Strafgesetz
I
2237
1565
Art.
72
776
507
2339
2335
1635
1781
Testament.
Als Zeuge soll bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1.
3. wer nach den Vorschriften der S.
unfähig ist, als Zeuge eidlich ver-
nommen zu werden;
4. 2232, 2244, 2249, 2250.
Stralgesetzbuch.
Ehescheidung.
Verstoß gegen die §§ 171, 175 des
S. als Grund der Ehescheidung s.
khe — Chescheidung.
Einführungsgesetz.
Anderung des S. s. E.G. — E.G.
s. E. G. — E.G.
s. Ebe — Ehescheidung § 1565.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
4. wer sich in Ansehung einer Ver-
fügung des Erblassers von Todes-
wegen einer nach den Vorschriften
der §§ 267—274 des S. straf-
baren Handlung schuldig gemacht
hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den
Jällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht
ein, wenn vor dem Eintritte des
Erbfalls die Verfügung, zu deren
Errichtung der Erblasser bestimmt
oder in Ansehung deren die strafbare
Handlung begangen worden ist, un-
wirksam geworden ist, oder die Ver-
fügung, zu deren Aufhebung er be-
stimmt worden ist, unwirksam ge-
worden sein würde. 2345.
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung
1565.
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe-
scheidung 1565.
Vormundschaft.
Zum Vormund soll nicht bestellt
werden:
992
8
Art.
77
*6
8
1387
1415
1463
1525,
1536
839
Strafverfahren
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, soweit
sich nicht aus den Vorschriften
des S. ein anderes ergiebt. 1778,
1785, 1866, 1886.
Strafprozessordnung.
Einführungsgesetz.
l. E.G. — C.G.
Anderung der S. s. E.G. — E.G.
Strafverfabren.
Güterrecht.
Verpflichtung des Mannes bei g.
Güterrecht der Frau gegenüber, die
Kosten der Verteidigung der Frau in
einem gegen sie gerichteten S. zu
tragen s. Güterrecht — Güter-
recht.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei g. Güterrecht dem
Vorbehaltsgute zur Last:
1. die Verbindlichkeiten der Frau aus
einer unerlaubten Handlung, die
sie während der Ehe begeht, oder
aus einem S., das wegen einer
solchen Handlung gegen sie ge-
gerichtet wird;
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Frau über eine der in Nr. 1, 2
bezeichneten Verbindlichkeiten führt.
1416, 1417, 1525.
Verbindlichkeit eines Ehegatten bei a.
Gütergemeinschaft aus einem gegen
ihn gerichteten S. s. Gülergemein-
schaft — Güterrecht.
1529 s. Errungenschaltsgemein-
schaft — Güterrecht.
Verbindlichkeit des Mannes bei der
Errungenschaftsgemeinschaft aus einem
gegen ihn gerichteten S. s. Errungen-
schallsgemeinschaft — Gterrecht.
Handlung s. Handlung — Hand-
lung.