Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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zurückerhält, die Verjährung der An- 
sprüche des Mieters beginnt mit der 
Beendigung des Mietverhältnisses. 
Mit der Verjährung des Anspruchs 
des Vermieters auf Rückgabe der 
Sache verjähren auch die Ersatz- 
ansprüche des Vermieters. 
Der Vermieter darf die Entfernung 
der seinem Pfandrecht unterliegenden 
Sachen, soweit er ihr zu wider- 
sprechen berechtigt ist, auch ohne An- 
rufen des Gerichts verhindern und, 
wenn der Mieter auszieht, die Sachen 
in seinen Besitz nehmen. 
Sind die Sachen ohne Wissen 
oder unter Widerspruch des Ver- 
mieters entfernt worden, so kann er 
die Herausgabe zum Zwecke der 
Zurückschaffung in das Grundstück 
und, wenn der Mieter ausgezogen 
ist, die Überlassung des Besitzes ver- 
langen. 
dem Ablauf eines Monats, nachdem 
der Vermieter von der Entfernung 
der Sachen Kenntnis erlangt hat, 
wenn nicht der Vermieter diesen An- 
spruch vorther gerichtlich geltend 
gemacht hat. 
Wird eine dem Pfandrechte des Ver- 
mieters unterliegende Sache für einen 
anderen Gläubiger gepfändet, so kann 
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht 
Das Pfandrecht erlischt mit 
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wegen des Mietzinses für eine frühere 
Zeit als das letzte Jahr vor der 
Pfändung geltend gemacht werden. 
Das Mietverhältnis endigt mit dem 
Ablaufe der Zeit, für die es ein- 
gegangen ist. 
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so 
kann jeder Teil das Mietverhältnis 
nach den Vorschriften des § 565 
kündigen. 
Bei Grundstücken ist die Kündigung 
nur für den Schluß eines Kalender- 
vierteljahrs zulässig; sie hat spätestens 
am dritten Werktage des Vierteljahrs 
  
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Frist 
zu erfolgen. Ist der Mietzins nach 
Monaten bemessen, so ist die Kündigung 
nur für den Schluß eines Kalender- 
monats zulässig; sie hat spätestens am 
fünfzehnten des Monats zu erfolgen. 
Ist der Mietzins nach Wochen be- 
messen, so ist die Kündigung nur für 
den Schluß einer Kalenderwoche zu- 
lässig; sie hat spätestens am ersten 
Werktage der Woche zu erfolgen. 
Bei beweglichen Sachen hat die 
Kündigung spätestens am dritten Tage 
vor dem Tage zu erfolgen, an welchem 
das Mietverhältnis endigen soll. 
Ist der Mietzins für ein Grund- 
stück oder für eine bewegliche Sache 
nach Tagen bemessen, so ist die Kün- 
digung an jedem Tage für den folgen- 
den Tag zulässig. 
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 
Abs. 2 gelten auch für die Fälle, in 
denen das Mietverhältnis unter Ein- 
haltung der g. F. vorzeitig gekündigt 
werden kann. 564. 
Ein Mietvertrag über ein Grund- 
stück, der für längere Zeit als ein 
Jahr geschlossen wird, bedarf der 
schriftlichen Form. Wird die Form 
nicht beobachtet, so gilt der Vertrag 
als für unbestimmte Zeit geschlossen; 
die Kündigung ist jedoch nicht für eine 
frühere Zeit als für den Schluß des 
ersten Jahres zulässig. 
Wird ein Mietvertrag für eine längere 
Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so 
kann nach dreißig Jahren jeder Teil 
das Mietverhältnis unter Einhaltung 
der g. F. kündigen. Die Kündigung 
ist unzulässig, wenn der Vertrag für 
die Lebenszeit des Vermieters oder des 
Mieters geschlossen ist. 
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit 
der Gebrauch der Sache von dem 
Mieter fortgesetzt, so gilt das Miet- 
verhältnis als auf unbestimmte Zeit 
verlängert, sofern nicht der Vermieter
	        
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