Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Ort 
8 
700 
644 
Art. 
77 
1421 
1423 
1546 
1048 
pflichtet, die Sache dem Hinterleger 
zu bringen. 
O. der Rückgabe der hinterlegten 
Sache s. Verwahrung — Ver- 
wahrung. 
Werkvertrag. 
Versendung eines Werkes an einen 
anderen O. als den Erfüllungso. s. 
Werkvertrag — Werkoertrag. 
s. Kauf 447. 
Wohnsitz. 
Wer sich an einem O. ständig nieder- 
läßt, begründet an diesem O. seinen 
Wohnsitz. 
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an 
mehreren O. bestehen. 
Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz 
am Garnisono. Als Wohnsitz einer 
Militärperson, deren Truppenteil im 
Inlande keinen Garnisono. hat, gilt 
der letzte inländische Garnisono. des 
Truppenteils. 
749 
  
I 
10 
919 
16 
P. 
Pacht. 
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G. 
Güterrecht. 
s. Pacht 592, 593. 
Hat der Mann bei g. Güterrecht ein 
zum eingebrachten Gute gehörendes 
Grundstück vermietet oder verpachtet, 
so finden, wenn das Miet= oder Pacht-= 
verhältnis bei der Beendigung der 
Verwaltung und Nutznießung noch 
besteht, die Vorschriften des 8 1056 
entsprechende Anwendung. 
s. Errungenschallsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Nießbrauch. 
s. Pacht 588, 580. 
  
8 
1055 
1056 
Pacht 
Diese Vorschriften finden keine 
Anwendung auf Militärpersonen, die 
nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen oder die nicht selbständig einen 
Wohnsitz begründen können. 
Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des 
Ehemanns. Sie teilt den Wohnsitz 
nicht, wenn der Mann seinen 
Wohnsitz im Ausland an einem 
O. begründet, an den die Frau ihm 
nicht folgt und zu folgen nicht ver- 
pflichtet ist. 
Ortsüblichkeit. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Ostsee. 
Todeserklärung s. Todeser- 
klärung — Todeserklärung. 
s. Pacht 591—593. 
Hat der Nießbraucher ein Grundstück 
über die Dauer des Nießbrauchs hinaus 
vermietet oder verpachtet, so finden 
nach der Beendigung des Nießbrauchs 
die für den Fall der Veräußerung 
geltenden Vorschriften der §§ 571, 
572, des § 573 Satz 1 und der 
§§ 574—576, 579 entsprechende An- 
wendung. 
Der Eigentümer ist berechtigt, das 
Miet= oder Pachtverhältnis unter Ein- 
haltung der g. Kündigungsfrist zu 
kündigen. Verzichtet der Nießbraucher 
auf den Nießbrauch, so ist die Kün- 
digung erst von der Zeit an zulässig,
	        
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