Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Personenkreis 
8 
87 
Art. 
70 
76 
766 
8 
2105 
2162, 
1913 
461 
1210, 
1642 
Stiftung. 
Bei der Umwandlung des Zweckes 
der Stiftung ist die Absicht des 
Stifters thunlichst zu berücksichtigen, 
insbesondere Sorge zu tragen, daß 
die Erträge des Stiftungsvermögens 
dem P., dem sie zu statten kommen 
sollten, im Sinne des Stifters thun- 
lichst erhalten bleiben. 
Personenstand. 
· Einführungsgesetz. 
Anderung des G., betreffend die Ehe- 
schließung und die Beurkundung des 
P. von Bundesangehörigen im Aus- 
lande, vom 4. Mai 1870 f. E.G. 
— E.G. 
Anderung des G. über die Be- 
urkundung des P. und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 
s. E.G. — E.G. 
Personenvereine. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. ] 
Persönlichkeit. 
Testament. 
s. Person — Testament. 
2178 Bestimmung der P. des mit 
einem Vermächtnis Bedachten, durch 
ein erst nach dem Erbfalle eintretendes 
Ereignis f. Erblasser — Testament. 
Vormundschaft. 
Bestimmung der P. des Nacherben 
durch ein künftiges Ereignis s. Pfleg- 
schaft — Vormundschaft. 
Pland. 
Kauf s. Plandrecht — Kauf. 
Pfandrecht. 
1212— 1221, 
1230—1249, 
1223, 
1251, 
1226, 
1253, 
1228, 
Pfandbrief. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1807. 
765 
1254, 
1266 s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
  
8 
1807 
Art. 
*V 
868 
Art. 
776 
1971 
Pfandgläubiger 
Vormundschaft. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur er- 
folgen: 
4. in Wertpapieren, insbesondere P., 
sowie in verbrieften Forderungen 
jeder Art gegen eine inländische 
kommunale Körperschaft oder die 
Kreditanstalt einer solchen Körper- 
schaft, sofern die Wertpapiere oder 
die Forderungen von dem Bundes- 
rate zur Anlegung von Mündel- 
geld für geeignet erklärt sind; 
55. 
halb ihres Geltungsbereichs belegenen 
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, 
nach denen die Sicherheit einer Hypo- 
thek, einer Grundschuld oder einer 
Rentenschuld festzustellen ist. 1808, 
1810, 1811, 1813. 
Pfandgeld. 
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G. 
Pfandgläubiger. 
Besitz. 
Besitzt jemand eine Sache als Nieß- 
braucher, P., Pächter, Mieter, Ver- 
wahrer oder in einem ähnlichen Ver- 
hältnisse, vermöge dessen er einem 
anderen gegenüber auf Zeit zum Be- 
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so 
ist auch der andere Besitzer (mittel- 
barer Besitz). 871. 
Einführungsgesetz s. Pfandrecht 
— Pfandrecht § 1269. 
Erbe. 
P. und Gläubiger, die im Konkurse 
den P. gleichstehen, sowie Gläubiger, 
die bei der Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen ein Recht 
auf Befriedigung aus diesem Ver- 
mögen haben, werden, soweit es sich 
um die Befriedigung aus den ihnen
	        
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