Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

— 
übergang 
8 Grundstück. 
881 Der Eigentümer kann sich bei der 
Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein 
anderrs, dem Umfange nach be- 
stimmtes Recht mit dem Range vor 
jenem Rechte eintragen zu lassen. 
Wird das Grundstück veräußert, 
so geht die vorbehaltene Befugnis 
auf den Erwerber über. 
Güterrecht. 
U. des Eigentums an einem mit 
Mitteln des eingebrachten Gutes ge- 
machten Erwerbes auf die Frau bei 
1381 
g. Güterrecht s. Güterrecht — 
Güterrecht. 
1473, 1524 s. Forderung—Schuldverhält- 
nis 408. 
1502 Das Recht zur Übernahme des Ge- 
samtguts gegen Ersatz des Wertes 
nach der Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft geht nicht auf die Erben 
des überlebenden Ehegatten über. 
1518. 
sf Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Handlung. 
Der Anspruch auf Entschädigung in 
Geld wegen eines Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, geht nicht 
auf die Erben über, es sei denn, daß 
er durch Vertrag anerkannt oder daß 
er rechtshängig geworden ist. 
Hypothek. 
s. Eigentum — Eigentum 929. 
U. der Hypothekenforderung auf den 
Eigentümer, der nicht persönlicher 
Schuldner ist s. Hypothek— Oypothek. 
s. Leistung — Leistung 268. 
Mit der Übertragung der Forderung 
geht die Hypothek auf den neuen 
Gläubiger über. 
1156, 1158 f. Forderung — Schuldver- 
hältnis 408. 
1164, 1174 ü. der Hypothek auf den per- 
1525 
847 
1117 
1143 
1150 
1153 
51 
  
— Übergang 
§ soönlichen Schuldner s. Hypothek — 
Hypothek. 
1173, 1182 U. der Gesamthypothek auf den 
Eigentümer, der den Gläubiger be- 
friedigt s. Hypothek — Hypothek. 
1190 Ausschluß des U. einer Hypothek f. 
Hypothek — Hypothek. 
Kauf. 
446, 447, 450, 459, 480, 483, 481 |. 
der Gefahr des zufälligen Unterganges 
und der zufälligen Verschlechterung 
einer gekauften Sache oder eines ge- 
kauften Tieres auf den Käufer s. 
Kauf — Kauf. 
514 Das Vorkaufsrecht geht nicht auf die 
Erben des Berechtigten über. 
Leistung. 
264 U. des Wahlrechts auf den Schuldner 
s. Leistung — Leistung. 
268 U. der Forderung des Gläubigers auf 
den Dritten, der den Gläubiger be- 
friedigt s. Leistung — Leistung. 
300 Wird eine nur der Gattung nach be- 
stimmte Sache geschuldet, so geht die 
Gefahr mit dem Zeilpunkt auf den 
Gläubiger über, in welchem er dadurch 
in Verzug kommt, daß er die ange- 
botene Sache nicht annimmt. 
Miete. 
571, 573 574 U. des Eigentums an 
einem vermieteten Grundstück auf 
einen Dritten s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
1032 s. Eigentam — Eigentum 929. 
1048 s. Pacht 589 
1056 s. Miete — Miete 571, 573, 574. 
Pacht. 
589 Mit der Ablehnung der von dem 
Pächter angeschafften Inventarstücke 
Seitens des Verpächters geht das 
Eigentum an den abgelehnten Stücken 
auf den Pächter über. 581, 587, 
594. 
Pfandrecht. 
1225 Ist der Verpfänder nicht der persön- 
liche Schuldner, so geht, soweit er 
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