Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
§ holen, so ist die vorgängige Nichtig- 
1313 
1314 
1316 
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keitserklärung nicht erforderlich. 
Wird gegen ein Urteil, durch das 
die frühere Ehe aufgelöst oder für 
nichtig erklärt worden ist, die Nichtig- 
keitsklage oder die Restitutionsklage 
so dürfen die Ehegatten 
nicht vor der Erledigung des Rechts- 
erhoben, 
streits eine neue Ehe eingehen, es 
sei denn, daß die Klage erst nach 
dem Ablaufe der vorgeschriebenen 
fünfjährigen Frist erhoben worden ist. 
Eine Frau darf erst zehn Monate 
nach der Auflösung oder Nichtigkeits- 
erklärung ihrer früheren Ehe eine 
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß 
sie inzwischen geboren hat. 
Von dieser Vorschrift kann Be- 
freiung bewilligt werden. 1322. 
Wer ein eheliches Kind hat, das 
minderjährig ist oder unter seiner 
Vormundschaft steht, darf eine Ehe 
erst eingehen, nachdem ihm das Vor- 
mundschaftsgericht ein Zeugnis darüber 
erteilt hat, daß er die im § 1669 
erfüllt 
hat oder daß sie ihm nicht obliegen. 
bezeichneten Verpflichtungen 
Ist im Falle der f. Gütergemeinschaft 
ein anteilsberechtigter Abkömmling 
minderjährig oder bevormundet, so 
darf der überlebende Ehegatte eine 
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das 
Vormundschaftsgericht ein Zeugnis 
darüber erteilt hat, daß er die im 
§ 1493 Abs. 2 bezeichneten Ver- 
pflichtungen erfüllt hat oder daß sie 
ihm nicht obliegen. 
Der Eheschließung soll ein Aufgebot 
Das Aufgebot verliert 
vorhergehen. 
seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen 
sechs Monaten nach der Vollziehung 
des Aufgebots geschlossen wird. 1322. 
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der 
Eheschließung die im § 1317 vor- 
geschriebene Form nicht beobachtet 
worden ist. 
  
8 
1339 
1347 
Frist 
Ist die Ehe in das Heiratsregister 
eingetragen worden und haben die 
Ehegatten nach der Eheschließung zehn 
Jahre oder, falls einer von ihnen 
vorher gestorben ist, bis zu dessen 
Tode, jedoch mindestens drei Jahre, 
als Ehegatten mit einander gelebt, 
so ist die Ehe als von Anfang an 
gültig anzusehen. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung, wenn bei 
dem Ablaufe der zehn Jahre oder 
zur Zeit des Todes des einen Ehe- 
gatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 
1323, 1329. 
Die Anfechtung einer Ehe kann nur 
binnen sechs Monaten erfolgen. 
Die F. beginnt in den Fällen des 
§ 1331 mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Eingehung oder die Bestätigung 
der Ehe dem g. Vertreter bekannt 
wird oder der Ehegatte die un- 
beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, 
in den Fällen der §S 1332—1334 
mit dem Zeitpunkt, in welchem der 
Ehegatte den Irrtum oder die Täu- 
schung entdeckt, in dem Falle des 
§ 1335 mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Zwangslage aufhört. 
Auf die F. finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften der 
§8 203, 206 entsprechende Anwendung. 
1350. 
Erklärt der Ehegatte, dem das im 
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu- 
steht, dem anderen Ehegatten, daß er 
von dem Rechte Gebrauch mache, so 
kann er die Folgen der Nichtigkeit 
der Ehe nicht mehr geltend machen; 
erklärt er dem anderen Ehegatten, daß 
es bei diesen Folgen bewenden solle, 
so erlischt das im § 1345 Abs. 1 
bestimmte Recht. 
Der andere Ehegatte kann den be- 
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung 
einer angemessenen F. zur Erklärung 
darüber auffordern, ob er von dem
	        
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