Sffentlichkeit —
1662 Der Vater kann auf die Nutznießung
an dem Vermögen des Kindes ver-
zichten. Der Verzicht erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Vormund-
schaftsgerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubiger Form abzu-
geben.
1706
Mutter des unehelichen Kindes, daß
er dem Kinde seinen Namen erteile
und die Einwilligungserklärung des
Kindes und der Mutter sind in öffent-
lich beglaubigter Form abzugeben.
1718, 1720 Anerkennung der Vaterschaft in Q„
einer öffentlichen Urkunde s. Kkind — 2276 s. Erblasser — Testament 2238.
2300 f. Erblasser — Testament 2260.
Verwandtschaft.
„Vollmacht.
Offentliche Bekanntmachung einer Be-
vollmächtigung s. Vollmacht — Voll-
macht.
Der Vollmachtgeber kann die Voll-
machtsurkunde durch eine öffentliche
Bekanntmachung für kraftlos erklären;
die Kraftloserklärung muß nach den
für die öffentliche Zustellung einer
Ladung geltenden Vorschriften der
Civilprozeßordnung veröffentlicht wer-
den. Mit dem Ablaufe eines Monats
nach der letzten Einrückung in die
öffentlichen Blätter wird die Kraftlos-
erklärung wirksam.
Vormundschaft.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur
erfolgen:
1.
5. bei einer inländischen öffentlichen
Sparkasse, wenn sie für geeignet
erklärt ist. 1809—1811.
Pflegschaft für ein durch öffentliche
Sammlung zusammengebrachtes Ver-
mögen s. Pllegschaft — Vormund-
schaft.
WMillenserklärung.
Offentliche Beglaubigung einer Willens-
171
176
1807
1914
129
745. —
Die Erklärung des Ehemanns der
Orderpapiere
§ erklärung s. Willenserklärung —
Willenserklärung.
132 Offentliche Zustellung einer Ladung
s. Willenserklärung — WMillens-
erklärung.
öffnung.
Eigentum.
962 O. einer fremden Bienenwohnung s.
Eigentum — Eigentum.
Art.
76“ Einführungsgesetz s. Testament
2238.
8 Erbvertrag.
Testament.
2238 Die Schrift, in welcher der Erblasser
seinen letzten Willen erklärt, kann
offen oder verschlossen übergeben
werden. 2232, 2241, 2249.
2260 O. des Testaments f. Erblasser —
Testament.
Art. Orden.
Einführungsgesetz s. E. C.—E.G.
Orderpapiere.
8 Ehe.
1362 Mit Blankoindossament versehene O.,
die sich im Besitze von Ehegatten
befinden, gelten als Eigentum des
Art. Mannes.
76% Einführungsgesetz s. Ehe 8 1362.
8 Güterrecht.
1381, 1392 s. Güterrecht — Güterrecht.
1525 fK. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Nießbrauch.
1081—1084 f. Niessbrauch— Nießbrauch.
234 Sicherheitsleistung s. Sicher--
beitsleistung — Sicherheitsleistung.
Testament s. Erblasser — Testa-
ment.
Verwandtschaft.
1646 s. Kind — Verwandtschaft.
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