Frist
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Der Anspruch auf Wandelung sowie
der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nicht-
vorhandensein der Verkäufer zugesichert
hat, verjährt in sechs Wochen von
dem Ende der Gewährf. an.
§477 unberührt.
An die Stelle der in den 88 210,
212, 215 bestimmten F. tritt eine
F. von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der
Verjährung des Anspruchs auf Wan-
delung die Zahlung des Kaufpreises
verweigern. Die Aufrechnung des
Anspruchs auf Schadensersatz unter-
liegt nicht der im § 479 bestimmten
Beschränkung. 481, 491, 492.
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr-
leistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers
oder sichert er eine Eigenschaft des
Tieres zu, so finden die Vorschriften
der §§ 487 bis 491 und, wenn eine
Gewährf. vereinbart wird, auch die
Vorschriften der §§ 483 bis 485 ent-
sprechende Anwendung. Die im §490
bestimmte Verjährung beginnt, wenn
eine Gewährf. nicht vereinbart wird,
mit der Ablieferung des Tieres. 481.
Die Billigung eines auf Probe oder
auf Besicht gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten
F. und in Ermangelung einer solchen
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer
von dem Verkäufer bestimmten an-
gemessenen F. erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke
der Probe oder der Besichtigung über-
stücken nur bis zum Ablaufe von
dreißig, bei anderen Gegenständen nur
bis zum Ablaufe von drei Jahren
nach der Vereinbarung des Vorbehalts
.. Im
übrigen bleiben die Vorschriften des
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Frist
ausgeübt werden. Ist für die Aus-
übung eine F. bestimmt, so tritt diese
an die Stelle der g. F.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes
zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der
Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Gegenstand ge-
schlossen hat.
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufs-
berechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrags un-
verzüglich mitzuteilen. Die Mit-
teilung des Verpflichteten wird durch
die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei Grund-
stücken nur bis zum Ablaufe von zwei
Monaten, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf einer Woche
nach dem Empfange der Mitteilung
ausgeübt werden. Ist für die Aus-
übung eine F. bestimmt, so tritt diese
an die Stelle der g. F.
Leibrente.
Die Leibrente ist im Voraus zu ent-
tichten.
Eine Geldrente ist für drei Monate
vorauszuzahlen; bei einer anderen
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,
für den sie im Voraus zu entrichten
ist, nach der Beschaffenheit und dem
Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des
Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente
im voraus zu entrichten ist, so ge-
bührt ihm der volle, auf den Zeit-
abschnitt entfallende Betrag.
Leihe.
Die Ersatzansprüche des Verleihers
wegen Veränderungen oder Ver-
schlechterungen der verliehenen Sache,
sowie die Ansprüche des Entleihers
auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-
richtung verjähren in sechs Monaten.