8 Ehescheidung.
1571 s. Verjshrung — Verjährung 206.
1580 s. Verwandtschaft 1610.
1585 Sorge der Frau für die P. des Kindes 1
nach der Ehescheidung s. Ehe — Ehe-
scheidung.
939
Verjährung 206.
Art. Einführungsgesetz.
7, 74. 59, 44, 07. 70, 7 776
7% 750 76% 75% 72474, 759
20, 206 s. E. O. — E. G.
76 s. Ehe 8§ 1362.
57 Der § 8 Abs. 2 des G., betreffend
die Fürsorge für die Witwen und
Waisen der P. des Soldatenstandes
des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine vom Feldwebel abwärts, vom
13. Juni 1895(Reichs-Gesetzbl. S. 261)
wird aufgehoben.
96 s. Ehe — Ehe § 1358, Handlung —
Handlung § 831, Leistung § 278,
Willenserklärung — Willenserklä-
rung 8§ 131.
77% Grundstück — Grundstück § 882.
735 s. Kind — Verwandtschaft § 1666,
Vormundschaft — Vormundschaft
§ 1838.
## . Hinterlegung — Schuldverhältnis
§ 372.
757 s. Testament §§ 2238, 2239, 2242,
Erblasser — Testament § 2245.
2½% s. Pflegschaft — Vormundschaft
– 1910.
8 Erbe.
1944, 1954, 1997 s. Verjährung — Ver-
jährung 206.
1951 Die Berufung zum Erben beruht auf
demselben Grunde auch dann, wenn
sie in verschiedenen Testamenten oder
vertragsmäßig in verschiedenen zwischen
2354
denselben P. geschlossenen Erbverträgen
angeordnet ist.
2031 Überlebt eine für tot erklärte P. den
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres
Todes gilt, so kann sie die Heraus-
Eigentum 1002 f. Verjfährung—-
756
8
2044
2047
1922
— —.—4
Person
gabe ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor-
schriften verlangen
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
einer P. ohne Todeserklärung mit
Unrecht angenommen worden ist.
Der Erblasser kann durch letztwillige
Verfügung die Auseinandersetzung in
Ansehung des Nachlasses oder einzelner
Nachlaßgegenstände ausschließen oder
von der Einhaltung einer Kündigungs-
frist abhängig machen. Die Vorschriften
des § 749 Abs. 2, 3, der §8 750,
751 und des § 1010 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
Die Verfügung wird unwirksam,
wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte
des Erbfalls verstrichen sind. Der
Erblasser kann jedoch anordnen, daß
die Verfügung bis zum Eintritt eines
bestimmten Ereignisses in der P.
eines Miterben oder, falls er eine
Nacherbfolge oder ein Vermächtnis
anordnet, bis zum Eintritte der Nach-
erbfolge oder bis zum Anfalle des
Vermächtnisses gelten soll. Ist der
Miterbe, in dessen P. das Ereignis
eintreten soll, eine juristische P., so
bewendet es bei der dreißigjährigen
Frist. 2042.
Schriftstücke, die sich auf die persönlichen
Verhältnisse des Erblassers, auf dessen
Familie oder auf den ganzen Nachlaß
beziehen, bleiben den Erben gemein-
schaftlich.
Erbfolge.
Mit dem Tode einer P. (Erbfall)
geht deren Vermögen (Erbschaft) als
Ganzes auf eine oder mehrere P.
(Erben) über.
Erbschein.
Wer die Erteilung des Erbscheins als
g. Erbe beantragt, hat anzugeben:
1.
3. ob und welche P. vorhanden sind
oder vorhanden waren, durch die