Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht 
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1224 
Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, 
das Pfand nach dem Erlöschen des 
P. dem Verpfänder zurückzugeben. 
Der Verpfänder kann die Rückgabe 
des Pfandes gegen Befriedigung des 
Pfandgläubigers verlangen, sobald 
der Schuldner zur Leistung berechtigt 
ist. 1266. 
Die Befriedigung des Pfandgläubigers 
durch den Verpsänder kann auch durch 
Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen. 1266. 
1225 Ist der Verpfänder nicht der persönliche 
Schuldner, so geht, soweit er den 
Pfandgläubiger befriedigt, die Forde- 
rung auf ihn über. Die für einen 
Bürgen geltenden Vorschriften des 
§74 findenentsprechende Anwendung. 
1266. 
1226 Die Ersatzansprüche des Verpfänders 
1227 
1228 
wegen Veränderungen oder 
schlechterungen des Pfandes sowie die 
Ansprüche des Pfandgläubigers auf 
Ersatz von Verwendungen oder auf 
Gestattung der Wegnahme einer Ein- 
richtung verjähren in sechs Monaten. 
Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 
3 finden entsprechende Anwendung. 
1266. 
Wird das Recht des Pfandgläubigers 
beeinträchtigt, so finden auf die An- 
sprüche des Pfandgläubigers die für 
die Ansprüche aus dem Eigentume 
entsprechende 
geltenden Vorschriften 
Anwendung. 1266. 
Die Befriedigung des Pfandgläubigers 
aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. 
Der Pfandgläubiger ist zum Ver- 
kaufe berechtigt, sobald die Forderung 
ganz oder zum Teil fällig ist. Be- 
steht der geschuldete Gegenstand nicht 
in Geld, so ist der Verkauf erst zu- 
lässig, wenn die Forderung in eine 
Geldforderung übergegangen ist. 1243, 
1266, 1282, 1283, 1294— 1296. 
1229 Eine vor dem Eintritte der Verkaufs- 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
769 
Ver- 
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Pfandrecht 
berechtigung getroffene Vereinbarung. 
nach welcher dem Pfandgläubiger, falls 
er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt 
wird, das Eigentum an der Sache 
zufallen oder übertragen werden soll, 
ist nichtig. 1266, 1277. 
Unter mehreren Pfändern kann der 
Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist, diejenigen auswählen, 
welche verkauft werden sollen. Er 
kann nur so viele Pfänder zum Ver- 
kaufe bringen, als zu seiner Befrie- 
digung erforderlich sind. 1243, 1266. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im Allein- 
besitze des Pfandes, so kann er nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
die Herausgabe des Pfandes zum 
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf 
Verlangen des Verpfänders hat an 
Stelle der Herausgabe die Ablieferung 
an einen gemeinschaftlichen Verwahrer 
zu erfolgen; der Verwahrer hat sich 
bei der Ablieferung zu verpflichten, 
das Pfand zum Verkaufe bereitzu- 
stellen. 1266. 
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflich- 
tet, einem ihm im Range nachstehen- 
den Pfandgläubiger das Pfand zum 
Zwecke des Verkaufs herauszugeben. 
Ist er nicht im Besitze des Pfandes, 
so kann er, sofern er nicht selbst den 
Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch 
einen nachstehenden Pfandgläubiger 
nicht widersprechen. 1266. 
1233 Der Verkauf des Pfandes ist nach den 
Vorschriften der §§ 1234— 1240 zu 
bewirken. 
Hat der Pfandgläubiger für sein 
Recht zum Verkauf einen vollstreck- 
baren Titel gegen den Eigentümer er- 
langt, so kann er den Verkauf auch 
nach den für den Verkauf einer ge- 
pfändeten Sache geltenden Vorschriften 
bewirken lassen. 1244, 1266. 
Der Pfandgläubiger hat dem Eigen- 
tümer den Verkauf vorher anzudrohen 
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