Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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ärztliche Behandlung kann durch Auf- 
nahme des Vedpflichteten in eine 
Krankenanstalt gewährt werden. Die 
Kosten können auf die für die Zeit 
der Erkrankung geschuldete Vergütung 
angerechnet werden. Wird das Dienst- 
verhältnis wegen der Erkrankung von 
dem Dienstberechtigten nach § 626 ge- 
kündigt, so bleibt die dadurch herbei- 
geführte Beendigung des Dienstver- 
hältnisses außer Betracht. 
Die Verpflichtung des Dienst- 
berechtigten tritt nicht ein, wenn für 
die Verpflegung und ärztliche Be- 
handlung durch eine Versicherung oder 
durch eine Einrichtung der öffentlichen 
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
619. 
Ist die Vergütung nach Tagen be- 
messen, so ist die Kündigung an jedem 
Tage für den folgenden Tag zulässig. 
Ist die Vergütung nach Wochen 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß einer Kalenderwoche 
zulässig; sie hat spätestens am ersten 
Werktage der Woche zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Monaten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines Kalendermonats 
zulässig; sie hat spätestens am fünf- 
zehnten des Monats zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Viertel- 
jahren oder längeren Zeitabschnitten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines Kalenderviertel- 
jahres und nur unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von sechs 
Wcochen zulässig. 620. 
Das Dienstverhältnis der mit festen 
Bezügen zur Leistung von Diensten 
höherer Art Angestellten, deren Er- 
werbsthätigkeit durch das Dienstver- 
hältnis vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch genommen wird, insbe- 
sondere der Lehrer, Erzieher, Privat- 
beamten, Gesellschafterinnen, kann nur 
  
  
  
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Frist 
für den Schluß eines Kalenderviertel- 
jahres und nur unter Einhaltung einer 
Kündigungsfrist von sechs Wochen 
gekündigt werden, auch wenn die Ver- 
gütung nach kürzeren Zeitabschnitten 
als Vierteljahren bemessen ist. 620. 
623 Ist die Vergütung nicht nach Zeit- 
624 
1305 
1309 
abschnitten bemessen, so kann das 
Dienstverhältnis jederzeit gekündigt 
werden; bei einem die Erwerbsthätig- 
keit des Verpflichteten vollständig oder 
hauptsächlich in Anspruch nehmenden 
Dienstverhältnis ist jedoch eine Kün- 
digungsfrist von zwei Wochen einzu- 
halten. 620. 
Ist das Dienstverhältnis für die 
Lebenszeit einer Person oder für 
längere Zeit als fünf Fahre einge- 
gangen, so kann es von dem Ver- 
pflichteten nach dem Ablaufe von fünf 
Jahren gekündigt werden. Die Kün- 
digungsfrist beträgt sechs Monate. 
Ehe. 
Ein eheliches Kind bedarf bis zur 
Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahrs zur Eingehung einer Ehe 
der Einwilligung des Vaters, ein un- 
eheliches Kind bedarf bis zum gleichen 
Lebensalter der Einwilligung der 
Mutter. An die Stelle des Vaters 
tritt die Mutter, wenn der Vater ge- 
storben ist oder wenn ihm die sich aus 
der Vaterschaft ergebenden Rechte nach 
§ 17011 nicht zustehen. Ein für ehelich 
erklärtes Kind bedarf der Einwilligung 
der Mutter auch dann nicht, wenn 
der Vater gestorben ist. 
Dem Tode des Vaters oder der 
Mutter steht es gleich, wenn sie zur 
Abgabe einer Erklärung dauernd außer 
stande sind oder wenn ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 1306. 
Niemand darf eine Ehe eingehen, be- 
vor seine frühere Ehe aufgelöst oder 
für nichtig erklärt worden ist. Wollen 
Ehegatten die Eheschließung wieder-
	        
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