Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
8 
"ul 
— 
—1 
280, 
283 
Die Vorschriften des 8 568 Abs. 2, 3 
finden entsprechende Anwendung. 
Leistung. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom 
Hundert für das Jahr vereinbart, so 
kann der Schuldner nach dem Ab- 
laufe von sechs Monaten das Kapital 
unter Einhaltung einer Kündigungsf. 
von sechs Monaten kündigen. Das 
Kündigungsrecht kann nicht durch Ver- 
trag ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber. 
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner 
die Wahl nicht vor dem Beginne der 
Zwangsvollstreckung vor, so kann der 
Gläubiger die Zwangsvollstreckung 
nach seiner Wahl auf die eine oder 
auf die andere Leistung richten; der 
Schuldner kann sich jedoch, solange 
nicht der Gläubiger die gewählte 
Leistung ganz oder zum Teil em- 
pfangen hat, durch eine der übrigen 
Leistungen von seiner Verbindlichkeit 
befreien. 
Ist der wahlberechtigte Gläubiger 
im Verzuge, so kann der Schuldner 
ihn unter Bestimmung einer an- 
gemessenen F. zur Vornahme der Wahl 
auffordern. Mit dem Ablaufe der F. 
geht das Wahlrecht auf den Schuldner 
über, wenn nicht der Gläubiger recht- 
zeitig die Wahl vornimmt. 
286 s. Vertrag 354, 355. 
Ist der Schuldner rechtskräftig ver- 
urteilt, so kann der Gläubiger ihm 
zur Bewirkung der Leistung eine an- 
gemessene F. mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Annahme der 
Leistung nach dem Ablaufe der F. 
ablehne. Nach dem Ablaufe der F. 
kann der Gläubiger Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen, soweit 
nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt 
90 
  
8 
542 
543 
Frist 
wird; der Anspruch auf Erfüllung 
ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung 
zum Schadensersatze tritt nicht ein, 
wenn die Leistung infolge eines Um- 
standes unmöglich wird, den der 
Schuldner nicht zu vertreten hat. 
Wird die Leistung bis zum Ab- 
laufe der F. nur teilweise nicht bewirkt, 
so steht dem Gläubiger auch das im 
§ 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. 
Miete. 
Wird dem Mieter der vertragsmäßige 
Gebrauch der gemieteten Sache ganz 
oder zum Teil nicht rechtzeitig ge- 
währt oder wiederentzogen, so kann 
der Mieter ohne Einhaltung einer 
Kündigungsf. das Mietverhältnis kün- 
digen. Die Kündigung ist erst zu- 
lässig, wenn der Vermieter eine ihm 
von dem Mieter bestimmte angemessene 
J. hat verstreichen lassen, ohne Abhülfe 
zu schaffen. Der Bestimmung einer 
J. bedarf es nicht, wenn die Erfüllung 
des Vertrags infolge des die Kündi- 
gung rechtfertigenden Umstandes für 
den Mieter kein Interesse hat. 
Wegen einer unerheblichen Hin- 
derung oder Vorenthaltung des Ge- 
brauchs ist die Kündigung nur zu- 
lässig, wenn sie durch ein besonderes 
Interesse des Mieters gerechtfertigt 
wird. 
Bestreitet der Vermieter die Zu- 
lässigkeit der erfolgten Kündigung, 
weil er den Gebrauch der Sache 
rechtzeitig gewährt oder vor dem Ab- 
laufe der F. die Abhilfe bewirkt habe, 
so trifft ihn die Beweislast. 543, 545. 
Auf das dem Mieter nach § 542 zu- 
stehende Kündigungsrecht finden die 
Vorschriften der §§ 539—541 sowie 
die für die Wandelung bei dem Kaufe 
geltenden Vorschriften der §§ 469 
bis 471 entsprechende Anwendung. 
Ist der Mietzins für eine spätere 
Zeit im voraus entrichtet, so hat ihn
	        
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