Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Person 
8 
1793, 
1822 
1839 
1849 
1858 
1872 
1886 
1893 
1899. 
1906 
1794, 1798, 1800, 1838, 1850, 
1901 Sorge für die P. des Mündels 
[. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
7. zu einem auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrage, wenn der 
Mündel zu persönlichen Leistungen 
für längere Zeit als ein Jahr 
verpflichtet werden soll. 1812. 
Auskunft über die persönlichen Ver- 
hältnisse des Mündels s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor- 
mundschaftsgericht die P. vorzuschlagen, 
die sich im einzelnen Falle zum Vor- 
munde, Gegegenvormund oder Mit- 
glied eines Familienrates eignen. 
Das Vormundschaftsgericht hat dem 
Gemeindewaisenrat einen in der P. 
des Vormundes oder des Gegen- 
vormundes eintretenden Wechsel mit- 
zuteilen. 
Die Einsetzung eines Familienrats 
unterbleibt, wenn die erforderliche 
Zahl geeigneter P. nicht vorhanden 
ist. 1868. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können ihr Amt nur persönlich aus- 
üben. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Familienrat aufzuheben, wenn es an 
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen 
Zahl von Mitgliedern fehlt und ge- 
eignete P. zur Ergänzung nicht vor- 
handen sind. 
Das Vormunyschaftsgericht hat den 
Vormund zu entlassen, wenn in der 
P. des Vormundes einer der im 
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 
1878, 1895. 
s. Kind — Verwandtschaft 1682. 
1900 s. Kind — Verwandtschaft 1702. 
Anordnung der vorläufigen Vormund= 
764 
  
8 
1910 
1914 
644 
119 
120 
124 
131 
135 
Art. 
Personenkreis 
schaft zur Abwendung einer erheblichen 
Gefährdung der P. des Volljährigen 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Pflegschaft für die P. eines Voll- 
jährigen s. Pllegschaft — Vor- 
mundschaft. 
Ist durch öffentliche Sammlung Ver- 
mögen für einen vorübergehenden 
Zweck zusammengebracht worden, so 
kann zum Zwecke der Verwaltung 
und Verwendung des Vermögens ein 
Pfleger bestellt werden, wenn die zu 
der Verwaltung und Verwendung 
berufenen P. weggefallen find. 
Werkvertrag 651 f. Kauf— Kauf 
447. 
Willenserklärung. 
Als Irrtum über den Inhalt einer 
Willenserklärung gilt auch der Irrtum 
über solche Eigenschaften der P. oder 
der Sache, die im Verkehr als wesent- 
lich angesehen werden. 120—122. 
Eine Willenserklärung, welche durch 
die zur Übermittelung verwendete P. 
oder Anstalt unrichtig übermittelt 
worden ist, kann unter der gleichen 
Voraussetzung angefochten werden 
wie nach § 119 eine irrtümlich ab- 
gegebene Willenserklärung. 121, 122. 
s. Verjährung — Verjährung 206. 
Abgabe einer Willenserklärung gegen- 
über einer in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkten P. s. Willenserklärung 
— Willenserklärung. 
Unkenntnis des Erklärenden über die 
P. desjenigen, dem die Millens- 
erklärung abzugeben ist s. Willens-- 
erklärung — Willenserklärung. 
Verstößt die Verfügung über einen 
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs- 
verbot, das nur den Schutz bestimmter 
P. bezweckt, so ist sie nur diesen P. 
gegenüber wirksam. 136. 
Personenkreis. 
763 Einführungsgesetzs. Stiftung § 87.
	        
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