Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

  
8 Ehescheidung. 
1571 s. Verjshrung — Verjährung 206. 
1580 s. Verwandtschaft 1610. 
1585 Sorge der Frau für die P. des Kindes 1 
nach der Ehescheidung s. Ehe — Ehe- 
scheidung. 
939 
Verjährung 206. 
Art. Einführungsgesetz. 
7, 74. 59, 44, 07. 70, 7 776 
7% 750 76% 75% 72474, 759 
20, 206 s. E. O. — E. G. 
76 s. Ehe 8§ 1362. 
57 Der § 8 Abs. 2 des G., betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen der P. des Soldatenstandes 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine vom Feldwebel abwärts, vom 
13. Juni 1895(Reichs-Gesetzbl. S. 261) 
wird aufgehoben. 
96 s. Ehe — Ehe § 1358, Handlung — 
Handlung § 831, Leistung § 278, 
Willenserklärung — Willenserklä- 
rung 8§ 131. 
77% Grundstück — Grundstück § 882. 
735 s. Kind — Verwandtschaft § 1666, 
Vormundschaft — Vormundschaft 
§ 1838. 
## . Hinterlegung — Schuldverhältnis 
§ 372. 
757 s. Testament §§ 2238, 2239, 2242, 
Erblasser — Testament § 2245. 
2½% s. Pflegschaft — Vormundschaft 
– 1910. 
8 Erbe. 
1944, 1954, 1997 s. Verjährung — Ver- 
jährung 206. 
1951 Die Berufung zum Erben beruht auf 
demselben Grunde auch dann, wenn 
sie in verschiedenen Testamenten oder 
vertragsmäßig in verschiedenen zwischen 
2354 
denselben P. geschlossenen Erbverträgen 
angeordnet ist. 
2031 Überlebt eine für tot erklärte P. den 
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres 
Todes gilt, so kann sie die Heraus- 
Eigentum 1002 f. Verjfährung—- 
756 
8 
2044 
2047 
  
  
1922 
— —.—4 
Person 
gabe ihres Vermögens nach den für 
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor- 
schriften verlangen 
Das Gleiche gilt, wenn der Tod 
einer P. ohne Todeserklärung mit 
Unrecht angenommen worden ist. 
Der Erblasser kann durch letztwillige 
Verfügung die Auseinandersetzung in 
Ansehung des Nachlasses oder einzelner 
Nachlaßgegenstände ausschließen oder 
von der Einhaltung einer Kündigungs- 
frist abhängig machen. Die Vorschriften 
des § 749 Abs. 2, 3, der §8 750, 
751 und des § 1010 Abs. 1 finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Verfügung wird unwirksam, 
wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte 
des Erbfalls verstrichen sind. Der 
Erblasser kann jedoch anordnen, daß 
die Verfügung bis zum Eintritt eines 
bestimmten Ereignisses in der P. 
eines Miterben oder, falls er eine 
Nacherbfolge oder ein Vermächtnis 
anordnet, bis zum Eintritte der Nach- 
erbfolge oder bis zum Anfalle des 
Vermächtnisses gelten soll. Ist der 
Miterbe, in dessen P. das Ereignis 
eintreten soll, eine juristische P., so 
bewendet es bei der dreißigjährigen 
Frist. 2042. 
Schriftstücke, die sich auf die persönlichen 
Verhältnisse des Erblassers, auf dessen 
Familie oder auf den ganzen Nachlaß 
beziehen, bleiben den Erben gemein- 
schaftlich. 
Erbfolge. 
Mit dem Tode einer P. (Erbfall) 
geht deren Vermögen (Erbschaft) als 
Ganzes auf eine oder mehrere P. 
(Erben) über. 
Erbschein. 
Wer die Erteilung des Erbscheins als 
g. Erbe beantragt, hat anzugeben: 
1. 
3. ob und welche P. vorhanden sind 
oder vorhanden waren, durch die
	        
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