Frist
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zurückerhält, die Verjährung der An-
sprüche des Mieters beginnt mit der
Beendigung des Mietverhältnisses.
Mit der Verjährung des Anspruchs
des Vermieters auf Rückgabe der
Sache verjähren auch die Ersatz-
ansprüche des Vermieters.
Der Vermieter darf die Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, soweit er ihr zu wider-
sprechen berechtigt ist, auch ohne An-
rufen des Gerichts verhindern und,
wenn der Mieter auszieht, die Sachen
in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen
oder unter Widerspruch des Ver-
mieters entfernt worden, so kann er
die Herausgabe zum Zwecke der
Zurückschaffung in das Grundstück
und, wenn der Mieter ausgezogen
ist, die Überlassung des Besitzes ver-
langen.
dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Vermieter von der Entfernung
der Sachen Kenntnis erlangt hat,
wenn nicht der Vermieter diesen An-
spruch vorther gerichtlich geltend
gemacht hat.
Wird eine dem Pfandrechte des Ver-
mieters unterliegende Sache für einen
anderen Gläubiger gepfändet, so kann
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht
Das Pfandrecht erlischt mit
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wegen des Mietzinses für eine frühere
Zeit als das letzte Jahr vor der
Pfändung geltend gemacht werden.
Das Mietverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es ein-
gegangen ist.
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so
kann jeder Teil das Mietverhältnis
nach den Vorschriften des § 565
kündigen.
Bei Grundstücken ist die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalender-
vierteljahrs zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktage des Vierteljahrs
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Frist
zu erfolgen. Ist der Mietzins nach
Monaten bemessen, so ist die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalender-
monats zulässig; sie hat spätestens am
fünfzehnten des Monats zu erfolgen.
Ist der Mietzins nach Wochen be-
messen, so ist die Kündigung nur für
den Schluß einer Kalenderwoche zu-
lässig; sie hat spätestens am ersten
Werktage der Woche zu erfolgen.
Bei beweglichen Sachen hat die
Kündigung spätestens am dritten Tage
vor dem Tage zu erfolgen, an welchem
das Mietverhältnis endigen soll.
Ist der Mietzins für ein Grund-
stück oder für eine bewegliche Sache
nach Tagen bemessen, so ist die Kün-
digung an jedem Tage für den folgen-
den Tag zulässig.
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 gelten auch für die Fälle, in
denen das Mietverhältnis unter Ein-
haltung der g. F. vorzeitig gekündigt
werden kann. 564.
Ein Mietvertrag über ein Grund-
stück, der für längere Zeit als ein
Jahr geschlossen wird, bedarf der
schriftlichen Form. Wird die Form
nicht beobachtet, so gilt der Vertrag
als für unbestimmte Zeit geschlossen;
die Kündigung ist jedoch nicht für eine
frühere Zeit als für den Schluß des
ersten Jahres zulässig.
Wird ein Mietvertrag für eine längere
Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so
kann nach dreißig Jahren jeder Teil
das Mietverhältnis unter Einhaltung
der g. F. kündigen. Die Kündigung
ist unzulässig, wenn der Vertrag für
die Lebenszeit des Vermieters oder des
Mieters geschlossen ist.
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit
der Gebrauch der Sache von dem
Mieter fortgesetzt, so gilt das Miet-
verhältnis als auf unbestimmte Zeit
verlängert, sofern nicht der Vermieter