Person
8
1793,
1822
1839
1849
1858
1872
1886
1893
1899.
1906
1794, 1798, 1800, 1838, 1850,
1901 Sorge für die P. des Mündels
[. Vormundschaft — Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
7. zu einem auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der
Mündel zu persönlichen Leistungen
für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll. 1812.
Auskunft über die persönlichen Ver-
hältnisse des Mündels s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor-
mundschaftsgericht die P. vorzuschlagen,
die sich im einzelnen Falle zum Vor-
munde, Gegegenvormund oder Mit-
glied eines Familienrates eignen.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrat einen in der P.
des Vormundes oder des Gegen-
vormundes eintretenden Wechsel mit-
zuteilen.
Die Einsetzung eines Familienrats
unterbleibt, wenn die erforderliche
Zahl geeigneter P. nicht vorhanden
ist. 1868.
Die Mitglieder des Familienrats
können ihr Amt nur persönlich aus-
üben.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Familienrat aufzuheben, wenn es an
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen
Zahl von Mitgliedern fehlt und ge-
eignete P. zur Ergänzung nicht vor-
handen sind.
Das Vormunyschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn in der
P. des Vormundes einer der im
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
1878, 1895.
s. Kind — Verwandtschaft 1682.
1900 s. Kind — Verwandtschaft 1702.
Anordnung der vorläufigen Vormund=
764
8
1910
1914
644
119
120
124
131
135
Art.
Personenkreis
schaft zur Abwendung einer erheblichen
Gefährdung der P. des Volljährigen
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Pflegschaft für die P. eines Voll-
jährigen s. Pllegschaft — Vor-
mundschaft.
Ist durch öffentliche Sammlung Ver-
mögen für einen vorübergehenden
Zweck zusammengebracht worden, so
kann zum Zwecke der Verwaltung
und Verwendung des Vermögens ein
Pfleger bestellt werden, wenn die zu
der Verwaltung und Verwendung
berufenen P. weggefallen find.
Werkvertrag 651 f. Kauf— Kauf
447.
Willenserklärung.
Als Irrtum über den Inhalt einer
Willenserklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der P. oder
der Sache, die im Verkehr als wesent-
lich angesehen werden. 120—122.
Eine Willenserklärung, welche durch
die zur Übermittelung verwendete P.
oder Anstalt unrichtig übermittelt
worden ist, kann unter der gleichen
Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich ab-
gegebene Willenserklärung. 121, 122.
s. Verjährung — Verjährung 206.
Abgabe einer Willenserklärung gegen-
über einer in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten P. s. Willenserklärung
— Willenserklärung.
Unkenntnis des Erklärenden über die
P. desjenigen, dem die Millens-
erklärung abzugeben ist s. Willens--
erklärung — Willenserklärung.
Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs-
verbot, das nur den Schutz bestimmter
P. bezweckt, so ist sie nur diesen P.
gegenüber wirksam. 136.
Personenkreis.
763 Einführungsgesetzs. Stiftung § 87.