Ort
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Art.
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pflichtet, die Sache dem Hinterleger
zu bringen.
O. der Rückgabe der hinterlegten
Sache s. Verwahrung — Ver-
wahrung.
Werkvertrag.
Versendung eines Werkes an einen
anderen O. als den Erfüllungso. s.
Werkvertrag — Werkoertrag.
s. Kauf 447.
Wohnsitz.
Wer sich an einem O. ständig nieder-
läßt, begründet an diesem O. seinen
Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an
mehreren O. bestehen.
Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz
am Garnisono. Als Wohnsitz einer
Militärperson, deren Truppenteil im
Inlande keinen Garnisono. hat, gilt
der letzte inländische Garnisono. des
Truppenteils.
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P.
Pacht.
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G.
Güterrecht.
s. Pacht 592, 593.
Hat der Mann bei g. Güterrecht ein
zum eingebrachten Gute gehörendes
Grundstück vermietet oder verpachtet,
so finden, wenn das Miet= oder Pacht-=
verhältnis bei der Beendigung der
Verwaltung und Nutznießung noch
besteht, die Vorschriften des 8 1056
entsprechende Anwendung.
s. Errungenschallsgemeinschaft
— Güterrecht.
Nießbrauch.
s. Pacht 588, 580.
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Pacht
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung auf Militärpersonen, die
nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen oder die nicht selbständig einen
Wohnsitz begründen können.
Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des
Ehemanns. Sie teilt den Wohnsitz
nicht, wenn der Mann seinen
Wohnsitz im Ausland an einem
O. begründet, an den die Frau ihm
nicht folgt und zu folgen nicht ver-
pflichtet ist.
Ortsüblichkeit.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Ostsee.
Todeserklärung s. Todeser-
klärung — Todeserklärung.
s. Pacht 591—593.
Hat der Nießbraucher ein Grundstück
über die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermietet oder verpachtet, so finden
nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung
geltenden Vorschriften der §§ 571,
572, des § 573 Satz 1 und der
§§ 574—576, 579 entsprechende An-
wendung.
Der Eigentümer ist berechtigt, das
Miet= oder Pachtverhältnis unter Ein-
haltung der g. Kündigungsfrist zu
kündigen. Verzichtet der Nießbraucher
auf den Nießbrauch, so ist die Kün-
digung erst von der Zeit an zulässig,