Rechtsgeschäft
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durch R. unter Lebenden zu verfügen,
nicht beschränkt.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen
Verfügung zurücktreten, wenn
die Verfügung mit Rücksicht auf eine
rechtsgeschäftliche Verpflichtung des
Bedachten, dem Erblasser für dessen
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen
zu entrichten, insbesondere Unterhalt
zu gewähren, getroffen ist und die
Verpflichtung vor dem Tode des
Erblassers aufgehoben wird.
Frist.
186 Für die in G., gerichtlichen Verfügungen
und R. enthaltenen Fristund
Terminsbestimmungen gelten die
Auslegungsvorschriften der §8 187
bis 193.
Geschäftsfähigkeit.
111 Vornahme eines einseitigen R. durch
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115
einen Minderjährigen s. Geschäftsfähigkeit
— Geschäftsfähigkeit.
Ermächtigt der g. Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist
der Minderjährige für solche R. unbeschränkt
geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen
sind R., zu denen der
Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf. 106.
Ermächtigt der g. Vertreter den Minderjährigen,
in Dienst oder in Arbeit zu
treten, so ist der Minderjährige für
solche R. unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung
eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
der gestatteten Art oder die Erfüllung
der sich aus einem solchen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind Verträge, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf. 106.
Wird ein die Entmündigung aussprechender
Beschluß infolge einer
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Rechtsgeschäft
Anfechtungsklage aufgehoben, so kann
die Wirksamkeit der von oder gegenüber
dem Entmündigten vorgenommenen R.
nicht auf Grund des Beschlusses in
Frage gestellt werden. Auf die
Wirksamkeit der von oder gegenüber
dem g. Vertreter vorgenommenen R.
hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn im Falle
einer vorläufigen Vormundschaft der
Antrag auf Entmündigung zurückgenommen
oder rechtskräftig abgewiesen
oder der die Entmündigung aussprechende
Beschluß infolge einer
Anfechtungsklage aufgehoben wird.
Gesellschaft.
720 f. Schuldverhältnis 407, 408.
Grunddienstbarkeit.
1023 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung
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892
einer Grunddienstbarkeit auf einen
Teil des belasteten Grundstücks, so
kann der Eigentümer die Verlegung
der Ausübung auf eine andere, für
den Berechtigten ebenso geeignete
Stelle verlangen, wenn die Ausübung
an der bisherigen Stelle für ihn
besonders beschwerlich ist; die Kosten
der Verlegung hat er zu tragen und
vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Teil des Grundstücks, auf
den sich die Ausübung beschränkt“
durch R. bestimmt ist.
Das Recht auf die Verlegung kann
nicht durch R. ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
si. Grundstück — Grundstück 892.
Grundstück.
Der einem vortretenden Rechte eingeräumte
Rang an einem Grundstück
geht dadurch nicht verloren, daß das
zurücktretende Recht durch R. aufgehoben
wird.
Erwerb eines Rechts an einem Grundstück
oder eines Rechts an einem