—
übergang
8 Grundstück.
881 Der Eigentümer kann sich bei der
Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein
anderrs, dem Umfange nach be-
stimmtes Recht mit dem Range vor
jenem Rechte eintragen zu lassen.
Wird das Grundstück veräußert,
so geht die vorbehaltene Befugnis
auf den Erwerber über.
Güterrecht.
U. des Eigentums an einem mit
Mitteln des eingebrachten Gutes ge-
machten Erwerbes auf die Frau bei
1381
g. Güterrecht s. Güterrecht —
Güterrecht.
1473, 1524 s. Forderung—Schuldverhält-
nis 408.
1502 Das Recht zur Übernahme des Ge-
samtguts gegen Ersatz des Wertes
nach der Aufhebung der f. Güter-
gemeinschaft geht nicht auf die Erben
des überlebenden Ehegatten über.
1518.
sf Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Der Anspruch auf Entschädigung in
Geld wegen eines Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, geht nicht
auf die Erben über, es sei denn, daß
er durch Vertrag anerkannt oder daß
er rechtshängig geworden ist.
Hypothek.
s. Eigentum — Eigentum 929.
U. der Hypothekenforderung auf den
Eigentümer, der nicht persönlicher
Schuldner ist s. Hypothek— Oypothek.
s. Leistung — Leistung 268.
Mit der Übertragung der Forderung
geht die Hypothek auf den neuen
Gläubiger über.
1156, 1158 f. Forderung — Schuldver-
hältnis 408.
1164, 1174 ü. der Hypothek auf den per-
1525
847
1117
1143
1150
1153
51
— Übergang
§ soönlichen Schuldner s. Hypothek —
Hypothek.
1173, 1182 U. der Gesamthypothek auf den
Eigentümer, der den Gläubiger be-
friedigt s. Hypothek — Hypothek.
1190 Ausschluß des U. einer Hypothek f.
Hypothek — Hypothek.
Kauf.
446, 447, 450, 459, 480, 483, 481 |.
der Gefahr des zufälligen Unterganges
und der zufälligen Verschlechterung
einer gekauften Sache oder eines ge-
kauften Tieres auf den Käufer s.
Kauf — Kauf.
514 Das Vorkaufsrecht geht nicht auf die
Erben des Berechtigten über.
Leistung.
264 U. des Wahlrechts auf den Schuldner
s. Leistung — Leistung.
268 U. der Forderung des Gläubigers auf
den Dritten, der den Gläubiger be-
friedigt s. Leistung — Leistung.
300 Wird eine nur der Gattung nach be-
stimmte Sache geschuldet, so geht die
Gefahr mit dem Zeilpunkt auf den
Gläubiger über, in welchem er dadurch
in Verzug kommt, daß er die ange-
botene Sache nicht annimmt.
Miete.
571, 573 574 U. des Eigentums an
einem vermieteten Grundstück auf
einen Dritten s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
1032 s. Eigentam — Eigentum 929.
1048 s. Pacht 589
1056 s. Miete — Miete 571, 573, 574.
Pacht.
589 Mit der Ablehnung der von dem
Pächter angeschafften Inventarstücke
Seitens des Verpächters geht das
Eigentum an den abgelehnten Stücken
auf den Pächter über. 581, 587,
594.
Pfandrecht.
1225 Ist der Verpfänder nicht der persön-
liche Schuldner, so geht, soweit er
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