Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Strafgesetz 
I 
2237 
1565 
Art. 
72 
776 
507 
2339 
2335 
1635 
1781 
Testament. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken: 
1. 
3. wer nach den Vorschriften der S. 
unfähig ist, als Zeuge eidlich ver- 
nommen zu werden; 
4. 2232, 2244, 2249, 2250. 
Stralgesetzbuch. 
Ehescheidung. 
Verstoß gegen die §§ 171, 175 des 
S. als Grund der Ehescheidung s. 
khe — Chescheidung. 
Einführungsgesetz. 
Anderung des S. s. E.G. — E.G. 
s. E. G. — E.G. 
s. Ebe — Ehescheidung § 1565. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
4. wer sich in Ansehung einer Ver- 
fügung des Erblassers von Todes- 
wegen einer nach den Vorschriften 
der §§ 267—274 des S. straf- 
baren Handlung schuldig gemacht 
hat. 
Die Erbunwürdigkeit tritt in den 
Jällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht 
ein, wenn vor dem Eintritte des 
Erbfalls die Verfügung, zu deren 
Errichtung der Erblasser bestimmt 
oder in Ansehung deren die strafbare 
Handlung begangen worden ist, un- 
wirksam geworden ist, oder die Ver- 
fügung, zu deren Aufhebung er be- 
stimmt worden ist, unwirksam ge- 
worden sein würde. 2345. 
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung 
1565. 
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe- 
scheidung 1565. 
Vormundschaft. 
Zum Vormund soll nicht bestellt 
werden: 
992 
  
8 
Art. 
77 
*6 
8 
1387 
1415 
1463 
1525, 
1536 
839 
Strafverfahren 
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, soweit 
sich nicht aus den Vorschriften 
des S. ein anderes ergiebt. 1778, 
1785, 1866, 1886. 
Strafprozessordnung. 
Einführungsgesetz. 
l. E.G. — C.G. 
Anderung der S. s. E.G. — E.G. 
Strafverfabren. 
Güterrecht. 
Verpflichtung des Mannes bei g. 
Güterrecht der Frau gegenüber, die 
Kosten der Verteidigung der Frau in 
einem gegen sie gerichteten S. zu 
tragen s. Güterrecht — Güter- 
recht. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei g. Güterrecht dem 
Vorbehaltsgute zur Last: 
1. die Verbindlichkeiten der Frau aus 
einer unerlaubten Handlung, die 
sie während der Ehe begeht, oder 
aus einem S., das wegen einer 
solchen Handlung gegen sie ge- 
gerichtet wird; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den 
die Frau über eine der in Nr. 1, 2 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
1416, 1417, 1525. 
Verbindlichkeit eines Ehegatten bei a. 
Gütergemeinschaft aus einem gegen 
ihn gerichteten S. s. Gülergemein- 
schaft — Güterrecht. 
1529 s. Errungenschaltsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Verbindlichkeit des Mannes bei der 
Errungenschaftsgemeinschaft aus einem 
gegen ihn gerichteten S. s. Errungen- 
schallsgemeinschaft — Gterrecht. 
Handlung s. Handlung — Hand- 
lung.
	        
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