Personenkreis
8
87
Art.
70
76
766
8
2105
2162,
1913
461
1210,
1642
Stiftung.
Bei der Umwandlung des Zweckes
der Stiftung ist die Absicht des
Stifters thunlichst zu berücksichtigen,
insbesondere Sorge zu tragen, daß
die Erträge des Stiftungsvermögens
dem P., dem sie zu statten kommen
sollten, im Sinne des Stifters thun-
lichst erhalten bleiben.
Personenstand.
· Einführungsgesetz.
Anderung des G., betreffend die Ehe-
schließung und die Beurkundung des
P. von Bundesangehörigen im Aus-
lande, vom 4. Mai 1870 f. E.G.
— E.G.
Anderung des G. über die Be-
urkundung des P. und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875
s. E.G. — E.G.
Personenvereine.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. ]
Persönlichkeit.
Testament.
s. Person — Testament.
2178 Bestimmung der P. des mit
einem Vermächtnis Bedachten, durch
ein erst nach dem Erbfalle eintretendes
Ereignis f. Erblasser — Testament.
Vormundschaft.
Bestimmung der P. des Nacherben
durch ein künftiges Ereignis s. Pfleg-
schaft — Vormundschaft.
Pland.
Kauf s. Plandrecht — Kauf.
Pfandrecht.
1212— 1221,
1230—1249,
1223,
1251,
1226,
1253,
1228,
Pfandbrief.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1807.
765
1254,
1266 s. Pfandrecht — Pfandrecht.
8
1807
Art.
*V
868
Art.
776
1971
Pfandgläubiger
Vormundschaft.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur er-
folgen:
4. in Wertpapieren, insbesondere P.,
sowie in verbrieften Forderungen
jeder Art gegen eine inländische
kommunale Körperschaft oder die
Kreditanstalt einer solchen Körper-
schaft, sofern die Wertpapiere oder
die Forderungen von dem Bundes-
rate zur Anlegung von Mündel-
geld für geeignet erklärt sind;
55.
halb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Sicherheit einer Hypo-
thek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld festzustellen ist. 1808,
1810, 1811, 1813.
Pfandgeld.
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G.
Pfandgläubiger.
Besitz.
Besitzt jemand eine Sache als Nieß-
braucher, P., Pächter, Mieter, Ver-
wahrer oder in einem ähnlichen Ver-
hältnisse, vermöge dessen er einem
anderen gegenüber auf Zeit zum Be-
sitze berechtigt oder verpflichtet ist, so
ist auch der andere Besitzer (mittel-
barer Besitz). 871.
Einführungsgesetz s. Pfandrecht
— Pfandrecht § 1269.
Erbe.
P. und Gläubiger, die im Konkurse
den P. gleichstehen, sowie Gläubiger,
die bei der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen ein Recht
auf Befriedigung aus diesem Ver-
mögen haben, werden, soweit es sich
um die Befriedigung aus den ihnen