Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

ÖOffentlichkeit — 744 —1 HSffentlichkeit 
77 
2120 
2182 
2194 
2198 
2204 
2215 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu be- 
nachrichtigen. Bis zur Benachrich- 
tigung gilt die Abtretung als der 
Kasse nicht bekannt. 
Stiftung. 
Verwaltung der Stiftung von einer 
öffentlichen Behörde s. Stiftung — 
Stiftung. 
s. Verein — Verein 50. 
Testament. 
Zuwendung an eine öffentliche Ar- 
menkasse s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Die Einwilligungserklärung des Nach- 
erben in eine Verfügung des Vor- 
erben ist auf Verlangen in öffentlich 
beglaubigter Form abzugeben. 
  
  
Der Vorerbe hat auf Verlangen des 
Nacherben die Unterzeichnung des 
Nachlaßverzeichnisses öffentlich beglau- 
bigen zu lassen. 
s. Kanf — Kauf 436, 444. 
Liegt die Vollziehung einer Auflage 
im öffentlichen Interesse, so kann auch 
die zuständige Behörde die Vollziehung 
verlangen. 
Die Erklärung, durch welche die Per- 
son des Testamentsvollstreckers be- 
stimmt wird, ist in öffentlich be- 
glaubigter Form abzugeben. 2199, 
2228. 
s. Erbe — Erbe 2045. 
Die Unterzeichnung des Verzeichnisses 
der Nachlaßgegenstände hat auf Ver- 
langen des Erben in öffentlich be- 
glaubigter Form zu erfolgen. 2220. 
Verein. 
Durch die Satzung des Vereins kann 
vorgeschrieben werden, daß die Anfall- 
berechtigten durch Beschluß der Mit- 
  
§ gliederversammlung oder eines anderen 
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist 
der Zweck des Vereins nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet, so kann die Mitgliederver- 
sammlung auch ohne eine solche Vor- 
schrift das Vermögen einer öffent- 
lichen Stiftung oder Anstalt zu- 
weisen. 
50 Offentliche Bekanntmachung der Auf- 
lösung des Vereins und Entziehung 
der Rechtsfähigkeit s. Verein — 
Verein. 
61 Einspruch gegen die Eintragung eines 
Vereins, welcher nach dem öffentlichen 
Vereinsrechts unerlaubt oder verboten 
ist s. Verein — Verein. 
74 Auflösung des Vereins auf Grund 
des öffentlichen Vereinsrecht s. Verein 
— Verein. 
77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister 
sind von den Mitgliedern des Vor- 
standes sowie von den Liquidatoren 
mittelst öffentlich beglaubigter Er- 
klärung zu bewirken. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
11. der öffentlichen Anstalten, welche 
dem Unterrichte, der Erziehung, 
Verpflegung oder Heilung dienen. 
13. der öffentlichen Lehrer. 
14. 
15. der Personen, welche zur Besor- 
gung gewisser Geschäfte öffeutlich 
bestellt oder zugelassen sind. 201. 
Verwandtschaft. 
1597 Die Erklärung der Anfechtung der 
Ehelichkeit eines Kindes ist in öffent- 
lich beglaubigter Form abzugeben. 
1599, 1600. 
1635 s. Ehescheidung 1567. 
1642 s. Vormundschaft 1807. 
1654 s. Güterrecht 1385.
	        
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