Pfandrecht
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Der Pfandgläubiger ist verpflichtet,
das Pfand nach dem Erlöschen des
P. dem Verpfänder zurückzugeben.
Der Verpfänder kann die Rückgabe
des Pfandes gegen Befriedigung des
Pfandgläubigers verlangen, sobald
der Schuldner zur Leistung berechtigt
ist. 1266.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers
durch den Verpsänder kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen. 1266.
1225 Ist der Verpfänder nicht der persönliche
Schuldner, so geht, soweit er den
Pfandgläubiger befriedigt, die Forde-
rung auf ihn über. Die für einen
Bürgen geltenden Vorschriften des
§74 findenentsprechende Anwendung.
1266.
1226 Die Ersatzansprüche des Verpfänders
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wegen Veränderungen oder
schlechterungen des Pfandes sowie die
Ansprüche des Pfandgläubigers auf
Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Ein-
richtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des § 558 Abs. 2,
3 finden entsprechende Anwendung.
1266.
Wird das Recht des Pfandgläubigers
beeinträchtigt, so finden auf die An-
sprüche des Pfandgläubigers die für
die Ansprüche aus dem Eigentume
entsprechende
geltenden Vorschriften
Anwendung. 1266.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers
aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der Pfandgläubiger ist zum Ver-
kaufe berechtigt, sobald die Forderung
ganz oder zum Teil fällig ist. Be-
steht der geschuldete Gegenstand nicht
in Geld, so ist der Verkauf erst zu-
lässig, wenn die Forderung in eine
Geldforderung übergegangen ist. 1243,
1266, 1282, 1283, 1294— 1296.
1229 Eine vor dem Eintritte der Verkaufs-
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Ver-
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Pfandrecht
berechtigung getroffene Vereinbarung.
nach welcher dem Pfandgläubiger, falls
er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt
wird, das Eigentum an der Sache
zufallen oder übertragen werden soll,
ist nichtig. 1266, 1277.
Unter mehreren Pfändern kann der
Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, diejenigen auswählen,
welche verkauft werden sollen. Er
kann nur so viele Pfänder zum Ver-
kaufe bringen, als zu seiner Befrie-
digung erforderlich sind. 1243, 1266.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Allein-
besitze des Pfandes, so kann er nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
die Herausgabe des Pfandes zum
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf
Verlangen des Verpfänders hat an
Stelle der Herausgabe die Ablieferung
an einen gemeinschaftlichen Verwahrer
zu erfolgen; der Verwahrer hat sich
bei der Ablieferung zu verpflichten,
das Pfand zum Verkaufe bereitzu-
stellen. 1266.
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflich-
tet, einem ihm im Range nachstehen-
den Pfandgläubiger das Pfand zum
Zwecke des Verkaufs herauszugeben.
Ist er nicht im Besitze des Pfandes,
so kann er, sofern er nicht selbst den
Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch
einen nachstehenden Pfandgläubiger
nicht widersprechen. 1266.
1233 Der Verkauf des Pfandes ist nach den
Vorschriften der §§ 1234— 1240 zu
bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für sein
Recht zum Verkauf einen vollstreck-
baren Titel gegen den Eigentümer er-
langt, so kann er den Verkauf auch
nach den für den Verkauf einer ge-
pfändeten Sache geltenden Vorschriften
bewirken lassen. 1244, 1266.
Der Pfandgläubiger hat dem Eigen-
tümer den Verkauf vorher anzudrohen
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