Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Stimmberechtigung 
8 
34 
2038 
745 
709 
712 
1874 
1874 
Verein. 
S. der Mitglieder eines Vereins (. 
Verein — Verein. 
Stimme. 
Erbe s. Gemeinschaft 745. 
Gemeinschaft. 
Durch Stimmenmehrheit kann eine 
der Besck affenheit des gen einschaft- 
lichen Gegenstandes entsprechende 
ordnungsmäßige Verwaltung und 
Benutzung beschlossen werden. Die 
Stimmenmehrheit ist nach der Größe 
der Anteile zu berechnen. 741. 
Gesellschaft. 
Die Führung der Geschäfte der Ge- 
sellschaft steht den Gesellschaftern ge- 
meinschaftlich zu; für jedes Geschäft 
ist die Zustimmung aller Gesellschafter 
erforderlich. 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Mehrheit der S. zu entscheiden, 
so ist die Mehrheit im Zweifel nach 
der Zahl der Gesellschafter zu be- 
rechnen. 710. 
Die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be- 
fugnis zur Geschäftsführung kann 
ihm durch einstimmigen Beschluß oder, 
falls nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Mehrheit der S. entscheidet, durch 
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesell- 
schafter entzogen werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher 
Grund ist insbesondere grobe Pflicht- 
verletzung oder Unfähigkeit zur ord- 
nungsmäßigen Geschäftsführung. 715. 
Vormundschaft. 
Der Familienrat faßt seine Beschlüsse 
nach der Mehrheit der S. der An- 
wesenden. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die S. des Vorsitzenden. 
Stimmengleichheit. 
Vormundschaft s. Stimme 
Vormundschaft. 
990 
  
8 
2038 
745 
709 
1874 
1014 
Art. 
705 
950 
2172 
644 
645 
651 
862 
Störer 
Stimmenmehrheit. 
Erbe s. Stimme — Gemeinschaft 
745. 
Gemeinschaft s. Stimme — Ge- 
meinschaft. 
Gesellschaft 712 s. Stimme — 
Gesellschaft. 
Vormundschaft s. Stimme — 
Vormundschaft. 
Stockwerk. 
Erbbaurecht. 
Die Beschränkung des Erbbaurechts 
auf einen Teil eines Gebäudes, ins- 
besondere ein S., ist unzulässig. 
Stockwerkseigentum. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Stoff. 
Eigentum. 
Erwerb des Eigentums an einer 
durch Verarbeitung oder Umbildung 
eines oder mehrerer S. hergestellten 
neuen beweglichen Sache s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
Testament s. Eigentum — Eigen- 
tum 950. 
Werkvertrag. 
Für den zufälligen Untergang und 
eine zufällige Verschlechterung des von 
dem Besteller gelieferten S. ist der 
Unternehmer nicht verantwortlich. 
..... 646. 
Ersatzansprüche des Unternehmers 
wegen Unausführbarkeit des Werks 
infolge eines Mangels des von dem 
Besteller gelieferten S. s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag. 
Veipflichtung des Unternehmers, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden S. herzustellen s. Werk- 
verlrag — Werkvertrag. 
Störer. 
Besitz. 
Anspruch des Besitzers dem S. gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.