Frist
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974
976
977
des Eigentums nicht entgegen. 976
bis 978.
Sind vor dem Ablaufe der einjährigen
F. Empfangsberechtigte dem Finder
bekannt geworden oder haben sie bei
einer Sache, die mehr als drei Mark
wert ist, ihre Rechte bei der Polizei-
behörde rechtzeitig angemeldet, so kann
der Finder die Empfangsberechtigten
nach den Vorschriften des § 1003
zur Erklärung über die ihm nach den
§§ 970—972 zustehenden Ansprüche
auffordern. Mit dem Ablaufe der
für die Erklärung bestimmten F. er-
wirbt der Finder das Eigentum und
erlöschen die sonstigen Rechte an der
Sache, wenn nicht die Empfangs-
berechtigten sich rechtzeitig zu der Be-
friedigung der Ansprüche bereit er-
klären. 976, 978.
Verzichtet der Finder der Polizei-
behörde gegenüber auf das Recht zum
Erwerbe des Eigentums an der Sache,
so geht sein Recht auf die Gemeinde
des Fundorts über.
Hat der Finder nach der Ablieferung
der Sache oder des Versteigerungs-
erlöses an die Polizeibehörde auf
Grund der Vorschriften der §§ 973,
974 das Eigentum erworben, so geht
es auf die Gemeinde des Fundorts
über, wenn nicht der Finder vor dem
Ablauf einer ihm von der Peolizei-
behörde bestimmten F. die Herausgabe
verlangt. 977, 978.
Wer infolge der Vorschriften der
88 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der
§§ 973, 974 von dem Finder, in den
Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe des
durch die Rechtsänverung Erlangten
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung fordern. Der Anspruch
erlischt mit dem Ablaufe von drei
76
t
8
980
981
Frist
Jahren nach dem übergange des
Eigentums auf den Finder oder die
Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche
Geltendmachung vorher erfolgt. 978.
Die Versteigerung der gefundenen
Sache ist erst zulässig, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer öffent-
lichen Bekanntmachung des Fundes
zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer F. aufgefordert
worden sind und die F. verstrichen
ist; sie ist unzulässig, wenn eine An-
meldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist nicht er-
forderlich, wenn der Verderb der Sache
zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten ver-
bunden ist. 982, 983.
Sind seit dem Ablaufe der in der
öffentlichen Bekanntmachung be-
stimmten F. drei Jahre verstrichen, so
fällt der Versteigerungserlös, wenn
nicht ein Empfangsberechtigter sein
Recht angemeldet hat, bei Reichsbe-
hörden und Reichsanstalten an den
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und
Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden
und Gemeindeanstalten an die Ge-
meinde, bei Verkehrsanstalten, die von
einer Privatperson betrieben werden,
an diese.
Ist die Versteigerung ohne die
öffentliche Bekanntmachung erfoldt, so
beginnt die dreijährige F. erst, nachdem
die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte
aufgefordert worden sind. Das Gleiche
gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert
worden ist.
Die Kosten werden von dem heraus-
zugebenden Betrag abgezogen. 982,
983.
1002 Giebt der Besitzer die Sache dem
Eigentümer heraus so erlischt der