Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
1349 
1350 
1361 
1567 
Rechte Gebrauch mache. Das Recht 
kann in diesem Falle nur bis zum 
Ablaufe der F. ausgeübt werden. 
Ist das Urteil, durch das einer der 
Ehegatten für tot erklärt worden ist, 
im Wege der Klage angefochten, so 
darf der andere Ehegatte nicht vor 
der Erledigung des Rechtsstreits eine 
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß 
die Anfechtung erst zehn Jahre nach 
der Verkündung des Urteils erfolgt ist. 
Jeder Ehegatte der neuen Ehe kann, 
wenn der für tot erklärte Ehegatte 
noch lebt, die neue Ehe anfechten, es 
sei denn, daß er bei der Eheschließung 
von dessen Leben Kenntnis hatte. 
Die Anfechtung kann nur binnen 
sechs Monaten von dem Zeitpunkt an 
erfolgen, in welchem der anfechtende 
Ehegatte erfährt, daß der für tot 
erklärte Ehegatte noch lebt. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn der anfechtungsberechtigte Ehe- 
gatte die Ehe bestätigt, nachdem er 
von dem Leben des für tot erklärten 
Ehegatten Kenntnis erlangt hat, oder 
wenn die neue Ehe durch den Tod 
eines der Ehegatten aufgelöst worden 
ist. 1330, 1351. 
s. Leibrente 760. 
Ehescheidung. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung 
klagen, wenn der andere Ehegatte ihn 
böslich verlassen hat. 
Bösliche Verlassung liegt nur vor: 
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er 
zur Herstellung der häuslichen Ge- 
meinschaft rechtskräftig verurteilt 
worden ist, ein Jahr lang gegen 
den Willen des anderen Ehegatten 
in böslicher Absicht dem Urteile 
nicht Folge geleistet hat; 
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr 
lang gegen den Willen des 
anderen Ehegatten in böslicher 
Absicht von der häuslichen Ge- 
74 
  
  
1572 Ein Scheidungsgrund kann, 
Frist 
meinschaft fern gehalten hat und 
die Voraussetzungen für die 
öffentliche Zustellung seit Jahres- 
frist gegen ihn bestanden haben. 
Die Scheidung ist im Falle des 
Abs. 2 Nr. 2 unzulässig, wenn die 
Voraussetzungen für die öffentliche 
Zustellung am Schlusse der münd- 
lichen Verhandlung, auf die das 
Urteil ergeht, nicht mehr bestehen. 
1564, 1570, 1571, 1574. 
1571 Die Scheidungsklage muß in den 
Fällen der §§ 1565—1568 binnen 
sechs Monaten von dem Zeitpunkte 
an erhoben werden, in dem der Ehe- 
gatte von dem Scheidungsgrunde 
Kenntnis erlangt. Die Klage ist aus- 
geschlossen, wenn seit dem Eintritte 
des Scheidungsgrundes zehn Jahre 
verstrichen sind. 
Die Frist läuft nicht, solange die 
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten 
aufgehoben ist. Wird der zur Klage 
berechtigte Ehegatte von dem anderen 
Ehegatten aufgefordert, entweder die 
häusliche Gemeinschaft herzustellen 
oder die Klage zu erheben, so läuft 
die Frist von dem Empfange der 
Aufforderung an. 
Der Erhebung der Klage steht die 
Ladung zum Sübhnetermine gleich. 
Die Ladung verliert ihre Wirkung, 
wenn der zur Klage berechtigte Ehe- 
gatte im Sühnetermine nicht erscheint 
oder wenn drei Monate nach der 
Beendigung des Sühneverfahrens ver- 
strichen sind und nicht vorher die 
Klage erhoben worden ist. 
Auf den Lauf der sechsmonatigen 
und der dreimonatigen F. finden die 
für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der §8 203, 206 ent- 
sprechende Anwendung. 1572, 1576. 
auch 
wenn die für seine Geltendmachung 
im § 1571 bestimmte F. verstrichen
	        
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