Stimmberechtigung
8
34
2038
745
709
712
1874
1874
Verein.
S. der Mitglieder eines Vereins (.
Verein — Verein.
Stimme.
Erbe s. Gemeinschaft 745.
Gemeinschaft.
Durch Stimmenmehrheit kann eine
der Besck affenheit des gen einschaft-
lichen Gegenstandes entsprechende
ordnungsmäßige Verwaltung und
Benutzung beschlossen werden. Die
Stimmenmehrheit ist nach der Größe
der Anteile zu berechnen. 741.
Gesellschaft.
Die Führung der Geschäfte der Ge-
sellschaft steht den Gesellschaftern ge-
meinschaftlich zu; für jedes Geschäft
ist die Zustimmung aller Gesellschafter
erforderlich.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der S. zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Zweifel nach
der Zahl der Gesellschafter zu be-
rechnen. 710.
Die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung kann
ihm durch einstimmigen Beschluß oder,
falls nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der S. entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesell-
schafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflicht-
verletzung oder Unfähigkeit zur ord-
nungsmäßigen Geschäftsführung. 715.
Vormundschaft.
Der Familienrat faßt seine Beschlüsse
nach der Mehrheit der S. der An-
wesenden. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die S. des Vorsitzenden.
Stimmengleichheit.
Vormundschaft s. Stimme
Vormundschaft.
990
8
2038
745
709
1874
1014
Art.
705
950
2172
644
645
651
862
Störer
Stimmenmehrheit.
Erbe s. Stimme — Gemeinschaft
745.
Gemeinschaft s. Stimme — Ge-
meinschaft.
Gesellschaft 712 s. Stimme —
Gesellschaft.
Vormundschaft s. Stimme —
Vormundschaft.
Stockwerk.
Erbbaurecht.
Die Beschränkung des Erbbaurechts
auf einen Teil eines Gebäudes, ins-
besondere ein S., ist unzulässig.
Stockwerkseigentum.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Stoff.
Eigentum.
Erwerb des Eigentums an einer
durch Verarbeitung oder Umbildung
eines oder mehrerer S. hergestellten
neuen beweglichen Sache s. Eigen-
tum — Eigentum.
Testament s. Eigentum — Eigen-
tum 950.
Werkvertrag.
Für den zufälligen Untergang und
eine zufällige Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten S. ist der
Unternehmer nicht verantwortlich.
..... 646.
Ersatzansprüche des Unternehmers
wegen Unausführbarkeit des Werks
infolge eines Mangels des von dem
Besteller gelieferten S. s. Werk-
vertrag — Werkvertrag.
Veipflichtung des Unternehmers, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden S. herzustellen s. Werk-
verlrag — Werkvertrag.
Störer.
Besitz.
Anspruch des Besitzers dem S. gegen-