übergang
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den Pfandgläubiger befriedigt, die
Forderung auf ihn über. Die für
einen Bürgen geltenden Vorschriften
des § 774 finden entsprechende An-
wendung. 1266.
1228 Besteht der geschuldete Gegenstand
nicht in Geld, so ist der Verkauf des
Pfandes erst zulässig, wenn die
Forderung in eine Geldforderung
übergegangen ist. 1243, 1266, 1282,
1283, 1294—1296.
1249 s. Leistung — Leistung 268.
1250
1251
1261
401
408
426
2108
2111
2154
U. des Pfandrechts auf den neuen
Gläubiger mit UÜbertragung der
Forderung s. Pfandrecht — Pfand-
recht.
U. einer Forderung, für die ein
Pfandrecht besteht, kraft G. s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
s. Grundstück 881.
Schuldverhältnis.
Mit der abgetretenen Forderung gehen
die Hypotheken oder Pfandrechte, die
für sie bestehen, sowie die Rechte aus
einer für sie bestellten Bürgschaft auf
den neuen Gläubiger über. 412.
U. einer bereits abgetretenen Forderung
kraft G. auf einen Dritten s. For-
derung — Schuldverhältnis.
U. der Forderung auf einen Gesamt-
schuldner, der den Gläubiger befriedigt
s. Gesamtschuldner — Schuldver-
hältnis.
Stiftung.
U. von Rechten, zu deren Übertragung
der Abtretungsvertrag genügt, auf die
Stiftung s. Stiltung — Stiftung.
Testament.
U. des Rechts des Nacherben auf seine
Erben s. Erblasser — Testament.
s. Forderung — Schuldverhältnis
408.
U. des Wahlrechts bezüglich mehrerer
Gegenstände, die der Bedachte erhalten
soll, auf den Beschwerten s. Erblasser
— Testament.
2166
2193
1300
700
1607
1646
1709
1098
644
651
übergang
Der Wert eines vermachten Grund-
stücks bestimmt sich nach der Zeit, zu
welcher das Eigentum auf den Ver-
mächinisnehmer übergeht
U. des Bestimmungsrechts bezüglich
der Person, an die eine unter einer
Auflage gemachte Leistung erfolgen
soll, auf den Beschwerten s. Erblasser
— Testament.
Verlöbnis.
Der Anspruch auf Entschädigung in
Geld wegen eines Schadens, welcher
nicht Vermögensschaden ist, geht nicht
auf die Erben über, es sei denn,
daß er durch Vertrag anerkannt oder
daß er rechtshängig geworden ist.
1302.
Verwahrung.
U. des Eigentums an hinterlegten
vertretbaren Sachen auf den Ver-
wahrer s. Verwahrung — Ver-
wahrung.
Verwandtschaft.
ũ. des Unterhaltsanspruchs gegen einen
Verwandten, gegen den die Rechts-
verfolgung im Inlande ausgeschlossen
oder erheblich erschwert ist, auf den
Verwandten, der dem Bedürftigen den
Unterhalt gewährt s. Kind — Ver-
wandtschaft.
ü es Eigentums an einer vom Vater
mit Mitteln des Kindes erworbenen
beweglichen Sache oder an einem
Recht auf das Kind s. Kind — Ver-
wandtschaft.
U. des Unterhaltsanspruchs des un-
ehelichen Kindes gegen den Vater auf
die Mutter oder die mütterlichen
Verwandten s. Kind — Verwandt-
schaft.
Vorkaufsrecht s. Kauf 514.
Werkvertrag.
ü. der Gefahr auf den Besteller des
Werkes s. Werkvertrag — Werk-
vertrag.
s. Kauf — Kauf 446, 447, 459.