Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  65.  Rechtliche  Stellung  der  Ortsgemeinden.  199

Auch  die  Begriffe  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  und  der  gemeindlichen  Selbstverwaltung
  sind  keine  Wechselbegriffe.  Das  Gebiet  des  gemeindlichen  Selbstverwaltungsrechtes
  umfaßt  vielmehr  alle  Verwaltungsbefugnisse,  gleichviel  ob  sie  innerhalb  des  Kreises
der  gemeindlichen  oder  der  staatlichen  Verwaltung  liegen,  welche  die  Gemeinde  kraft  Gesetzes
  und  selbständig,  d.  h.  unabhängig  von  dem  beliebigen  Eingreifen  der  Staatsverwaltung,
  ansübt.

Der  Begriff  der  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  ist  in  den  Gemeindeordnungen
nirgends  näher  bestimmt.  Demnach  erübrigt  nichts,  als  denselben  auf  wissenschaftlichem
Wege  aus  dem  gesamten  Inhalte  unseres  Gemeinderechtes  zu  ermitteln.

Beide  Gemeindeordnungen  erklären  die  Gemeinden  als  öffentliche  Körperschaften  mit
dem  Rechte  der  Selbstverwaltung  nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Die  Gemeinden  besitzen  demgemäß  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  Handlungsfreiheit.
  Sie  sind  daher  nicht  bloß  zu  dem  zuständig,  wozu  sie  ausdrücklich  zuständig  erklärt
  werden,  sondern  auch  zu  dem,  was  ihrer  Zuständigkeit  nicht  entzogen  ist.

Hienach  gehört  dem  eigenen  Wirkungskreise  der  Gemeinden  unbedingt  alles  an,  was
ihnen  weder  gesetzlich  zu  tun  geboten  noch  gesetzlich  zu  tun  verboten  ist.  Gesetzlich  verboten
  aber  ist  ihnen  insbesondere  jede  Einmischung  in  Geschäfte,  die  nach  der  öffentlichen
Rechtsordnung  in  den  Wirkungskreis  der  staatlichen  Behörden  oder  anderer  Körperschaften
als  der  Ortsgemeinden  gehören  ¹).

Den  Kern  des  eigenen  gemeindlichen  Wirkungskreises  aber  bildet  die  Führung  des
Gemeindehaushaltes,  d.  i.  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  örtlichen  Stiftungsvermögens
und  die  Bestimmung  darüber,  mit  welchen  Mitteln  sowohl  den  freiwillig  übernommenen,
als  auch  den  gesetzlichen  Aufgaben  der  Gemeinde  zu  genügen  sei.

Zu  deun  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  gehört  endlich  auch  die  gemeindliche
Geschäftsführung,  demnach  die  innere  Verfassung,  die  Bestellung  der  Gemeindebediensteten
und  die  Ordnung  des  Geschäftsganges,  soweit  das  Gesetz  hiezu  Spielraum  läßt.

Die  Verwaltung  der  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  steht  der  kollegialen  Gemeindebehörde
  vorbehaltlich  der  Befugnisse  der  Gemeindevertretung  oder  Gemeindeversammlung
  zu ²).

Das  Recht  zum  Erlasse  von  Gemeindestatuten  („statutarischen  Bestimmungen“,),  d.  h.
von  allgemein  verbindlichen  Rechtssatzungen  kommt  den  Gemeinden  und  deren  Organen
innerhalb  des  Bereiches  der  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  insoweit  zu,  als  es  ausdrücklich
  vom  Gesetze  ihnen  zugeschrieben  oder  in  einer  Verfügungsfreiheit,  die  ihnen  das
Gesetz  einräumt,  enthalten  ist.

Die  Gemeindestatuten  als  Gesetzgebungsakte  der  Gemeinde  in  ihrem  eigenen  Wirkungskreise
  sind  von  den  ortspolizeilichen  Vorschriften  zu  unterscheiden,  welch'  letztere  Gesetzgebungsakte
  der  Gemeinde  im  übertragenen  Wirkungskreise  sind.

Die  Tätigkeit  der  Gemeinden  in  ihrem  eigenen  Wirkung  kreise  ist  regelmäßig  eine
freie,  d.  h.  nur  gebunden  durch  die  Pflicht  des  Gehorsams  gegen  das  Gesetz  und  unabhängig
  von  dem  bestimmenden  Eingreifen  staatlicher  Verwaltungsbehörden.  Ein  solches
kann  nur  stattfinden,  um  den  Gehorsam  gegen  das  Gesetz  zu  erzwingen.  Die  staatliche
Tätigkeit,  welche  dieses  Ziel  verfolgt  ist  die  Staatsaufsicht.

Diese  Regel  wird  indessen  durch  eine  Mehrzahl  von  Ausnahmen  durchbrochen,  die
fast  durchweg  auf  dem  Gebiete  der  gemeindlichen  Finanzverwaltung  liegen.  Diese  Ausnahmen
  können,  da  sie  aus  keinem  allgemeinen  Rechtsgrundsatze  abgeleitet  sind,  auch  nur
einzeln  am  treffenden  Orte  näher  behandelt  werden.  Sie  haben  das  Gemeinsame,  daß

1)  Vgl.  diesf.  G.  O.  Art.  157  Abs.  1  Ziff.  1,  pfälz.  G.  O.  Art.  80  Abs.  I  Ziff.  1.
2)  Diesf.  G.O.  Art.  84,  130;  psälz.  G.O.  Art.  54.  Entsch.  d.  V.G.  H.  I  S.  417,  II  S.  12;
v.  Kahr,  I  S.  763  ff.