Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
974 
976 
977 
des Eigentums nicht entgegen. 976 
bis 978. 
Sind vor dem Ablaufe der einjährigen 
F. Empfangsberechtigte dem Finder 
bekannt geworden oder haben sie bei 
einer Sache, die mehr als drei Mark 
wert ist, ihre Rechte bei der Polizei- 
behörde rechtzeitig angemeldet, so kann 
der Finder die Empfangsberechtigten 
nach den Vorschriften des § 1003 
zur Erklärung über die ihm nach den 
§§ 970—972 zustehenden Ansprüche 
auffordern. Mit dem Ablaufe der 
für die Erklärung bestimmten F. er- 
wirbt der Finder das Eigentum und 
erlöschen die sonstigen Rechte an der 
Sache, wenn nicht die Empfangs- 
berechtigten sich rechtzeitig zu der Be- 
friedigung der Ansprüche bereit er- 
klären. 976, 978. 
Verzichtet der Finder der Polizei- 
behörde gegenüber auf das Recht zum 
Erwerbe des Eigentums an der Sache, 
so geht sein Recht auf die Gemeinde 
des Fundorts über. 
Hat der Finder nach der Ablieferung 
der Sache oder des Versteigerungs- 
erlöses an die Polizeibehörde auf 
Grund der Vorschriften der §§ 973, 
974 das Eigentum erworben, so geht 
es auf die Gemeinde des Fundorts 
über, wenn nicht der Finder vor dem 
Ablauf einer ihm von der Peolizei- 
behörde bestimmten F. die Herausgabe 
verlangt. 977, 978. 
Wer infolge der Vorschriften der 
88 973, 974, 976 einen Rechtsverlust 
erleidet, kann in den Fällen der 
§§ 973, 974 von dem Finder, in den 
Fällen des § 976 von der Gemeinde 
des Fundorts die Herausgabe des 
durch die Rechtsänverung Erlangten 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung fordern. Der Anspruch 
erlischt mit dem Ablaufe von drei 
76 
t 
  
  
8 
980 
981 
Frist 
Jahren nach dem übergange des 
Eigentums auf den Finder oder die 
Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche 
Geltendmachung vorher erfolgt. 978. 
Die Versteigerung der gefundenen 
Sache ist erst zulässig, nachdem die 
Empfangsberechtigten in einer öffent- 
lichen Bekanntmachung des Fundes 
zur Anmeldung ihrer Rechte unter 
Bestimmung einer F. aufgefordert 
worden sind und die F. verstrichen 
ist; sie ist unzulässig, wenn eine An- 
meldung rechtzeitig erfolgt ist. 
Die Bekanntmachung ist nicht er- 
forderlich, wenn der Verderb der Sache 
zu besorgen oder die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen Kosten ver- 
bunden ist. 982, 983. 
Sind seit dem Ablaufe der in der 
öffentlichen Bekanntmachung be- 
stimmten F. drei Jahre verstrichen, so 
fällt der Versteigerungserlös, wenn 
nicht ein Empfangsberechtigter sein 
Recht angemeldet hat, bei Reichsbe- 
hörden und Reichsanstalten an den 
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und 
Landesanstalten an den Fiskus des 
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden 
und Gemeindeanstalten an die Ge- 
meinde, bei Verkehrsanstalten, die von 
einer Privatperson betrieben werden, 
an diese. 
Ist die Versteigerung ohne die 
öffentliche Bekanntmachung erfoldt, so 
beginnt die dreijährige F. erst, nachdem 
die Empfangsberechtigten in einer 
öffentlichen Bekanntmachung des 
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte 
aufgefordert worden sind. Das Gleiche 
gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert 
worden ist. 
Die Kosten werden von dem heraus- 
zugebenden Betrag abgezogen. 982, 
983. 
1002 Giebt der Besitzer die Sache dem 
Eigentümer heraus so erlischt der
	        
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