Frist
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ärztliche Behandlung kann durch Auf-
nahme des Vedpflichteten in eine
Krankenanstalt gewährt werden. Die
Kosten können auf die für die Zeit
der Erkrankung geschuldete Vergütung
angerechnet werden. Wird das Dienst-
verhältnis wegen der Erkrankung von
dem Dienstberechtigten nach § 626 ge-
kündigt, so bleibt die dadurch herbei-
geführte Beendigung des Dienstver-
hältnisses außer Betracht.
Die Verpflichtung des Dienst-
berechtigten tritt nicht ein, wenn für
die Verpflegung und ärztliche Be-
handlung durch eine Versicherung oder
durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
619.
Ist die Vergütung nach Tagen be-
messen, so ist die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.
Ist die Vergütung nach Wochen
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß einer Kalenderwoche
zulässig; sie hat spätestens am ersten
Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalendermonats
zulässig; sie hat spätestens am fünf-
zehnten des Monats zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Viertel-
jahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalenderviertel-
jahres und nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs
Wcochen zulässig. 620.
Das Dienstverhältnis der mit festen
Bezügen zur Leistung von Diensten
höherer Art Angestellten, deren Er-
werbsthätigkeit durch das Dienstver-
hältnis vollständig oder hauptsächlich
in Anspruch genommen wird, insbe-
sondere der Lehrer, Erzieher, Privat-
beamten, Gesellschafterinnen, kann nur
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Frist
für den Schluß eines Kalenderviertel-
jahres und nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden, auch wenn die Ver-
gütung nach kürzeren Zeitabschnitten
als Vierteljahren bemessen ist. 620.
623 Ist die Vergütung nicht nach Zeit-
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1305
1309
abschnitten bemessen, so kann das
Dienstverhältnis jederzeit gekündigt
werden; bei einem die Erwerbsthätig-
keit des Verpflichteten vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch nehmenden
Dienstverhältnis ist jedoch eine Kün-
digungsfrist von zwei Wochen einzu-
halten. 620.
Ist das Dienstverhältnis für die
Lebenszeit einer Person oder für
längere Zeit als fünf Fahre einge-
gangen, so kann es von dem Ver-
pflichteten nach dem Ablaufe von fünf
Jahren gekündigt werden. Die Kün-
digungsfrist beträgt sechs Monate.
Ehe.
Ein eheliches Kind bedarf bis zur
Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs zur Eingehung einer Ehe
der Einwilligung des Vaters, ein un-
eheliches Kind bedarf bis zum gleichen
Lebensalter der Einwilligung der
Mutter. An die Stelle des Vaters
tritt die Mutter, wenn der Vater ge-
storben ist oder wenn ihm die sich aus
der Vaterschaft ergebenden Rechte nach
§ 17011 nicht zustehen. Ein für ehelich
erklärtes Kind bedarf der Einwilligung
der Mutter auch dann nicht, wenn
der Vater gestorben ist.
Dem Tode des Vaters oder der
Mutter steht es gleich, wenn sie zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außer
stande sind oder wenn ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. 1306.
Niemand darf eine Ehe eingehen, be-
vor seine frühere Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt worden ist. Wollen
Ehegatten die Eheschließung wieder-