Frist
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schaffen außer stande
der Vermieter nach Maßgabe des
§ 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den
er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
zuerstatten.
Ist eine Wohnung oder ein anderer
zum Aufenthalte von Menschen be-
stimmter Raum so beschaffen, daß
die Benutzung mit einer erheblichen
Gefährdung der Gesundheit verbunden
ist, so kann der Mieter das Miet-
Einhaltung einer
verhältnis ohne
Kündigungsf. kündigen, auch wenn
er die gefahrbringende Beschaffenheit
bei dem Abschlusse des Vertrags ge-
kannt oder auf die Geltendmachung
der ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte verzichtet hat.
Zeigt sich im Laufe der Miete ein
Mangel der gemieteten Sache oder
wird eine Vorkehrung zum Schutze der
Sache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter
dem Vermieter unverzüglich Anzeige
Das Gleiche gilt, wenn
sich ein Dritter ein Recht an der
zu machen.
Sache anmaßt.
Unterläßt der Mieter die Anzeige,
so ist er zum Ersatze des daraus ent-
stehenden Schadens verpflichtet; er
ist, soweit der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu
war, nicht
berechtigt, die im § 537 bestimmten
Rechte geltend zu machen oder nach
§ 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestim-
mung einer F. zu kündigen oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Der Mietzins ist am Ende der Miet-
zeit zu entrichten. Ist der Mietzins
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
er nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
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Frist
Der Mietzins für ein Grundstück
ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeit-
abschnitten bemessen ist, nach dem
Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs
am ersten Werktage des folgenden
Monats zu entrichten.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsf. das Mietverhältnis
kündigen, wenn der Mieter oder
derjenige, welchem der Mieter den
Gebrauch der gemieteten Sache über-
lassen hat, ungeachtet einer Abmachung
des Vermieters einen vertragswidrigen
Gebrauch der Sache fortsetzt, der die
Rechte des Vermieters in erheblichem
Maße verletzt, insbesondere einem
Dritten den ihm unbefugt überlassenen
Gebrauch beläßt, oder die Sache durch
Vernachlässigung der dem Mieter ob-
liegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
555.
554 Der Vermieter kann ohne Einhaltung
558
einer Kündigungsf. das Mietverhältnis
kündigen, wenn der Mieter für zwei
auf einander folgende Termine mit
der Entrichtung des Mietzinses oder
eines Teiles des Mietzinses im Ver-
zug ist. Die Kündigung ist aus-
geschlossen, wenn der Mieter den Ver-
mieter befriedigt, bevor sie erfolgt.
Die Kündigung ist unwirksam,
wenn sich der Mieter von seiner
Schuld durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach der
Kündigung die Aufrechnung erklärt.
555.
Die Ersatzansprüche des Vermieters
wegen Veränderungen oder Ver-
schlechterungen der vermieteten Sache
sowie die Ansprüche des Mieters auf
Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Ein-
richtung verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung der Ersatzansprüche
des Vermieters beginnt mit dem Zeit-
punkt, in welchem er die Sache