Frist
8
1349
1350
1361
1567
Rechte Gebrauch mache. Das Recht
kann in diesem Falle nur bis zum
Ablaufe der F. ausgeübt werden.
Ist das Urteil, durch das einer der
Ehegatten für tot erklärt worden ist,
im Wege der Klage angefochten, so
darf der andere Ehegatte nicht vor
der Erledigung des Rechtsstreits eine
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß
die Anfechtung erst zehn Jahre nach
der Verkündung des Urteils erfolgt ist.
Jeder Ehegatte der neuen Ehe kann,
wenn der für tot erklärte Ehegatte
noch lebt, die neue Ehe anfechten, es
sei denn, daß er bei der Eheschließung
von dessen Leben Kenntnis hatte.
Die Anfechtung kann nur binnen
sechs Monaten von dem Zeitpunkt an
erfolgen, in welchem der anfechtende
Ehegatte erfährt, daß der für tot
erklärte Ehegatte noch lebt.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe-
gatte die Ehe bestätigt, nachdem er
von dem Leben des für tot erklärten
Ehegatten Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die neue Ehe durch den Tod
eines der Ehegatten aufgelöst worden
ist. 1330, 1351.
s. Leibrente 760.
Ehescheidung.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte ihn
böslich verlassen hat.
Bösliche Verlassung liegt nur vor:
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er
zur Herstellung der häuslichen Ge-
meinschaft rechtskräftig verurteilt
worden ist, ein Jahr lang gegen
den Willen des anderen Ehegatten
in böslicher Absicht dem Urteile
nicht Folge geleistet hat;
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr
lang gegen den Willen des
anderen Ehegatten in böslicher
Absicht von der häuslichen Ge-
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1572 Ein Scheidungsgrund kann,
Frist
meinschaft fern gehalten hat und
die Voraussetzungen für die
öffentliche Zustellung seit Jahres-
frist gegen ihn bestanden haben.
Die Scheidung ist im Falle des
Abs. 2 Nr. 2 unzulässig, wenn die
Voraussetzungen für die öffentliche
Zustellung am Schlusse der münd-
lichen Verhandlung, auf die das
Urteil ergeht, nicht mehr bestehen.
1564, 1570, 1571, 1574.
1571 Die Scheidungsklage muß in den
Fällen der §§ 1565—1568 binnen
sechs Monaten von dem Zeitpunkte
an erhoben werden, in dem der Ehe-
gatte von dem Scheidungsgrunde
Kenntnis erlangt. Die Klage ist aus-
geschlossen, wenn seit dem Eintritte
des Scheidungsgrundes zehn Jahre
verstrichen sind.
Die Frist läuft nicht, solange die
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
aufgehoben ist. Wird der zur Klage
berechtigte Ehegatte von dem anderen
Ehegatten aufgefordert, entweder die
häusliche Gemeinschaft herzustellen
oder die Klage zu erheben, so läuft
die Frist von dem Empfange der
Aufforderung an.
Der Erhebung der Klage steht die
Ladung zum Sübhnetermine gleich.
Die Ladung verliert ihre Wirkung,
wenn der zur Klage berechtigte Ehe-
gatte im Sühnetermine nicht erscheint
oder wenn drei Monate nach der
Beendigung des Sühneverfahrens ver-
strichen sind und nicht vorher die
Klage erhoben worden ist.
Auf den Lauf der sechsmonatigen
und der dreimonatigen F. finden die
für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der §8 203, 206 ent-
sprechende Anwendung. 1572, 1576.
auch
wenn die für seine Geltendmachung
im § 1571 bestimmte F. verstrichen