Vater
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dem Kinde den Unterhalt gewährt,
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes
gegen den V. auf die Mutter oder
den Verwandten über. Der Über-
gang kann nicht zum Nachteile des
Kindes geltend gemacht werden. 1717.
Durch eine Vorauszahlung des dem
unehelichen Kinde zu gewährenden
Unterhalts für eine spätere Zeit wird
der V. nicht befreit. 1717.
Der Unterhaltsanspruch des unehe-
lichen Kindes erlischt nicht mit dem
Tode des V., er steht dem Kinde
auch dann zu, wenn der V. vor der
Geburt des Kindes gestorben ist.
Der Erbe des V. ist berechtigt,
das Kind mit dem Betrag abzufinden,
der dem Kinde als Pflichtteil ge-
bühren würde, wenn es ehelich wäre.
Sind mehrere uneheliche Kinder vor-
handen, so wird die Abfindung so
berechnet, wie wenn sie alle ehelich
wären. 1717
Die Kosten der Beerdigung des un-
ehelichen Kindes hat der V. zu
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht
von den Erben des Kindes zu er-
langen ist. 1717.
Eine Vereinbarung zwischen dem V.
und dem unehelichen Kinde über den
Unterhalt für die Zukunft oder über
eine an Stelle des Unterhalts zu ge-
währende Abfindung bedarf der
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts.
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
1717.
Der V. des unehelichen Kindes ist
verpflichtet, der Mutter die Kosten der
Entbindung sowie die Kosten des
Unterhalts für die ersten sechs Wochen
nach der Entbindung und, falls in-
solge der Schwangerschaft oder der
Entbindung weitere Aufwendungen
notwendig werden, auch die dadurch
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1717
Vater
entstehenden Kosten zu ersetzen. Den
gewöhnlichen Betrag der zu ersetzen-
den Kosten kann die Mutter ohne
Rücksicht auf den wirklichen Aufwand
verlangen.
Der Anspruch steht der Mutter
auch dann zu, wenn der V. vor der
Geburt des Kindes gestorben oder
wenn das Kind tot geboren ist.
Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Ab-
laufe von sechs Wochen nach der Ge-
burt des Kindes. 1716, 1717.
Schon vor der Geburt des unehelichen
Kindes kann auf Antrag der Mutter
durch einstweilige Verfügung angeordnet
werden, daß der V. den für die ersten
drei Monate dem Kinde zu gewähren-
den Unterhalt alsbald nach der Geburt
an die Mutter oder an den Vormund
zu zahlen und den erforderlichen Be-
trag angemessene Zeit vor der Geburt
zu hinterlegen hat. In gleicher Weise
kann auf Antrag der Mutter die Zahlung
des gewöhnlichen Betrags der nach
§ 1715 Abs. 1 zu ersetzenden Kosten
an die Mutter und die Hinterlegung
des erforderlichen Betrags angeordnet
werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Anspruchs glaub-
haft gemacht wird. 1717.
Als V. des unehelichen Kindes im
Sinne der 8§8 1708 bis 1716 gilt,
wer der Mutter innerhalb der
Empfängniszeit beigewohnt hat, es
sei denn, daß auch ein anderer ihr
innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat.
Eine Beiwohnung bleibt jedoch außer
Betracht, wenn es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß die
Mutter das Kind aus dieser Bei-
wohnung empfangen hat.
Als Empfängniszeit gilt die Zeit
von dem einhunderteinundachtzigsten