Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht 
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und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, 
wegen dessen der Verkauf stattfinden 
soll. Die Androhung kann erst nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn 
sie unthunlich ist. 
Der Verkauf darf nicht vor dem 
Ablauf eines Monats nach der An- 
drohung erfolgen. Ist die Androhung 
unthunlich, so wird der Monat von 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
an berechnet. 1233, 1245, 1266. 
Der Verkauf des Pfandes ist im 
Wege öffentlicher Versteigerung zu 
bewirken. 
Hat das Pfand einen Börsen= oder 
Marktpreis, so findet die Vorschrift 
des § 1221 Anwendung. 1233, 1243 
bis 1246, 1266. 
Die Versteigerung hat an dem Orte 
zu erfolgen, an dem das Pfand auf- 
bewahrt wird. Ist von einer Ver- 
steigerung an dem Aufbewahrungsort 
ein angemessener Erfolg nicht zu er- 
warten, so ist das Pfand an einem 
geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
1233, 1245, 1246, 1266. 
Zeit und Ort der Versteigerung sind 
unter a. Bezeichnung des Pfandes 
öffentlich bekannt zu machen. Der 
Eigentümer und Dritte, denen Rechte 
an dem Pfande zustehen, sind beson- 
ders zu benachrichtigen; die Benach- 
richtigung darf unterbleiben, wenn sie 
unthunlich ist. 1233, 1243, 1245, 
1246, 1266. 
Das Pfand darf nur mit der Be- 
stimmung verkauft werden, daß der 
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu 
entrichten hat und seiner Rechte ver- 
lustig sein soll, wenn dies nicht ge- 
schieht. 
Erfolgt der Verkauf ohne diese 
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als 
von dem Pfandgläubiger empfangen 
anzusehen; die Rechte des Pfand- 
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Pfandrecht 
gläubigers gegen den Ersteher bleiben 
unberührt. Unterbleibt die sofortige 
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt 
das Gleiche, wenn nicht vor dem 
Schlusse des Versteigerungstermins 
von dem Vorbehalte der Rechtsver- 
wirkung Gebrauch gemacht wird. 
1233, 1245, 1246, 1266. 
Der Pfandgläubiger und der Eigen- 
tümer können bei der Versteigerung 
mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger 
den Zuschlag, so ist der Kaufpreis 
als von ihm empfangen anzusehen. 
Das Gebot des Eigentümers darf 
zurückgewiesen werden, wenn nicht der 
Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche 
gilt von dem Gebote des Schuldners, 
wenn das Pfand für eine fremde 
Schuld haftet. 1233, 1245, 1246, 
1266. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht 
unter dem Gold= oder Silberwerte 
zugeschlagen werden. 
Wird ein genügendes Gebot nicht 
abgegeben, so kann der Verkauf durch 
eine zur öffentlichen Versteigerung 
befugte Person aus freier Hand zu 
einem den Gold= oder Silberwert 
erreichenden Preise erfolgen. 1233, 
1243—1248, 1266. 
Der Pfandgläubiger hat den Eigen- 
tümer von dem Verkaufe des Pfandes 
und dem Ergebnis unverzüglich zu 
benachrichtigen, sofern nicht die Be- 
nachrichtigung unthunlich ist. 1266. 
Durch die rechtmäßige Veräußerung 
des Pfandes erlangt der Erwerber 
die gleichen Rechte, wie wenn er die 
Sache von dem Eigentümer erworben 
hätte. Dies gilt auch dann, wenn 
dem Pfandgläubiger der Zuschlag 
erteilt wird. 
P. an der Sache erlöschen, auch 
wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das Gleiche gilt von einem
	        
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