von dem Gesamtgut der F. aus- 
l ist das eingebrachte Gut 
geschlossen ist das eingebrachte Gut 1595 Vorbehaltsgut des Mannes ist bei 
eines Ehegatten. 
Auf das eingebrachte Gut finden 
die bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
für das eingebrachte Gut geltenden 
Vorschriften Anwendung. 1549. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei 
F. ist das unbewegliche Vermögen, 
das er bei dem Eintritte der F. hat 
oder während der Gemeinschaft durch 
Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht 
durch Schenkung oder als Ausstattung 
erwirbt. 
Zum unbeweglichen Vermögen im 
Sinne dieser Vorschrift gehören Grund- 
stücke nebst Zubehör, Rechte an Grund- 
stücken, mit Ausnahme der Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden, 
sowie Forderungen, die auf die Über- 
tragung des Eigentums an Grund- 
stücken oder auf die Begründung oder 
Übertragung eines der bezeichneten 
Rechte oder auf die Befreiung eines 
Grundstücks von einem solchen Rechte 
gerichtet sind. 1549. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
bei F. sind Gegenstände, die nicht 
durch Rechtsgeschäft übertragen werden 
können. 1549. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
bei F. ist: 
1. was durch Ehevertrag für ein- 
gebrachtes Gut erklärt ist; 
2. was er nach § 1369 erwirbt, so- 
fern die Bestimmung dahin ge- 
  
  
  
den Ehegatten ist, was er in der im 
§ 1524 bezeichneten Weise erwirbt. 
Ausgenommen ist, was an Stelle 
von Gegenständen erworben wird, die 
nur deshalb eingebrachtes Gut sind, 
weil sie nicht durch Rechtsgeschäft 
übertragen werden können. 1549. 
der F. ausgeschlossen. 1549. 
Erwirbt ein Ehegatte während der F. 
durch Erbfolge, Vermächtnis oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, 
durch Schenkung oder als Aus- 
stattung Gegenstände, die teils Ge- 
samtgut, teils eingebrachtes Gut wer- 
den, so fallen die infolge des Er- 
werbes entstehenden Verbindlichkeiten 
im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander dem Gesamtgut und dem 
Ehegatten, der den Erwerb macht, 
verhältnismäßig zur Last. 1549. 
F. Gütergemeinschaft tritt bei F. nur 
ein, wenn sie durch Ehevertrag ver- 
einbart ist. 1540. 
Pflichtteil. 
Eine Zuwendung, die aus dem Ge- 
samtgut der a. Gütergemeinschaft der 
Errungenschaftsgemeinschaft oder der 
F. erfolgt, gilt als von jedem der 
Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die 
Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an 
einen Abkömmling, der nur von einem 
der Ehegatten abstammt oder an eine 
Person, von der nur einer der Ehe- 
gatten abstammt, erfolgt oder wenn 
der. Ehegatte wegen der Zuwendung 
zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten 
hat, als von diesem Ehegatten ge- 
macht. 
Diese Vorschriften finden auf eine 
Zuwendung aus dem Gesamtgute der 
f. Gütergemeinschaft entsprechende An- 
wendung.
	        
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