§ 65. Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden. 199
Auch die Begriffe der eigentlichen Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung
sind keine Wechselbegriffe. Das Gebiet des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes
umfaßt vielmehr alle Verwaltungsbefugnisse, gleichviel ob sie innerhalb des Kreises
der gemeindlichen oder der staatlichen Verwaltung liegen, welche die Gemeinde kraft Gesetzes
und selbständig, d. h. unabhängig von dem beliebigen Eingreifen der Staatsverwaltung,
ansübt.
Der Begriff der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ist in den Gemeindeordnungen
nirgends näher bestimmt. Demnach erübrigt nichts, als denselben auf wissenschaftlichem
Wege aus dem gesamten Inhalte unseres Gemeinderechtes zu ermitteln.
Beide Gemeindeordnungen erklären die Gemeinden als öffentliche Körperschaften mit
dem Rechte der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze.
Die Gemeinden besitzen demgemäß innerhalb der gesetzlichen Schranken Handlungsfreiheit.
Sie sind daher nicht bloß zu dem zuständig, wozu sie ausdrücklich zuständig erklärt
werden, sondern auch zu dem, was ihrer Zuständigkeit nicht entzogen ist.
Hienach gehört dem eigenen Wirkungskreise der Gemeinden unbedingt alles an, was
ihnen weder gesetzlich zu tun geboten noch gesetzlich zu tun verboten ist. Gesetzlich verboten
aber ist ihnen insbesondere jede Einmischung in Geschäfte, die nach der öffentlichen
Rechtsordnung in den Wirkungskreis der staatlichen Behörden oder anderer Körperschaften
als der Ortsgemeinden gehören ¹).
Den Kern des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises aber bildet die Führung des
Gemeindehaushaltes, d. i. die Verwaltung des Gemeinde= und örtlichen Stiftungsvermögens
und die Bestimmung darüber, mit welchen Mitteln sowohl den freiwillig übernommenen,
als auch den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde zu genügen sei.
Zu deun eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gehört endlich auch die gemeindliche
Geschäftsführung, demnach die innere Verfassung, die Bestellung der Gemeindebediensteten
und die Ordnung des Geschäftsganges, soweit das Gesetz hiezu Spielraum läßt.
Die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten steht der kollegialen Gemeindebehörde
vorbehaltlich der Befugnisse der Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung
zu ²).
Das Recht zum Erlasse von Gemeindestatuten („statutarischen Bestimmungen“,), d. h.
von allgemein verbindlichen Rechtssatzungen kommt den Gemeinden und deren Organen
innerhalb des Bereiches der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten insoweit zu, als es ausdrücklich
vom Gesetze ihnen zugeschrieben oder in einer Verfügungsfreiheit, die ihnen das
Gesetz einräumt, enthalten ist.
Die Gemeindestatuten als Gesetzgebungsakte der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreise
sind von den ortspolizeilichen Vorschriften zu unterscheiden, welch' letztere Gesetzgebungsakte
der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise sind.
Die Tätigkeit der Gemeinden in ihrem eigenen Wirkung kreise ist regelmäßig eine
freie, d. h. nur gebunden durch die Pflicht des Gehorsams gegen das Gesetz und unabhängig
von dem bestimmenden Eingreifen staatlicher Verwaltungsbehörden. Ein solches
kann nur stattfinden, um den Gehorsam gegen das Gesetz zu erzwingen. Die staatliche
Tätigkeit, welche dieses Ziel verfolgt ist die Staatsaufsicht.
Diese Regel wird indessen durch eine Mehrzahl von Ausnahmen durchbrochen, die
fast durchweg auf dem Gebiete der gemeindlichen Finanzverwaltung liegen. Diese Ausnahmen
können, da sie aus keinem allgemeinen Rechtsgrundsatze abgeleitet sind, auch nur
einzeln am treffenden Orte näher behandelt werden. Sie haben das Gemeinsame, daß
1) Vgl. diesf. G. O. Art. 157 Abs. 1 Ziff. 1, pfälz. G. O. Art. 80 Abs. I Ziff. 1.
2) Diesf. G.O. Art. 84, 130; psälz. G.O. Art. 54. Entsch. d. V.G. H. I S. 417, II S. 12;
v. Kahr, I S. 763 ff.