Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht 
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daß der Eigentümer die Sache dem 
Gläubiger übergiebt und beide dar- 
über einig sind, daß dem Gläubiger 
das P. zustehen soll. Ist der Gläu- 
biger im Besitze der Sache, so genügt 
die Einigung über die Entstehung 
des P. 
Die Übergabe einer im mittelbaren 
Besitze des Eigentümers befindlichen 
Sache kann dadurch ersetzt werden, 
daß der Eigentümer den mittelbaren 
Besitz auf den Pfandgläubiger über- 
trägt und die Verpfändung dem Be- 
sitzer anzeigt. 1266, 1274. 
An Stelle der Ubergabe der Sache 
zwecks Bestellung eines P. genügt 
die Einräumung des Mitbesitzes, wenn 
sich die Sache unter dem Mitverschlusse 
des Gläubigers befindet oder, falls 
sie im Besitz eines Dritten ist, die 
Herausgabe nur an den Eigentümer 
und den Gläubiger gemeinschaftlich 
erfolgen kann. 1266, 1274. 
Gehört die Sache nicht dem Ver- 
pfänder, so finden auf die Ver- 
pfändung die für den Erwerb des 
Eigentums geltenden Vorschriften der 
§§ 932, 934, 935 entsprechende An- 
wendung. 1266. 
Ist die Sache mit dem Rechte eines 
Dritten belastet, so geht das P. dem 
Rechte vor, es sei denn, daß der 
Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes 
des P. in Ansehung des Rechtes 
nicht in gutem Glauben ist. Die 
Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2 
des § 935 und des § 936 Abfk. 3 
finden entsprechende Anwendung. 1262, 
1266, 1273. 
Für den Rang des P. ist die Zeit 
der Bestellung auch dann maßgebend, 
wenn es für eine künftige oder eine 
bedingte Forderung bestellt ist. 1266. 
Das Pfand haftet für die Forderung 
in deren jeweiligem Bestand, ins- 
besondere auch für Zinsen und Ver- 
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Pfandrecht 
tragsstrafen. Ist der persönliche 
Schuldner nicht der Eigentümer des 
Pfandes, so wird durch ein Rechts- 
geschäft, das der Schuldner nach der 
Verpfändung vornimmt, die Haftung 
nicht erweitert. 
Das Pfand haftet für die An- 
sprüche des Pfandgläubigers auf Er- 
satz von Verwendungen, für die dem 
Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten 
der Kündigung und der Rechtsver- 
folgung sowie für die Kosten des 
Pfandverkaufs. 1266. 
Der Verpfänder kann dem Pfand- 
gläubiger gegenüber die dem persfön- 
lichen Schuldner gegen die Forderung 
sowie die nach § 770 einem Bürgen 
zustehenden Einreden geltend machen. 
Stirbt der persönliche Schuldner, so 
kann sich der Verpfänder nicht darauf 
berufen, daß der Erbe für die Schuld 
nur beschränkt haftet. 
Ist der Verpfänder nicht der per- 
sönliche Schuldner, so verliert er eine 
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf 
sie verzichtet. 1266. 
Das P. erstreckt sich auf die Erzeug- 
nisse, die von dem Pfande getrennt 
werden. 1266. 
Das P. kann in der Weise bestellt 
werden, daß der Pfandgläubiger be- 
rechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes 
zu ziehen. 
Ist eine von Natur fruchttragende 
Sache dem Pfandgläubiger zum Allein- 
besitz übergeben, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß der Pfandgläubiger 
zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll. 
1266, 1273. 
Steht dem Pfandgläubiger das Recht 
zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist 
er verpflichtet, für die Gewinnung 
der Nutzungen zu sorgen und Rechen- 
schaft abzulegen. 
Der Reinertrag der Nutzungen wird 
auf die geschuldete Leistung und, wenn
	        
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