60 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März.)
für die Arbeiter eines Bergwerks bestehenden Kasseneinrichtungen, deren
Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; die Knappschaftsältesten
von Knappschaftsvereinen, welche nur die Betriebe eines
Bergwerksbesitzers umfassen; die vor dem 1. Januar 1892 errichteten ständigen
Arbeiterausschüsse, solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer
Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden
Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt
werden. Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung ist auf denjenigen Bergwerken,
für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den
Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrages zu hören. Die Arbeitsordnung
und die von den Arbeitern erhobenen Bedenken sind der Bergbehörde
einzureichen. Die Arbeitszeit soll folgendermaßen geregelt werden
(Art. II): In Gruben oder Grubenabteilungen, in denen mehr als 22 Grad
Celsius Temperatur herrscht, darf die Arbeitszeit vom 1. Oktober 1905 ab
8½ Stunden, vom 1. Oktober 1908 ab 8 Stunden nicht übersteigen. Als
Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn der Seilfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn.
Bei mehr als 28 Grad Celsius dauert die Arbeitszeit 6 Stunden.
Wenn Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter oder für
die Sicherheit der Baue besteht, so ist auf Verlangen der Betriebsleitung
die Arbeit über die regelmäßige Zeit hinaus fortzusetzen. Zum Ausgleich
von Betriebs- oder Absatzstörungen dürfen Ueber- und Nebenschichten gefahren
werden. Vor Einlegung derselben muß der Arbeiterausschuß gehört
werden. Die Arbeiter brauchen indes nicht Ueber- und Nebenschichten zu
fahren bei mehr als 28 Grad Celsius und in Gruben, welche wöchentlich
mehr als eine achtstündige Nebenschicht bis zu vier Stunden verfahren.
Vor dem Beginne sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschicht
muß für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit
liegen. Ausnahmen zu obigen Bestimmungen können die Oberbergämter
erlassen. Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein,
welche die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern
in den letzten 12 Monaten verfahrenen Ueber= und Nebenschichten
ermöglichen. In Artikel III werden die Geldstrafen erläutert. Nach Artikel
IV müssen die durch die Novelle erforderlich werdenden Abänderungen
der Arbeitsordnungen spätestens drei Monate und die Einrichtung der
ständigen Arbeiterausschüsse spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten
erfolgt sein.
März. Diskussion über die Parität.
Die „Kölnische Volkszeitung“ schreibt: „Die Ernennung des neuen
Oberlandesgerichtspräsidenten für Köln hat unter den obwaltenden Verhältnissen
eine gewisse politische Bedeutung. Der neue Oberlandesgerichtspräsident,
Herr Ratjen, ist Protestant, sein Vorgänger Herr Dr. Hamm
war Katholik. Auch die beiden Vorgänger des Herrn Hamm, die Herren
Dr. Heimsoeth und Dr. Broicher waren Katholiken.“ Nach Ausführungen,
daß geeignete katholische Bewerber für den Posten des Oberlandesgerichtspräsidenten
für Köln in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, heißt
es: „Alles dies geschieht in einem Augenblicke, wo die Zentrumsfraktion
im Reichstage und im Landtage an dem Zustandekommen der wichtigsten
Gesetzgebungswerke in ausschlaggebender Weise mitgewirkt hat: im Reichstage
der Handelsverträge, im preußischen Landtage der Kanalvorlage. In
einem solchen Augenblick wirken Dinge wie die Berufung eines Protestanten
auf die Stelle des Oberlandesgerichtspräsidenten in derjenigen preußischen