Frist
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ganz Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage
zuletzt zu zählen. 186.
Im Falle der Verlängerung einer F.
wird die neue F. von dem Ablaufe
der vorigen F. an berechnet. 186.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder
nach Jahren in dem Sinne bestimmt,
daß er nicht zusammenhängend zu
verlaufen braucht, so wird der Monat
zu dreißig, das Jahr zu dreihundert-
fünfundsechzig Tagen gerechnet. 186.
Unter Anfang des Monats wird der
erste, unter Mitte des Monats der
fünfzehnte, unter Ende des Monats
der letzte Tag des Monats verstanden.
186.
Ist an einem bestimmten Tage oder
innerhalb einer F. eine Willens-
erklärung abzugeben, oder eine Leistung
zu bewirken und fällt der bestimmte
Tag oder der letzte Tag der F. auf
einen Sonntag oder an einem am
Erklärungs= oder Leistungsorte staat-
lich anerkannten allgemeinen Feiertag,
so tritt an die Stelle des Sonntags
oder des Feiertags der nächstfolgende
Werktag. 186.
Gemeinschaft.
Jeder Teilhaber kann jederzeit die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das Recht, die Aufhebung
zu verlangen, durch Vereinbarung für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen,
so kann die Aufhebung gleichwohl
verlangt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Unter der gleichen
Voraussetzung kann, wenn eine Kün-
digungsf. bestimmt wird, die Auf-
hebung ohne Einhaltung der F. ver-
langt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche
das Recht, die Aufhebung zu ver-
langen, diesen Vorschriften zuwider
ausgeschlossen oder beschränkt wird,
ist nichtig. 741.
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Frist
Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so
tritt die Vereinbarung im Zweifel
mit dem Tode eines Teilhabers außer
Kraft. 741.
Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsf.
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sonder-
nachfolger. Hat ein Gläubiger die
Pfändung des Anteils eines Teil-
habers erwirkt, so kann er ohne Rück-
sicht auf die Vereinbarung die Auf-
hebung der Gemeinschaft verlangen,
sofern der Schuldtitel nicht bloß vor-
läufig vollstreckbar ist. 741.
Geschäftsfähigkeit.
Schließt der Minderjährige einen
Vertrag ohne die erforderliche Ein-
willigung des g. Vertreters, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der andere Teil den Ver-
treter zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Ist der Minderjährige unbeschränkt
geschäftsfähig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Ge-
nehmigung des Vertreters. 106.
Bis zur Genehmigung des Vertrags
ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt. Der Widerruf kann auch
dem Minderjährigen gegenüber erklärt
werden. 106.