Pacht
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1663
des halben Jahres zu erfolgen, mit
dessen Ablaufe die P. endigen soll.
Diese Vorschriften gelten bei der P.
eines Grundstücks oder eines Rechtes
auch für die Fälle, in denen das
Pachtverhältnis unter Einhaltung der
g. Frist vorzeitig gekündigt werden
kann. 581.
Dem Pächter eines Grundstücks steht
das im § 549 Abs. 1 bestimmte
Kündigungsrecht nicht zu.
Der Verpächter ist nicht berechtigt,
das Pachtoerhältnis nach § 569 zu
kündigen.
Eine Kündigung des Pachtverhält-
nisses nach § 570 findet nicht statt.
581.
Giebt der Pächter den gepachteten
Gegenstand nach der Beendigung der
P. nicht zurück, so kann der Verpächter
für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Pacht-
zins nach dem Verhältnisse verlangen,
iin welchem die Nutzungen, die der
Pächter während dieser Zeit gezogen
hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des ganzen Pachtjahrs
stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausge-
schlossen. 581.
Testament.
s. Pacht 592, 593.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft
gehörendes Grundstück vermietet oder
verpachtet, so finden, wenn das Miet-
oder Pachtverhältnis bei dem Eintritte
der Nacherbfolge noch besteht, die Vor-
schriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Verwandtschaft.
Hat der Vater kraft seiner Nutznießung
ein zu dem Vermögen des Kindes
gehörendes Grundstück vermietet oder
verpachtet, so finden, wenn das Miet-
oder Pachtverhältnis bei der Beendigung
der Nutznießung noch besteht, die Vor-
2 — Pächter
§ schriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Gehört zu dem der Nutznießung
unterliegenden Vermögen ein land-
wirtschaftliches Grundstück, so findet
die Vorschrift des § 592, gehört zu
dem Vermögen ein Landgut, so finden
die Vorschriften der §§ 592, 593
entsprechende Anwendung.
Pächter.
Besitz.
868 Besitzt jemand eine Sache als Nieß-
braucher, Pfandgläubiger, P., Mieter,
Verwahrer oder in einem ährlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem
anderen gegenüber auf Zeit zum Be-
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so“
ist auch der andere Besitzer (mittel-
barer Besitz). 871.
Art.
77 Einführungsgesetz s. E.G. —E.’G.
Güterrecht.
1421 s. Pacht — Pacht 592, 593.
1423 s. Pacht — Nießbrauch 1056.
Hypothek.
1125 Sovweit die Einziehung des Miet= oder
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der
Mieter oder der P. nicht eine ihm
gegen den Vermieter oder den Ver-
pächter zustehende Forderung gegen
den Hypothekengläubiger aufrechnen.
1126.
Nießbrauch.
1048 s. Pacht — Pacht 588, 589.
1055 s. Pacht — Pacht 591—593.
1056 s. Pacht — Nießbrauch.
Pacht.
581—583, 586—594, 596, 597 s. Pacht
— Pacht.
3289 Pfandrecht s. Hypothek 1125.
Testament.
2130 s. Pacht — Pacht 592, 593.
2135 s. Pacht — Nießbrauch 1056.