Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

überbau 
8 
912 
913 
914 
915 
916 
Oberbau. 
Eigentum. 
Hat der Eigentümer eines Grundstücks 
bei der Errichtung eines Gebäudes 
über die Grenze gebaut, ohne daß 
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
zur Last fällt, so hat der Nachbar 
den U. zu dulden, es sei denn, daß 
er vor oder sofort nach der Grenzüber- 
schreitung Widerspruch erhoben hat. 
Der Nachbar ist durch eine Geld- 
rente zu entschädigen. Für die Höhe 
der Rente ist die Zeit der Grenzüber- 
schreitung maßgebend. 916, 917. 
Die Rente für den U. ist dem jeweiligen 
Eigentümer des Nachbargrundstücks 
von dem jeweiligen Eigentümer des 
anderen Grundstücks zu entrichten. 
Die Rente ist jährlich im voraus 
zu entrichten. 916, 917. 
Das Recht auf die Rente für den l. 
geht allen Rechten an dem belasteten 
Grundstück, auch den älteren, vor. 
Es erlischt mit der Beseitigung des U. 
916, 917. 
Der Rentenberechtigte kann jederzeit 
verlangen, daß der Rentenpflichtige 
ihm gegen Übertragung des Eigentums 
an dem überbauten Teile des Grund- 
stücks den Wert ersetzt, den dieser 
Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung 
gehabt hat. Macht er von dieser 
Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich 
die Rechte und Verpflichtungen beider 
Teile nach den Vorschriften über den 
Kauf. 
Für die Zeit bis zur Übertragung 
des Eigentums ist die Rente fortzu- 
entrichten. 924. 
Wird durch den U. ein Erbbaurecht 
oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbar- 
  
8 
Art. 
176 
370 
Art. 
767 
88 
2156 
48 
317 
übergabe 
grundstücke beeinträchtigt, so finden 
zu Gunsten des Berechtigten die Vor- 
schriften der 88912—914entprechende 
Anwendung. 917. 
Einführungsgesetz s. Eigentum 
88 912, 916. 
OUberbringer. 
Schuldverhältnis. 
Der U. einer Quittung gilt als er- 
mächtigt, die Leistung zu empfangen, 
sofern nicht die dem Leistenden be- 
kannten Umstände der Annahme einer 
solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
Obereinstimmung. 
Einführungsgesetz s. Verein § 48. 
Stiftung s. Verein 48. 
Testament s. Vertrag 317. 
Verein. 
Sind mehrere Liquidatoren eines 
Vereins vorhanden, so ist für ihre 
Beschlüsse U. aller erforderlich, sofern 
nicht ein anderes bestimmt ist. 76. 
Vertrag. 
Soll die Bestimmung der Leistung 
durch mehrere Dritte erfolgen, so ist 
im Zweifel U. aller erforderlich. 
Ubergabe s. auch Ubertragung. 
929 
Eigentum.“ 
Zur Übertragung des Eigentums an 
einer beweglichen Sache ist erforder- 
lich, daß der Eigentümer die Sache 
dem Erwerber übergiebt und beide 
darüber einig sind, daß das Eigen- 
tum übergehen soll. Ist der Er- 
werber im Besitze der Sache, so ge-
	        
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