Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nichtberechtigung 
8 
5.19 
556 
560 
1037 
1074 
1087 
1211 
1232 
1265 
1289 
2316 
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis 
des Vermieters nicht berechtigt, den 
Gebrauch der gemieteten Sache einem 
Dritten zu überlassen, insbesondere 
die Sache weiter zu vermieten. 
Dem Mieter eines Grundstücks steht 
wegen seiner Ansprüche gegen den 
Vermieler ein Zurückbehaltungsrecht 
nicht zu. 
N. des Vermieters, der Entfernung 
der Sachen des Mieters von seinem 
Grundstück zu widersprechen s. Miete 
— Miete. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, 
die dem Nießbrauch unterliegende 
Sache umzugestalten oder wesentlich 
zu verändern. 
N. zur Verfügung über dem Nieß= 
brauch unterliegende Forderungen s. 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Soweit der Nießbraucher zum Ersatze 
des Wertes verbrauchbarer Sachen 
verpflichtet ist, darf er eine Ver- 
äußerung nicht vornehmen s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Pfandrecht. 
N. des Verpfänders sich darauf zu 
berufen, daß der Erbe des persönlichen 
Schuldners für die Schuld nur be- 
schränkt hastet s. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im Be- 
sitze des Pfandes, so kann er, sofern 
er nicht selbst den Verkauf betreibt, 
einen nach- 
dem Verkaufe durch 
704 
  
stehenden Pfandgläubiger nicht wider- 
sprechen. 1266. 
s. Hypothek 1121. 
s. Hypothek 1125. 
Pflichtteil. 
Eine Zuwendung der im § 2050 
v 
1 
Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erb- 
lasser nicht zum Nachteil eines 
Pflichtteileberechtigten von der Be- 
rücksichtigung ausschließen. 
8 
704 
405 
417 
793, 
808 
81 
Nichtberechtigung 
Sachen s. Miete — Miete 560. 
Schuldverhältnis. 
Hat der Schuldner eine Urkunde über 
die Schuld ausgestellt, so kann er 
sich, wenn die Forderung unter Vor- 
legung der Urkunde abgetreten wird, 
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht 
darauf berufen, daß die Eingehung 
oder Anerkennung des Schuldverhält- 
nisses nur zum Schein erfolgt oder 
daß die Abtretung durch Vereinbarung 
mit dem ursprünglichen Gläubiger 
ausgeschlossen sei, es sei denn, daß 
der neue Gläubiger bei der Abtretung 
den Sachverhalt kannte oder kennen 
mußte. 
Der Übernehmer einer Schuld kann 
dem Gläubiger die Einwendungen 
entgegensetzen, welche sich aus dem 
Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläu- 
biger und dem bisherigen Schuldner 
ergeben. Eine dem bisherigen Schuld- 
ner zustehende Forderung kann er 
nicht aufrechnen. 
Aus dem der Schuldübernahme 
zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse 
zwischen dem Übernehmer und dem 
bisherigen Schuldner kann der Über- 
nehmer dem Gläubiger gegenüber 
Einwendungen nicht herleiten. 
Schuldverschreibung. 
797 N. des Inhabers einer Schuld- 
verschreibung zur Verfügung über 
dieselbe s. Schuldverschreibung — 
Schuldverschreibung. 
N. des Inhabers einer Urkunde, in 
welcher der Gläubiger benannt ist, 
die Leistung zu verlangen s. Schuld- 
verschreibung — Schuldverschrei- 
bung. 
Stiftung. 
N. des Erben des Stifters zum 
Widerruf der Stiftung s. Stiftung 
— Stiftung. 
Testament. 
2065 Der Erblasser kann eine letztwillige
	        
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