Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nichtberechtigung 
8 
1682 
1687, 
1718 
166 
1102 
mögens des Kindes nicht zu, so kann 
er auch die Nutznießung nicht aus- 
üben. 1658. 
; N. des Vaters zur Vertretung des 
Kindes s. Kind — Verwandtschaft. 
So lange die elterliche Gewalt des 
Vaters ruht, ist der Vater nicht be- 
rechtigt, sie auszuüben. 
Der Vater ist auch nach der Be- 
endigung seiner elterlichen Gewalt 
zur Fortführung der mit der Sorge 
für die Person und das Vermögen 
des Kindes verbundenen Geschäfte 
berechtigt, bis er von der Beendigung 
Kenntnis erlangt oder sie kennen 
muß. Ein Dritter kann sich auf 
diese Berechtigung nicht berufen, wenn 
er bei der Vornahme eines Rechts- 
geschäfts die Beendigung der elter- 
lichen Gewalt kennt oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die elter- 
liche Gewalt des Vaters ruht oder 
aus einem anderen Grunde seine Ver- 
mögensverwaltung aufhört. 
1688 s. Vormundschaft 1777. 
Wer seine Vaterschaft nach der Ge- 
burt des Kindes in einer öffentlichen 
Urkunde anerkennt, kann sich nicht 
darauf berufen, daß ein anderer der 
Mutter innerhalb der Empfängniszeit 
beigewohnt habe. 
Vollmacht. 
N. des Vollmachtgebers, sich auf die 
Unkenntnis des Vertreters zu berufen 
s. Vollmacht — Vollmacht. 
Vorkaufsrecht. 
Verliert der Käufer oder sein Rechts- 
nachfolger infolge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so 
wird der Käufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht be- 
richtigt ist, von seiner Verpflichtung 
frei; den berichtigten Kaufpreis kann 
er nicht zurückfordern. 
706 
  
8 
1773 
1777 
1782 
1795 
1804 
1805 
1824 
1893 
1898 
1899 
1903 
Nichtberechtigung 
Vormundschaft. 
N. der Eltern zur Vertretung des 
Minderjährigen in den die Person 
oder das Vermögen betreffenden An- 
gelegenheiten s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Der Vater kann einen Vormund nur 
benennen, wenn ihm zur Zeit seines 
Todes die elterliche Gewalt über das 
Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht, 
wenn er in den die Person oder in 
den das Vermögen betreffenden An- 
gelegenheiten nicht zur Vertretung des 
Kindes berechtigt ist. Das Gleiche 
gilt für die Mutter. 1782, 1797, 
1856, 1868, 1880. 
Die Mutter kann einen von dem 
Vater als Vormund Benannten nicht 
von der Vormundschaft ausschließen. 
1778, 1785, 1866. 
N. des Vormundes zur Vertretung 
des Mündels fs. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann nicht in Ver- 
tretung des Mündels Schenkungen 
machen. 
Der Vormund darf nicht Vermögen 
des Mündels für sich verwenden. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist, dem 
Mündel nicht ohne diese Genehmigung 
zur Erfüllung eines von diesem ge- 
schlossenen Vertrags oder zu freier 
Verfügung überlassen. 
s. Verwandtschaft 1682. 
Die Eltern des volljährigen Mündels 
sind nicht berechtigt, einen Vormund 
zu benennen oder jemand von der 
Vormundschaft auszuschließen. 1897. 
s. Kind — Verwandtschaft 1702. 
Wird der Vater des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so 
unterbleibt die Bestellung eines Gegen- 
vormundes. Dem Vater stehen die
	        
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