Pfandrecht
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daß der Eigentümer die Sache dem
Gläubiger übergiebt und beide dar-
über einig sind, daß dem Gläubiger
das P. zustehen soll. Ist der Gläu-
biger im Besitze der Sache, so genügt
die Einigung über die Entstehung
des P.
Die Übergabe einer im mittelbaren
Besitze des Eigentümers befindlichen
Sache kann dadurch ersetzt werden,
daß der Eigentümer den mittelbaren
Besitz auf den Pfandgläubiger über-
trägt und die Verpfändung dem Be-
sitzer anzeigt. 1266, 1274.
An Stelle der Ubergabe der Sache
zwecks Bestellung eines P. genügt
die Einräumung des Mitbesitzes, wenn
sich die Sache unter dem Mitverschlusse
des Gläubigers befindet oder, falls
sie im Besitz eines Dritten ist, die
Herausgabe nur an den Eigentümer
und den Gläubiger gemeinschaftlich
erfolgen kann. 1266, 1274.
Gehört die Sache nicht dem Ver-
pfänder, so finden auf die Ver-
pfändung die für den Erwerb des
Eigentums geltenden Vorschriften der
§§ 932, 934, 935 entsprechende An-
wendung. 1266.
Ist die Sache mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so geht das P. dem
Rechte vor, es sei denn, daß der
Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes
des P. in Ansehung des Rechtes
nicht in gutem Glauben ist. Die
Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2
des § 935 und des § 936 Abfk. 3
finden entsprechende Anwendung. 1262,
1266, 1273.
Für den Rang des P. ist die Zeit
der Bestellung auch dann maßgebend,
wenn es für eine künftige oder eine
bedingte Forderung bestellt ist. 1266.
Das Pfand haftet für die Forderung
in deren jeweiligem Bestand, ins-
besondere auch für Zinsen und Ver-
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Pfandrecht
tragsstrafen. Ist der persönliche
Schuldner nicht der Eigentümer des
Pfandes, so wird durch ein Rechts-
geschäft, das der Schuldner nach der
Verpfändung vornimmt, die Haftung
nicht erweitert.
Das Pfand haftet für die An-
sprüche des Pfandgläubigers auf Er-
satz von Verwendungen, für die dem
Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten
der Kündigung und der Rechtsver-
folgung sowie für die Kosten des
Pfandverkaufs. 1266.
Der Verpfänder kann dem Pfand-
gläubiger gegenüber die dem persfön-
lichen Schuldner gegen die Forderung
sowie die nach § 770 einem Bürgen
zustehenden Einreden geltend machen.
Stirbt der persönliche Schuldner, so
kann sich der Verpfänder nicht darauf
berufen, daß der Erbe für die Schuld
nur beschränkt haftet.
Ist der Verpfänder nicht der per-
sönliche Schuldner, so verliert er eine
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf
sie verzichtet. 1266.
Das P. erstreckt sich auf die Erzeug-
nisse, die von dem Pfande getrennt
werden. 1266.
Das P. kann in der Weise bestellt
werden, daß der Pfandgläubiger be-
rechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes
zu ziehen.
Ist eine von Natur fruchttragende
Sache dem Pfandgläubiger zum Allein-
besitz übergeben, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Pfandgläubiger
zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.
1266, 1273.
Steht dem Pfandgläubiger das Recht
zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist
er verpflichtet, für die Gewinnung
der Nutzungen zu sorgen und Rechen-
schaft abzulegen.
Der Reinertrag der Nutzungen wird
auf die geschuldete Leistung und, wenn