Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pacht 
8 
581 
582 
583 
584 
585 
zu welcher der Nießbrauch ohne den 
Verzicht erlöschen würde. 
Der Mieter oder der Pächter ist 
berechtigt, den Eigentümer unter Be- 
stimmung einer angemessenen Frist zur 
Erklärung darüber aufzufordern, ob 
er von dem Kündigungsrecht Gebrauch 
mache. Die Kündigung kann nur bis 
zum Ablaufe der Frist erfolgen. 
Pacht §88 581—597. 
Durch den Pachtvertrag wird der 
Verpächter verpflichtet, dem Pächter 
den Gebrauch des verpachteten Gegen- 
standes und den Genuß der Früchte, 
soweit sie nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft als Er- 
trag anzusehen sind, während der 
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter 
ist verpflichtet, dem Verpächter den 
vereinbarten Pachtzins zu entrichten. 
Auf die P. finden, soweit sich nicht 
aus den §8 582—597 ein anderes 
ergiebt, die Vorschriften über die Miete 
entsprechende Anwendung. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks hat die gewöhnlichen Aus- 
besserungen, insbesondere die der Wohn- 
und Wirtschaftsgebäude, der Wege, 
Gräben und Einfriedigungen, auf 
seine Kosten zu bewirken. 581. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grunystücks darf nicht ohne die Er- 
laubnis des Verpächters Anderungen 
in der wirtschaftlichen Bestimmung 
des Grundstücks vornehmen, die auf 
die Art der Bewirtschaftung über die 
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. 
581. « 
Ist bei der P. eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks der Pachtzins nach Jahren 
bemessen, so ist er nach dem Ablaufe 
je eines Pachtjahres am ersten Werk- 
tage des folgenden Jahres zu ent- 
richten. 581. 
Das Pfandrecht des Verpächters eines 
landwirtschaftlichen Grundstücks kann 
750 
  
8 
586 
587 
588 
589 
Pacht 
für den gesamten Pachtzins geltend 
gemacht werden und unterliegt nicht 
der im § 563 bestimmten Beschränkung. 
Es erstreckt sich auf die Früchte des 
Grundstücks sowie auf die nach § 715 
Nr. 5 und § 811 Nr. 4 der Civil= 
prozeßordnung der Pfändung nicht 
unterworfenen Sachen. 581. 
Wird ein Grundstück samt Inventar 
verpachtet, so liegt dem Pächter die 
Erhaltung der einzelnen Inventar- 
stücke ob. 
Der Verpächter ist verpflichtet, In- 
ventarstücke, die infolge eines von dem 
Pächter nicht zu vertretenden Um- 
standes in Abgang kommen, zu er- 
gänzen. Der Pächter hat jedoch den 
gewöhnlichen Abgang der zu dem 
Inventar gehörenden Tiere aus den 
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
entspricht. 581. 
Übernimmt der Pächter eines Grund- 
stücks das Inventar zum Schätzungs- 
werte mit der Verpflichtung, es bei 
der Beendigung der P.zum Schätzungs- 
werte zurückzugewähren, so gelten die 
Vorschriften der §§ 588, 589. 581. 
Der Pächter eines Grundstücks trägt 
die Gefahr des zufälligen Unterganges 
und einer zufälligen Verschlechterung 
des Inventars. Er kann über die 
einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ver- 
fügen. 
Der Pächter hat das Inventar 
nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft in dem Zustande 
zu erhalten, in welchem es ihm über- 
geben wird. Die von ihm angeschafften 
Stücke werden mit der Einverleibung 
in das Inventar Eigentum des Ver- 
pächters. 581, 587. 
Der Pächter eines Grundstücks hat 
das bei der Beendigung der P. vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.