Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater 
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dem Kinde den Unterhalt gewährt, 
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes 
gegen den V. auf die Mutter oder 
den Verwandten über. Der Über- 
gang kann nicht zum Nachteile des 
Kindes geltend gemacht werden. 1717. 
Durch eine Vorauszahlung des dem 
unehelichen Kinde zu gewährenden 
Unterhalts für eine spätere Zeit wird 
der V. nicht befreit. 1717. 
Der Unterhaltsanspruch des unehe- 
lichen Kindes erlischt nicht mit dem 
Tode des V., er steht dem Kinde 
auch dann zu, wenn der V. vor der 
Geburt des Kindes gestorben ist. 
Der Erbe des V. ist berechtigt, 
das Kind mit dem Betrag abzufinden, 
der dem Kinde als Pflichtteil ge- 
bühren würde, wenn es ehelich wäre. 
Sind mehrere uneheliche Kinder vor- 
handen, so wird die Abfindung so 
berechnet, wie wenn sie alle ehelich 
wären. 1717 
Die Kosten der Beerdigung des un- 
ehelichen Kindes hat der V. zu 
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht 
von den Erben des Kindes zu er- 
langen ist. 1717. 
Eine Vereinbarung zwischen dem V. 
und dem unehelichen Kinde über den 
Unterhalt für die Zukunft oder über 
eine an Stelle des Unterhalts zu ge- 
währende Abfindung bedarf der 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts. 
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den 
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig. 
1717. 
Der V. des unehelichen Kindes ist 
verpflichtet, der Mutter die Kosten der 
Entbindung sowie die Kosten des 
Unterhalts für die ersten sechs Wochen 
nach der Entbindung und, falls in- 
solge der Schwangerschaft oder der 
Entbindung weitere Aufwendungen 
notwendig werden, auch die dadurch 
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1716 
1717 
Vater 
entstehenden Kosten zu ersetzen. Den 
gewöhnlichen Betrag der zu ersetzen- 
den Kosten kann die Mutter ohne 
Rücksicht auf den wirklichen Aufwand 
verlangen. 
Der Anspruch steht der Mutter 
auch dann zu, wenn der V. vor der 
Geburt des Kindes gestorben oder 
wenn das Kind tot geboren ist. 
Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ab- 
laufe von sechs Wochen nach der Ge- 
burt des Kindes. 1716, 1717. 
Schon vor der Geburt des unehelichen 
Kindes kann auf Antrag der Mutter 
durch einstweilige Verfügung angeordnet 
werden, daß der V. den für die ersten 
drei Monate dem Kinde zu gewähren- 
den Unterhalt alsbald nach der Geburt 
an die Mutter oder an den Vormund 
zu zahlen und den erforderlichen Be- 
trag angemessene Zeit vor der Geburt 
zu hinterlegen hat. In gleicher Weise 
kann auf Antrag der Mutter die Zahlung 
des gewöhnlichen Betrags der nach 
§ 1715 Abs. 1 zu ersetzenden Kosten 
an die Mutter und die Hinterlegung 
des erforderlichen Betrags angeordnet 
werden. 
Zur Erlassung der einstweiligen 
Verfügung ist nicht erforderlich, daß 
eine Gefährdung des Anspruchs glaub- 
haft gemacht wird. 1717. 
Als V. des unehelichen Kindes im 
Sinne der 8§8 1708 bis 1716 gilt, 
wer der Mutter innerhalb der 
Empfängniszeit beigewohnt hat, es 
sei denn, daß auch ein anderer ihr 
innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat. 
Eine Beiwohnung bleibt jedoch außer 
Betracht, wenn es den Umständen 
nach offenbar unmöglich ist, daß die 
Mutter das Kind aus dieser Bei- 
wohnung empfangen hat. 
Als Empfängniszeit gilt die Zeit 
von dem einhunderteinundachtzigsten
	        
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