Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pachtzins — 
8 Der Übertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, 
wenn das Grundstück ohne die 
Forderung veräußert wird. 1126, 
1129. 
1125 s. Pachl — Oypothek. 
Pacht. 
581, 584, 585, 597 s. Pacht — Pacht. 
1289 Pfandrecht s. Hypothek 1123, 1124 
Pacht — Hypothek 1125. 
Verjährung. 
197 In vier Jahren verjähren die An- 
sprüche auf Rückstände 
von Miet= und P., soweit sie nicht 
unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 
Nr. 6 fallen. 201. 
Art. Pachtzinsforderung. 
5° Einführungsgesetz s. Pachtzins 
— Hypothek §§ 1123, 1124. 
8 Hypothek. 
1123, 1124 s. Pachtzins — Hypoethek. 
1125 s. Pacht — Hypothek. 
Pfandrecht. 
1289 f. Pachtzins — Hypothek 1123, 
1124. Pacht — Hgypothek 1125. 
Papier s. auch Inhaberpapier, Order- 
papier, Wertpapier. 
Gesellschaft. 
716 Einsicht in die Papiere der Gesell- 
schaft s. Gesellschaft — Gesellschaft. 
Hypothek. 
Sicherungshypothek für die Forderung 
aus einem P., das durch Indossa- 
ment übertragen werden kann s. 
Hypothek — Hypothek. 
Pfandrecht. 
Pfandrecht für die Forderung aus 
einem P., das durch Indossament 
übertragen werden kann s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
1292 Verpfändung eines P., das durch 
Indossament übertragen werden kann 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
1294 Pfandrecht an einem P., das durch 
1187 
1270 
754 — 
  
Partei 
8 Indossament übertragen werden kann 
s. Plandrecht — Pfandrecht. 
1295 Hat ein verpfändetes P., das durch 
Indossament übertragen werden kann, 
einen Börsen= oder Marktpreis, so ist 
der Gläubiger nach dem Eintritte der 
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 
berechtigt, das P. nach § 1221 ver- 
kaufen zu lassen. 1273. 
Das Pfandrecht an einem Wertp. 
erstreckt sich auf die zu dem P. ge- 
hörenden Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheine nur dann, wenn sie 
dem Pfandgläubiger übergeben sind. 
1273. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1822. 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat dem Gegenvormund 
auf Verlangen über die Führung der 
Vormundschaft Auskunft zu erteilen 
und die Einsicht der sich auf die 
Vormundschaft beziehenden P. zu ge- 
statten. 
Der Vormund bedarf der Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichts: 
1296 
1643 
1799 
1822 
9. zur Ausstellung einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber 
oder zur Eingehung einer Ver- 
bindlichkeit aus einem Wechsel oder 
einem anderen P., das durch In- 
dossament übertragen werden kann. 
1812, 1825. 
Partei. 
162 Bedingung s. Bedingung — Be- 
dingung. 
941 Eigentum s. Verjährung — Ver- 
jährung 211. 
Art. 
74 Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
2277 Erbvertrag s. Erbvertrag — 
Erbvertrag.
	        
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