Pachtzins —
8 Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich,
wenn das Grundstück ohne die
Forderung veräußert wird. 1126,
1129.
1125 s. Pachl — Oypothek.
Pacht.
581, 584, 585, 597 s. Pacht — Pacht.
1289 Pfandrecht s. Hypothek 1123, 1124
Pacht — Hypothek 1125.
Verjährung.
197 In vier Jahren verjähren die An-
sprüche auf Rückstände
von Miet= und P., soweit sie nicht
unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1
Nr. 6 fallen. 201.
Art. Pachtzinsforderung.
5° Einführungsgesetz s. Pachtzins
— Hypothek §§ 1123, 1124.
8 Hypothek.
1123, 1124 s. Pachtzins — Hypoethek.
1125 s. Pacht — Hypothek.
Pfandrecht.
1289 f. Pachtzins — Hypothek 1123,
1124. Pacht — Hgypothek 1125.
Papier s. auch Inhaberpapier, Order-
papier, Wertpapier.
Gesellschaft.
716 Einsicht in die Papiere der Gesell-
schaft s. Gesellschaft — Gesellschaft.
Hypothek.
Sicherungshypothek für die Forderung
aus einem P., das durch Indossa-
ment übertragen werden kann s.
Hypothek — Hypothek.
Pfandrecht.
Pfandrecht für die Forderung aus
einem P., das durch Indossament
übertragen werden kann s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
1292 Verpfändung eines P., das durch
Indossament übertragen werden kann
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
1294 Pfandrecht an einem P., das durch
1187
1270
754 —
Partei
8 Indossament übertragen werden kann
s. Plandrecht — Pfandrecht.
1295 Hat ein verpfändetes P., das durch
Indossament übertragen werden kann,
einen Börsen= oder Marktpreis, so ist
der Gläubiger nach dem Eintritte der
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2
berechtigt, das P. nach § 1221 ver-
kaufen zu lassen. 1273.
Das Pfandrecht an einem Wertp.
erstreckt sich auf die zu dem P. ge-
hörenden Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheine nur dann, wenn sie
dem Pfandgläubiger übergeben sind.
1273.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.
Der Vormund hat dem Gegenvormund
auf Verlangen über die Führung der
Vormundschaft Auskunft zu erteilen
und die Einsicht der sich auf die
Vormundschaft beziehenden P. zu ge-
statten.
Der Vormund bedarf der Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts:
1296
1643
1799
1822
9. zur Ausstellung einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber
oder zur Eingehung einer Ver-
bindlichkeit aus einem Wechsel oder
einem anderen P., das durch In-
dossament übertragen werden kann.
1812, 1825.
Partei.
162 Bedingung s. Bedingung — Be-
dingung.
941 Eigentum s. Verjährung — Ver-
jährung 211.
Art.
74 Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
2277 Erbvertrag s. Erbvertrag —
Erbvertrag.