Pfandrecht
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und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen,
wegen dessen der Verkauf stattfinden
soll. Die Androhung kann erst nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn
sie unthunlich ist.
Der Verkauf darf nicht vor dem
Ablauf eines Monats nach der An-
drohung erfolgen. Ist die Androhung
unthunlich, so wird der Monat von
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
an berechnet. 1233, 1245, 1266.
Der Verkauf des Pfandes ist im
Wege öffentlicher Versteigerung zu
bewirken.
Hat das Pfand einen Börsen= oder
Marktpreis, so findet die Vorschrift
des § 1221 Anwendung. 1233, 1243
bis 1246, 1266.
Die Versteigerung hat an dem Orte
zu erfolgen, an dem das Pfand auf-
bewahrt wird. Ist von einer Ver-
steigerung an dem Aufbewahrungsort
ein angemessener Erfolg nicht zu er-
warten, so ist das Pfand an einem
geeigneten anderen Orte zu versteigern.
1233, 1245, 1246, 1266.
Zeit und Ort der Versteigerung sind
unter a. Bezeichnung des Pfandes
öffentlich bekannt zu machen. Der
Eigentümer und Dritte, denen Rechte
an dem Pfande zustehen, sind beson-
ders zu benachrichtigen; die Benach-
richtigung darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich ist. 1233, 1243, 1245,
1246, 1266.
Das Pfand darf nur mit der Be-
stimmung verkauft werden, daß der
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu
entrichten hat und seiner Rechte ver-
lustig sein soll, wenn dies nicht ge-
schieht.
Erfolgt der Verkauf ohne diese
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
von dem Pfandgläubiger empfangen
anzusehen; die Rechte des Pfand-
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Pfandrecht
gläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt
das Gleiche, wenn nicht vor dem
Schlusse des Versteigerungstermins
von dem Vorbehalte der Rechtsver-
wirkung Gebrauch gemacht wird.
1233, 1245, 1246, 1266.
Der Pfandgläubiger und der Eigen-
tümer können bei der Versteigerung
mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger
den Zuschlag, so ist der Kaufpreis
als von ihm empfangen anzusehen.
Das Gebot des Eigentümers darf
zurückgewiesen werden, wenn nicht der
Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche
gilt von dem Gebote des Schuldners,
wenn das Pfand für eine fremde
Schuld haftet. 1233, 1245, 1246,
1266.
Gold= und Silbersachen dürfen nicht
unter dem Gold= oder Silberwerte
zugeschlagen werden.
Wird ein genügendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Verkauf durch
eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person aus freier Hand zu
einem den Gold= oder Silberwert
erreichenden Preise erfolgen. 1233,
1243—1248, 1266.
Der Pfandgläubiger hat den Eigen-
tümer von dem Verkaufe des Pfandes
und dem Ergebnis unverzüglich zu
benachrichtigen, sofern nicht die Be-
nachrichtigung unthunlich ist. 1266.
Durch die rechtmäßige Veräußerung
des Pfandes erlangt der Erwerber
die gleichen Rechte, wie wenn er die
Sache von dem Eigentümer erworben
hätte. Dies gilt auch dann, wenn
dem Pfandgläubiger der Zuschlag
erteilt wird.
P. an der Sache erlöschen, auch
wenn sie dem Erwerber bekannt
waren. Das Gleiche gilt von einem