Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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ganz Monate und einen halben Monat 
gestellt, so sind die fünfzehn Tage 
zuletzt zu zählen. 186. 
Im Falle der Verlängerung einer F. 
wird die neue F. von dem Ablaufe 
der vorigen F. an berechnet. 186. 
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder 
nach Jahren in dem Sinne bestimmt, 
daß er nicht zusammenhängend zu 
verlaufen braucht, so wird der Monat 
zu dreißig, das Jahr zu dreihundert- 
fünfundsechzig Tagen gerechnet. 186. 
Unter Anfang des Monats wird der 
erste, unter Mitte des Monats der 
fünfzehnte, unter Ende des Monats 
der letzte Tag des Monats verstanden. 
186. 
Ist an einem bestimmten Tage oder 
innerhalb einer F. eine Willens- 
erklärung abzugeben, oder eine Leistung 
zu bewirken und fällt der bestimmte 
Tag oder der letzte Tag der F. auf 
einen Sonntag oder an einem am 
Erklärungs= oder Leistungsorte staat- 
lich anerkannten allgemeinen Feiertag, 
so tritt an die Stelle des Sonntags 
oder des Feiertags der nächstfolgende 
Werktag. 186. 
Gemeinschaft. 
Jeder Teilhaber kann jederzeit die 
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 
Wird das Recht, die Aufhebung 
zu verlangen, durch Vereinbarung für 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen, 
so kann die Aufhebung gleichwohl 
verlangt werden, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Unter der gleichen 
Voraussetzung kann, wenn eine Kün- 
digungsf. bestimmt wird, die Auf- 
hebung ohne Einhaltung der F. ver- 
langt werden. 
Eine Vereinbarung, durch welche 
das Recht, die Aufhebung zu ver- 
langen, diesen Vorschriften zuwider 
ausgeschlossen oder beschränkt wird, 
ist nichtig. 741. 
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8 
750 
751 
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109 
Frist 
Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so 
tritt die Vereinbarung im Zweifel 
mit dem Tode eines Teilhabers außer 
Kraft. 741. 
Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Zeit 
ausgeschlossen oder eine Kündigungsf. 
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung 
auch für und gegen die Sonder- 
nachfolger. Hat ein Gläubiger die 
Pfändung des Anteils eines Teil- 
habers erwirkt, so kann er ohne Rück- 
sicht auf die Vereinbarung die Auf- 
hebung der Gemeinschaft verlangen, 
sofern der Schuldtitel nicht bloß vor- 
läufig vollstreckbar ist. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
Schließt der Minderjährige einen 
Vertrag ohne die erforderliche Ein- 
willigung des g. Vertreters, so hängt 
die Wirksamkeit des Vertrags von der 
Genehmigung des Vertreters ab. 
Fordert der andere Teil den Ver- 
treter zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Erklärung 
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor 
der Aufforderung dem Minderjährigen 
gegenüber erklärte Genehmigung oder 
Verweigerung der Genehmigung wird 
unwirksam. Die Genehmigung kann 
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen 
nach dem Empfange der Aufforderung 
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Ist der Minderjährige unbeschränkt 
geschäftsfähig geworden, so tritt seine 
Genehmigung an die Stelle der Ge- 
nehmigung des Vertreters. 106. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags 
ist der andere Teil zum Widerrufe 
berechtigt. Der Widerruf kann auch 
dem Minderjährigen gegenüber erklärt 
werden. 106.
	        
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