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das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt
er nicht aus, so steht ihm ein Recht
auf den Pflichtteil nicht zu, soweit
der Wert des Vermächtnisses reicht;
bei der Berechnung des Wertes bleiben
Beschränkungen und Beschwerungen
der im § 2306 bezeichneten Art außer
Betracht.
Der mit dem Vermächtnisse be-
schwerte Erbe kann den Pflichtteils-
berechtigten unter Bestimmung einer
angemessenen F. zur Erklärung über
die Annahme des Vermächtnisses auf-
fordern. Mit dem Ablaufe der F.
gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen,
wenn nicht vorher die Annahme er-
klärt wird.
Hat der Erblasser einem Dritten eine
Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung
des Pflichtteils den Betrag verlangen,
um den sich der Pflichtteil erhöht,
wenn der verschenkte Gegenstand dem
Nachlasse hinzugerechnet ist.
Eine verbrauchbare Sache kommt
mit dem Werte in Ansatz, den sie zur
Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer
Gegenstand kommt mit dem Werte
in Ansatz, den er zur Zeit des Erb-
falls hat; hatte er zur Zeit der
Schenkung einen geringeren Wert, so
wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Die Schenkung bleibt unberück-
sichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls
zehn Jahre seit der Leistung des ver-
schenkten Gegenstandes verstrichen sind;
ist die Schenkung an den Ehegatten
des Erblassers erfolgt, so beginnt die
F. nicht vor der Auflösung der Ehe.
2330.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritte des Erbfalls und
von der ihn beeinträchtigenden Ver-
fügung Kenntnis erlangt, ohne Rück-
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sicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von dem Eintritte des Erb-
falls an.
Der nach § 2329 dem Pflichtteils-
berechtigten gegen den Beschenkten zu-
stehende Anspruch verjährt in drei
Jahren von dem Eintritte des Erb-
falls an.
2335 Der Erblasser kann dem Ehagatten
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den Pflichtteil entziehen, wenn der
Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig
macht, auf Grund deren der Erblasser
nach den §§S 1565—1568 auf
Scheidung zu klagen berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung erlischt
nicht durch den Ablauf der für die
Geltendmachung des Scheidungs-
grundes im § 1571 bestimmten F.
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104.
Rentenschuld.
s. Hypothek 1133.
Der Eigentümer kann das Ablösungs-
recht erst nach vorgängiger Kündigung
ausüben. Die Kündigungsf. beträgt
sechs Monate, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist.
Eine Beschränkung des Kündigungs-
rechts ist nur soweit zulässig, daß der
Eigentümer nach dreißig Jahren unter
Einhaltung der sechsmonatigen F.
kündigen kann.
Hat der Eigentümer gekündigt, so
kann der Gläubiger nach dem Ab-
laufe der Kündigungsf. die Zahlung
der Ablösungssumme aus dem Grund-
stücke verlangen.
Sachen s. Miete 561, 563.
Schenkung.
Eine Zuwendung, durch die jemand
aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide
Teile darüber einig sind, daß die
Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ist die Zuwendung ohne den Willen
des anderen erfolgt, so kann ihn der
Zuwendende unter Bestimmung einer