Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist 
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— 
das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt 
er nicht aus, so steht ihm ein Recht 
auf den Pflichtteil nicht zu, soweit 
der Wert des Vermächtnisses reicht; 
bei der Berechnung des Wertes bleiben 
Beschränkungen und Beschwerungen 
der im § 2306 bezeichneten Art außer 
Betracht. 
Der mit dem Vermächtnisse be- 
schwerte Erbe kann den Pflichtteils- 
berechtigten unter Bestimmung einer 
angemessenen F. zur Erklärung über 
die Annahme des Vermächtnisses auf- 
fordern. Mit dem Ablaufe der F. 
gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, 
wenn nicht vorher die Annahme er- 
klärt wird. 
Hat der Erblasser einem Dritten eine 
Schenkung gemacht, so kann der 
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung 
des Pflichtteils den Betrag verlangen, 
um den sich der Pflichtteil erhöht, 
wenn der verschenkte Gegenstand dem 
Nachlasse hinzugerechnet ist. 
Eine verbrauchbare Sache kommt 
mit dem Werte in Ansatz, den sie zur 
Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer 
Gegenstand kommt mit dem Werte 
in Ansatz, den er zur Zeit des Erb- 
falls hat; hatte er zur Zeit der 
Schenkung einen geringeren Wert, so 
wird nur dieser in Ansatz gebracht. 
Die Schenkung bleibt unberück- 
sichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 
zehn Jahre seit der Leistung des ver- 
schenkten Gegenstandes verstrichen sind; 
ist die Schenkung an den Ehegatten 
des Erblassers erfolgt, so beginnt die 
F. nicht vor der Auflösung der Ehe. 
2330. 
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Pflichtteilsberechtigte 
von dem Eintritte des Erbfalls und 
von der ihn beeinträchtigenden Ver- 
fügung Kenntnis erlangt, ohne Rück- 
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Frist 
sicht auf diese Kenntnis in dreißig 
Jahren von dem Eintritte des Erb- 
falls an. 
Der nach § 2329 dem Pflichtteils- 
berechtigten gegen den Beschenkten zu- 
stehende Anspruch verjährt in drei 
Jahren von dem Eintritte des Erb- 
falls an. 
2335 Der Erblasser kann dem Ehagatten 
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den Pflichtteil entziehen, wenn der 
Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig 
macht, auf Grund deren der Erblasser 
nach den §§S 1565—1568 auf 
Scheidung zu klagen berechtigt ist. 
Das Recht zur Entziehung erlischt 
nicht durch den Ablauf der für die 
Geltendmachung des Scheidungs- 
grundes im § 1571 bestimmten F. 
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104. 
Rentenschuld. 
s. Hypothek 1133. 
Der Eigentümer kann das Ablösungs- 
recht erst nach vorgängiger Kündigung 
ausüben. Die Kündigungsf. beträgt 
sechs Monate, wenn nicht ein anderes 
bestimmt ist. 
Eine Beschränkung des Kündigungs- 
rechts ist nur soweit zulässig, daß der 
Eigentümer nach dreißig Jahren unter 
Einhaltung der sechsmonatigen F. 
kündigen kann. 
Hat der Eigentümer gekündigt, so 
kann der Gläubiger nach dem Ab- 
laufe der Kündigungsf. die Zahlung 
der Ablösungssumme aus dem Grund- 
stücke verlangen. 
Sachen s. Miete 561, 563. 
Schenkung. 
Eine Zuwendung, durch die jemand 
aus seinem Vermögen einen anderen 
bereichert, ist Schenkung, wenn beide 
Teile darüber einig sind, daß die 
Zuwendung unentgeltlich erfolgt. 
Ist die Zuwendung ohne den Willen 
des anderen erfolgt, so kann ihn der 
Zuwendende unter Bestimmung einer
	        
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