ÖOffentlichkeit — 744 —1 HSffentlichkeit
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den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu be-
nachrichtigen. Bis zur Benachrich-
tigung gilt die Abtretung als der
Kasse nicht bekannt.
Stiftung.
Verwaltung der Stiftung von einer
öffentlichen Behörde s. Stiftung —
Stiftung.
s. Verein — Verein 50.
Testament.
Zuwendung an eine öffentliche Ar-
menkasse s. Erblasser — Testa-
ment.
Die Einwilligungserklärung des Nach-
erben in eine Verfügung des Vor-
erben ist auf Verlangen in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Der Vorerbe hat auf Verlangen des
Nacherben die Unterzeichnung des
Nachlaßverzeichnisses öffentlich beglau-
bigen zu lassen.
s. Kanf — Kauf 436, 444.
Liegt die Vollziehung einer Auflage
im öffentlichen Interesse, so kann auch
die zuständige Behörde die Vollziehung
verlangen.
Die Erklärung, durch welche die Per-
son des Testamentsvollstreckers be-
stimmt wird, ist in öffentlich be-
glaubigter Form abzugeben. 2199,
2228.
s. Erbe — Erbe 2045.
Die Unterzeichnung des Verzeichnisses
der Nachlaßgegenstände hat auf Ver-
langen des Erben in öffentlich be-
glaubigter Form zu erfolgen. 2220.
Verein.
Durch die Satzung des Vereins kann
vorgeschrieben werden, daß die Anfall-
berechtigten durch Beschluß der Mit-
§ gliederversammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederver-
sammlung auch ohne eine solche Vor-
schrift das Vermögen einer öffent-
lichen Stiftung oder Anstalt zu-
weisen.
50 Offentliche Bekanntmachung der Auf-
lösung des Vereins und Entziehung
der Rechtsfähigkeit s. Verein —
Verein.
61 Einspruch gegen die Eintragung eines
Vereins, welcher nach dem öffentlichen
Vereinsrechts unerlaubt oder verboten
ist s. Verein — Verein.
74 Auflösung des Vereins auf Grund
des öffentlichen Vereinsrecht s. Verein
— Verein.
77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister
sind von den Mitgliedern des Vor-
standes sowie von den Liquidatoren
mittelst öffentlich beglaubigter Er-
klärung zu bewirken.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1.
11. der öffentlichen Anstalten, welche
dem Unterrichte, der Erziehung,
Verpflegung oder Heilung dienen.
13. der öffentlichen Lehrer.
14.
15. der Personen, welche zur Besor-
gung gewisser Geschäfte öffeutlich
bestellt oder zugelassen sind. 201.
Verwandtschaft.
1597 Die Erklärung der Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes ist in öffent-
lich beglaubigter Form abzugeben.
1599, 1600.
1635 s. Ehescheidung 1567.
1642 s. Vormundschaft 1807.
1654 s. Güterrecht 1385.