Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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rechtliche  Stellung  sowie  die  Ansprüche  Norwegens  und  damit  auch
die  Schwedens  wesentlich  davon  abhängen,  ob  diese  so  zu  sagen
quasi-  oder  partikularinternationalen  (interkantonalen)  Verbhältnisse
  der  skandinavischen  Halbinsel  mit  oder  ohne  Willen  und
Wissen  Norwegens  sollten  geordnet  werden.  Ja,  wenn  Norwegen
  sogar  gegen  die  völkerrechtlich  schon  vereinbarte  und
festgesetzte  Ordnung,  d.  h.  gegen  die  Vereinigung  mit  der
schwedischen  Krone,  sich  auflehnte,  dann  würde  die  einfache
friedliche  Besitznahme  eines  abgetretenen  Landes  sich  in  ein
kriegerisches  Eroberungsunternehmen  gegen  ein  aufständisches
Volk  verwandelt  haben  und  damit  wäre  wieder  alles  auf’s  Spiel
gesetzt  worden.
Wie  hat  sich  nun  der  historische  Verlauf  gestaltet?

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Der  dänische  Statthalter  in  Norwegen,  von  norwegischen
Notabeln  gestützt,  erkannte  zwar  den  Kieler  Vertrag  in  Betreff
der  Abtrennung  Norwegens  von  Dänemark  an,  erklärte  aber  zugleich
  die  Abtretung  Norwegens  an  Schweden  rücksichtlich  der
daraus  für  Norwegen  entspringenden  Verbindlichkeiten  für  null
und  nichtig  und  forderte  das  norwegische  Volk  auf,  sich  als  unabhängigen
  Staat  zu  konstituiren.  Das  Volk  gehorchte,  und  Norwegen
  konstituirte  sich  sodann  als  ein  „freies  und  selbständiges,
untheilbares  und  unabhängiges“  Königreich  mit  dem  dänischen
Prinzen,  dem  vormaligen  Statthalter,  als  König  an  der  Spitze.
Das  in  dem  kleinen  norwegischen  Orte  Eidsvold  angenommene
Grundgesetz!  vom  17.  Mai  1814  bezeichnet  den  Höhepunkt
dieser  Bewegung.

Allein  die  Regierung  Schwedens?  zögerte  nicht  länger  den

ı  Im  Folgenden  als  die  Eidsvold-Konstitution  bezeichnet.

2  Ob  der  König  als  Inhaber  der  Krone  und  Organ  der  Regierung  in
den  Beziehungen  mit  Norwegen  und  in  seiner  Thätigkeit  rücksichtlich  der
norwegischen  Angelegenheiten  die  staatsrechtlichen  Thätigkeitsformen  der
schwedischen  Grundgesetze  zu  beobachten  hätte  oder  nicht,  ist  im  Ganzen