Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

—  214  —

&  550  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig;
vom  25sten  Mai  1864.
Neen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  Art.  17  und
34  der  Statuten  der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der

Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  25sten  Mai  1  864.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Kohlschütter.

 

Demuth.

Statuten
der  Sächsischen  Hypothekenbank  zu  Leipzig.
20.  2C.

Art.  17.  Wegen  dem  Inhaber  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Pfandbriefe,  soweit
dieselben  auf  den  Inhaber  lauten,  sowie  deren  Talons  und  Coupons,  ingleichen  Actien,  deren  Talons
und  Dividendenscheine,  findet  auf  Antrag  der  Betheiligten  auf  deren  Kosten  ein  Edictalverfahren  zum
Behnfe  ihrer  Mortification  statt.  Dasselbe  erfolgt  ganz  in  demselben  Maße,  wie  dieß  für  die  Königlich
Sächsischen  Staatspapiere  gesetzlich  vorgeschrieben  ist  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Pfandbriefe  und.
Actien  in  dieser  Beziehung  ganz  so,  wie  Königlich  Sächsische  Staatsschuldscheine,  hingegen  deren  Talons,
  Coupons  und  Dividendenscheine  ganz  so,  wie  Zinsleisten  und  Zinsschcinevon  Königlich  Sächsischen
  Staatsschuldscheinen  behandelt  werden.  Nur  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  die  in  Hinsicht
der  Staatspapiere  durch  Allerhöchstes  Rescript  vom  6ten  October  1824  vorgeschriebene  zehnjährige
Verjährungsfrist  für  vorbemerkte  Papiere  auf  eine  Frist  von  vier  Jahren  beschränkt  sein  soll.
—  Nach  vollständiger  Beendigung  dieses  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft
  des  Präclusiverkenntnisses  findet  sodann  die  Ausfertigung  neuer  Documente  statt.  Die