Nichtberechtigung
8
5.19
556
560
1037
1074
1087
1211
1232
1265
1289
2316
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis
des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der gemieteten Sache einem
Dritten zu überlassen, insbesondere
die Sache weiter zu vermieten.
Dem Mieter eines Grundstücks steht
wegen seiner Ansprüche gegen den
Vermieler ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu.
N. des Vermieters, der Entfernung
der Sachen des Mieters von seinem
Grundstück zu widersprechen s. Miete
— Miete.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt,
die dem Nießbrauch unterliegende
Sache umzugestalten oder wesentlich
zu verändern.
N. zur Verfügung über dem Nieß=
brauch unterliegende Forderungen s.
Niessbrauch — Nießbrauch.
Soweit der Nießbraucher zum Ersatze
des Wertes verbrauchbarer Sachen
verpflichtet ist, darf er eine Ver-
äußerung nicht vornehmen s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Pfandrecht.
N. des Verpfänders sich darauf zu
berufen, daß der Erbe des persönlichen
Schuldners für die Schuld nur be-
schränkt hastet s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Be-
sitze des Pfandes, so kann er, sofern
er nicht selbst den Verkauf betreibt,
einen nach-
dem Verkaufe durch
704
stehenden Pfandgläubiger nicht wider-
sprechen. 1266.
s. Hypothek 1121.
s. Hypothek 1125.
Pflichtteil.
Eine Zuwendung der im § 2050
v
1
Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erb-
lasser nicht zum Nachteil eines
Pflichtteileberechtigten von der Be-
rücksichtigung ausschließen.
8
704
405
417
793,
808
81
Nichtberechtigung
Sachen s. Miete — Miete 560.
Schuldverhältnis.
Hat der Schuldner eine Urkunde über
die Schuld ausgestellt, so kann er
sich, wenn die Forderung unter Vor-
legung der Urkunde abgetreten wird,
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht
darauf berufen, daß die Eingehung
oder Anerkennung des Schuldverhält-
nisses nur zum Schein erfolgt oder
daß die Abtretung durch Vereinbarung
mit dem ursprünglichen Gläubiger
ausgeschlossen sei, es sei denn, daß
der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen
mußte.
Der Übernehmer einer Schuld kann
dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem
Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläu-
biger und dem bisherigen Schuldner
ergeben. Eine dem bisherigen Schuld-
ner zustehende Forderung kann er
nicht aufrechnen.
Aus dem der Schuldübernahme
zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse
zwischen dem Übernehmer und dem
bisherigen Schuldner kann der Über-
nehmer dem Gläubiger gegenüber
Einwendungen nicht herleiten.
Schuldverschreibung.
797 N. des Inhabers einer Schuld-
verschreibung zur Verfügung über
dieselbe s. Schuldverschreibung —
Schuldverschreibung.
N. des Inhabers einer Urkunde, in
welcher der Gläubiger benannt ist,
die Leistung zu verlangen s. Schuld-
verschreibung — Schuldverschrei-
bung.
Stiftung.
N. des Erben des Stifters zum
Widerruf der Stiftung s. Stiftung
— Stiftung.
Testament.
2065 Der Erblasser kann eine letztwillige