Frist
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280,
283
Die Vorschriften des 8 568 Abs. 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
Leistung.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom
Hundert für das Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner nach dem Ab-
laufe von sechs Monaten das Kapital
unter Einhaltung einer Kündigungsf.
von sechs Monaten kündigen. Das
Kündigungsrecht kann nicht durch Ver-
trag ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den In-
haber.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner
die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der
Gläubiger die Zwangsvollstreckung
nach seiner Wahl auf die eine oder
auf die andere Leistung richten; der
Schuldner kann sich jedoch, solange
nicht der Gläubiger die gewählte
Leistung ganz oder zum Teil em-
pfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit
befreien.
Ist der wahlberechtigte Gläubiger
im Verzuge, so kann der Schuldner
ihn unter Bestimmung einer an-
gemessenen F. zur Vornahme der Wahl
auffordern. Mit dem Ablaufe der F.
geht das Wahlrecht auf den Schuldner
über, wenn nicht der Gläubiger recht-
zeitig die Wahl vornimmt.
286 s. Vertrag 354, 355.
Ist der Schuldner rechtskräftig ver-
urteilt, so kann der Gläubiger ihm
zur Bewirkung der Leistung eine an-
gemessene F. mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der F.
ablehne. Nach dem Ablaufe der F.
kann der Gläubiger Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, soweit
nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt
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Frist
wird; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung
zum Schadensersatze tritt nicht ein,
wenn die Leistung infolge eines Um-
standes unmöglich wird, den der
Schuldner nicht zu vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum Ab-
laufe der F. nur teilweise nicht bewirkt,
so steht dem Gläubiger auch das im
§ 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
Miete.
Wird dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch der gemieteten Sache ganz
oder zum Teil nicht rechtzeitig ge-
währt oder wiederentzogen, so kann
der Mieter ohne Einhaltung einer
Kündigungsf. das Mietverhältnis kün-
digen. Die Kündigung ist erst zu-
lässig, wenn der Vermieter eine ihm
von dem Mieter bestimmte angemessene
J. hat verstreichen lassen, ohne Abhülfe
zu schaffen. Der Bestimmung einer
J. bedarf es nicht, wenn die Erfüllung
des Vertrags infolge des die Kündi-
gung rechtfertigenden Umstandes für
den Mieter kein Interesse hat.
Wegen einer unerheblichen Hin-
derung oder Vorenthaltung des Ge-
brauchs ist die Kündigung nur zu-
lässig, wenn sie durch ein besonderes
Interesse des Mieters gerechtfertigt
wird.
Bestreitet der Vermieter die Zu-
lässigkeit der erfolgten Kündigung,
weil er den Gebrauch der Sache
rechtzeitig gewährt oder vor dem Ab-
laufe der F. die Abhilfe bewirkt habe,
so trifft ihn die Beweislast. 543, 545.
Auf das dem Mieter nach § 542 zu-
stehende Kündigungsrecht finden die
Vorschriften der §§ 539—541 sowie
die für die Wandelung bei dem Kaufe
geltenden Vorschriften der §§ 469
bis 471 entsprechende Anwendung.
Ist der Mietzins für eine spätere
Zeit im voraus entrichtet, so hat ihn