Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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schaffen außer stande 
der Vermieter nach Maßgabe des 
§ 347 oder, wenn die Kündigung 
wegen eines Umstandes erfolgt, den 
er nicht zu vertreten hat, nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung zurück- 
zuerstatten. 
Ist eine Wohnung oder ein anderer 
zum Aufenthalte von Menschen be- 
stimmter Raum so beschaffen, daß 
die Benutzung mit einer erheblichen 
Gefährdung der Gesundheit verbunden 
ist, so kann der Mieter das Miet- 
Einhaltung einer 
verhältnis ohne 
Kündigungsf. kündigen, auch wenn 
er die gefahrbringende Beschaffenheit 
bei dem Abschlusse des Vertrags ge- 
kannt oder auf die Geltendmachung 
der ihm wegen dieser Beschaffenheit 
zustehenden Rechte verzichtet hat. 
Zeigt sich im Laufe der Miete ein 
Mangel der gemieteten Sache oder 
wird eine Vorkehrung zum Schutze der 
Sache gegen eine nicht vorhergesehene 
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter 
dem Vermieter unverzüglich Anzeige 
Das Gleiche gilt, wenn 
sich ein Dritter ein Recht an der 
zu machen. 
Sache anmaßt. 
Unterläßt der Mieter die Anzeige, 
so ist er zum Ersatze des daraus ent- 
stehenden Schadens verpflichtet; er 
ist, soweit der Vermieter infolge der 
Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu 
war, nicht 
berechtigt, die im § 537 bestimmten 
Rechte geltend zu machen oder nach 
§ 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestim- 
mung einer F. zu kündigen oder 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen. 
Der Mietzins ist am Ende der Miet- 
zeit zu entrichten. Ist der Mietzins 
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist 
er nach dem Ablaufe der einzelnen 
Zeitabschnitte zu entrichten. 
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553 
Frist 
Der Mietzins für ein Grundstück 
ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeit- 
abschnitten bemessen ist, nach dem 
Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs 
am ersten Werktage des folgenden 
Monats zu entrichten. 
Der Vermieter kann ohne Einhaltung 
einer Kündigungsf. das Mietverhältnis 
kündigen, wenn der Mieter oder 
derjenige, welchem der Mieter den 
Gebrauch der gemieteten Sache über- 
lassen hat, ungeachtet einer Abmachung 
des Vermieters einen vertragswidrigen 
Gebrauch der Sache fortsetzt, der die 
Rechte des Vermieters in erheblichem 
Maße verletzt, insbesondere einem 
Dritten den ihm unbefugt überlassenen 
Gebrauch beläßt, oder die Sache durch 
Vernachlässigung der dem Mieter ob- 
liegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. 
555. 
554 Der Vermieter kann ohne Einhaltung 
558 
einer Kündigungsf. das Mietverhältnis 
kündigen, wenn der Mieter für zwei 
auf einander folgende Termine mit 
der Entrichtung des Mietzinses oder 
eines Teiles des Mietzinses im Ver- 
zug ist. Die Kündigung ist aus- 
geschlossen, wenn der Mieter den Ver- 
mieter befriedigt, bevor sie erfolgt. 
Die Kündigung ist unwirksam, 
wenn sich der Mieter von seiner 
Schuld durch Aufrechnung befreien 
konnte und unverzüglich nach der 
Kündigung die Aufrechnung erklärt. 
555. 
Die Ersatzansprüche des Vermieters 
wegen Veränderungen oder Ver- 
schlechterungen der vermieteten Sache 
sowie die Ansprüche des Mieters auf 
Ersatz von Verwendungen oder auf 
Gestattung der Wegnahme einer Ein- 
richtung verjähren in sechs Monaten. 
Die Verjährung der Ersatzansprüche 
des Vermieters beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in welchem er die Sache
	        
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