Frist
§ holen, so ist die vorgängige Nichtig-
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keitserklärung nicht erforderlich.
Wird gegen ein Urteil, durch das
die frühere Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist, die Nichtig-
keitsklage oder die Restitutionsklage
so dürfen die Ehegatten
nicht vor der Erledigung des Rechts-
erhoben,
streits eine neue Ehe eingehen, es
sei denn, daß die Klage erst nach
dem Ablaufe der vorgeschriebenen
fünfjährigen Frist erhoben worden ist.
Eine Frau darf erst zehn Monate
nach der Auflösung oder Nichtigkeits-
erklärung ihrer früheren Ehe eine
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß
sie inzwischen geboren hat.
Von dieser Vorschrift kann Be-
freiung bewilligt werden. 1322.
Wer ein eheliches Kind hat, das
minderjährig ist oder unter seiner
Vormundschaft steht, darf eine Ehe
erst eingehen, nachdem ihm das Vor-
mundschaftsgericht ein Zeugnis darüber
erteilt hat, daß er die im § 1669
erfüllt
hat oder daß sie ihm nicht obliegen.
bezeichneten Verpflichtungen
Ist im Falle der f. Gütergemeinschaft
ein anteilsberechtigter Abkömmling
minderjährig oder bevormundet, so
darf der überlebende Ehegatte eine
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das
Vormundschaftsgericht ein Zeugnis
darüber erteilt hat, daß er die im
§ 1493 Abs. 2 bezeichneten Ver-
pflichtungen erfüllt hat oder daß sie
ihm nicht obliegen.
Der Eheschließung soll ein Aufgebot
Das Aufgebot verliert
vorhergehen.
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen
sechs Monaten nach der Vollziehung
des Aufgebots geschlossen wird. 1322.
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der
Eheschließung die im § 1317 vor-
geschriebene Form nicht beobachtet
worden ist.
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1339
1347
Frist
Ist die Ehe in das Heiratsregister
eingetragen worden und haben die
Ehegatten nach der Eheschließung zehn
Jahre oder, falls einer von ihnen
vorher gestorben ist, bis zu dessen
Tode, jedoch mindestens drei Jahre,
als Ehegatten mit einander gelebt,
so ist die Ehe als von Anfang an
gültig anzusehen. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn bei
dem Ablaufe der zehn Jahre oder
zur Zeit des Todes des einen Ehe-
gatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
1323, 1329.
Die Anfechtung einer Ehe kann nur
binnen sechs Monaten erfolgen.
Die F. beginnt in den Fällen des
§ 1331 mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Eingehung oder die Bestätigung
der Ehe dem g. Vertreter bekannt
wird oder der Ehegatte die un-
beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt,
in den Fällen der §S 1332—1334
mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Ehegatte den Irrtum oder die Täu-
schung entdeckt, in dem Falle des
§ 1335 mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Zwangslage aufhört.
Auf die F. finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der
§8 203, 206 entsprechende Anwendung.
1350.
Erklärt der Ehegatte, dem das im
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu-
steht, dem anderen Ehegatten, daß er
von dem Rechte Gebrauch mache, so
kann er die Folgen der Nichtigkeit
der Ehe nicht mehr geltend machen;
erklärt er dem anderen Ehegatten, daß
es bei diesen Folgen bewenden solle,
so erlischt das im § 1345 Abs. 1
bestimmte Recht.
Der andere Ehegatte kann den be-
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung
einer angemessenen F. zur Erklärung
darüber auffordern, ob er von dem