Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übergang 
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den Pfandgläubiger befriedigt, die 
Forderung auf ihn über. Die für 
einen Bürgen geltenden Vorschriften 
des § 774 finden entsprechende An- 
wendung. 1266. 
1228 Besteht der geschuldete Gegenstand 
nicht in Geld, so ist der Verkauf des 
Pfandes erst zulässig, wenn die 
Forderung in eine Geldforderung 
übergegangen ist. 1243, 1266, 1282, 
1283, 1294—1296. 
1249 s. Leistung — Leistung 268. 
1250 
1251 
1261 
401 
408 
426 
2108 
2111 
2154 
U. des Pfandrechts auf den neuen 
Gläubiger mit UÜbertragung der 
Forderung s. Pfandrecht — Pfand- 
recht. 
U. einer Forderung, für die ein 
Pfandrecht besteht, kraft G. s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
s. Grundstück 881. 
Schuldverhältnis. 
Mit der abgetretenen Forderung gehen 
die Hypotheken oder Pfandrechte, die 
für sie bestehen, sowie die Rechte aus 
einer für sie bestellten Bürgschaft auf 
den neuen Gläubiger über. 412. 
U. einer bereits abgetretenen Forderung 
kraft G. auf einen Dritten s. For- 
derung — Schuldverhältnis. 
U. der Forderung auf einen Gesamt- 
schuldner, der den Gläubiger befriedigt 
s. Gesamtschuldner — Schuldver- 
hältnis. 
Stiftung. 
U. von Rechten, zu deren Übertragung 
der Abtretungsvertrag genügt, auf die 
Stiftung s. Stiltung — Stiftung. 
Testament. 
U. des Rechts des Nacherben auf seine 
Erben s. Erblasser — Testament. 
s. Forderung — Schuldverhältnis 
408. 
U. des Wahlrechts bezüglich mehrerer 
Gegenstände, die der Bedachte erhalten 
soll, auf den Beschwerten s. Erblasser 
— Testament. 
  
2166 
2193 
1300 
700 
1607 
1646 
1709 
1098 
644 
651 
übergang 
Der Wert eines vermachten Grund- 
stücks bestimmt sich nach der Zeit, zu 
welcher das Eigentum auf den Ver- 
mächinisnehmer übergeht 
U. des Bestimmungsrechts bezüglich 
der Person, an die eine unter einer 
Auflage gemachte Leistung erfolgen 
soll, auf den Beschwerten s. Erblasser 
— Testament. 
Verlöbnis. 
Der Anspruch auf Entschädigung in 
Geld wegen eines Schadens, welcher 
nicht Vermögensschaden ist, geht nicht 
auf die Erben über, es sei denn, 
daß er durch Vertrag anerkannt oder 
daß er rechtshängig geworden ist. 
1302. 
Verwahrung. 
U. des Eigentums an hinterlegten 
vertretbaren Sachen auf den Ver- 
wahrer s. Verwahrung — Ver- 
wahrung. 
Verwandtschaft. 
ũ. des Unterhaltsanspruchs gegen einen 
Verwandten, gegen den die Rechts- 
verfolgung im Inlande ausgeschlossen 
oder erheblich erschwert ist, auf den 
Verwandten, der dem Bedürftigen den 
Unterhalt gewährt s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
ü es Eigentums an einer vom Vater 
mit Mitteln des Kindes erworbenen 
beweglichen Sache oder an einem 
Recht auf das Kind s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
U. des Unterhaltsanspruchs des un- 
ehelichen Kindes gegen den Vater auf 
die Mutter oder die mütterlichen 
Verwandten s. Kind — Verwandt- 
schaft. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 514. 
Werkvertrag. 
ü. der Gefahr auf den Besteller des 
Werkes s. Werkvertrag — Werk- 
vertrag. 
s. Kauf — Kauf 446, 447, 459.
	        
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