Nichtberechtigung
8
1682
1687,
1718
166
1102
mögens des Kindes nicht zu, so kann
er auch die Nutznießung nicht aus-
üben. 1658.
; N. des Vaters zur Vertretung des
Kindes s. Kind — Verwandtschaft.
So lange die elterliche Gewalt des
Vaters ruht, ist der Vater nicht be-
rechtigt, sie auszuüben.
Der Vater ist auch nach der Be-
endigung seiner elterlichen Gewalt
zur Fortführung der mit der Sorge
für die Person und das Vermögen
des Kindes verbundenen Geschäfte
berechtigt, bis er von der Beendigung
Kenntnis erlangt oder sie kennen
muß. Ein Dritter kann sich auf
diese Berechtigung nicht berufen, wenn
er bei der Vornahme eines Rechts-
geschäfts die Beendigung der elter-
lichen Gewalt kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die elter-
liche Gewalt des Vaters ruht oder
aus einem anderen Grunde seine Ver-
mögensverwaltung aufhört.
1688 s. Vormundschaft 1777.
Wer seine Vaterschaft nach der Ge-
burt des Kindes in einer öffentlichen
Urkunde anerkennt, kann sich nicht
darauf berufen, daß ein anderer der
Mutter innerhalb der Empfängniszeit
beigewohnt habe.
Vollmacht.
N. des Vollmachtgebers, sich auf die
Unkenntnis des Vertreters zu berufen
s. Vollmacht — Vollmacht.
Vorkaufsrecht.
Verliert der Käufer oder sein Rechts-
nachfolger infolge der Geltendmachung
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so
wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht be-
richtigt ist, von seiner Verpflichtung
frei; den berichtigten Kaufpreis kann
er nicht zurückfordern.
706
8
1773
1777
1782
1795
1804
1805
1824
1893
1898
1899
1903
Nichtberechtigung
Vormundschaft.
N. der Eltern zur Vertretung des
Minderjährigen in den die Person
oder das Vermögen betreffenden An-
gelegenheiten s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Der Vater kann einen Vormund nur
benennen, wenn ihm zur Zeit seines
Todes die elterliche Gewalt über das
Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht,
wenn er in den die Person oder in
den das Vermögen betreffenden An-
gelegenheiten nicht zur Vertretung des
Kindes berechtigt ist. Das Gleiche
gilt für die Mutter. 1782, 1797,
1856, 1868, 1880.
Die Mutter kann einen von dem
Vater als Vormund Benannten nicht
von der Vormundschaft ausschließen.
1778, 1785, 1866.
N. des Vormundes zur Vertretung
des Mündels fs. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Der Vormund kann nicht in Ver-
tretung des Mündels Schenkungen
machen.
Der Vormund darf nicht Vermögen
des Mündels für sich verwenden.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist, dem
Mündel nicht ohne diese Genehmigung
zur Erfüllung eines von diesem ge-
schlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
s. Verwandtschaft 1682.
Die Eltern des volljährigen Mündels
sind nicht berechtigt, einen Vormund
zu benennen oder jemand von der
Vormundschaft auszuschließen. 1897.
s. Kind — Verwandtschaft 1702.
Wird der Vater des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so
unterbleibt die Bestellung eines Gegen-
vormundes. Dem Vater stehen die