700 Hypothek für Inhaber= und Ordreforderungen. (# 163.
a) Bei der Hypothek für indossable Papiere vollzieht
sich deren Bestellung nach den allgemeinen Vorschriften über
Rechte an Grundstücken, namentlich durch die dingliche
Einigung und Eintragung im Grundbuch (8 873 B. G. B.).
Die Legitimation des Inhabers ergiebt sich aus dem
Besitz des Papiers und dem Indossamente bezw. aus der
auf einen ersten Inhaber zurückzuführenden Reihe von Giros.
Der Grundbuchrichter hat diese Legitimation zu
prüfen. Die Eintragung im Grundbuche soll nach § 44
Abs. 1 R.G.B.O. nur erfolgen, wenn diese Urkunde vorgelegt
wird; die vollzogene Eintragung ist auf derselben zu ver-IUmueerken.
b) Bei der Bestellung der Hypothek für die Forderung aus
Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist das geschilderte
Verfahren zwar zulässig und kann eingeschlagen
werden, wenn der Inhaber bekannt ist; auf diese Weise würde
es genügen, wenn derselbe eine vom Eigenthümer ausgestellte
notarielle oder notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung
dem. Grundbuchamt mit dem Antrage
auf Eintragung der Hypothek unter Vorlegung der
betreffenden Schuldverschreibung einreicht.
In der Regel aber wird dieses Verfahren nicht möglich sein im
Hinblick auf die Ungewißheit des Inhabers der Papiere. Daher genügt
die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamt,
daß er die Hypothek zu Gunsten des oder der Inhaber
der von ihm bezw. durch einen Dritten ausgegebenen
Schuldverschreibung bestelle, und deren Eintragung in das
Grundbuch (§ 1188 Abs. 1 B. G. B.)
Die Erklärung wird gegenüber dem Grundbuchamt und nicht
vor ihm abgegeben; es genügt die einseitige, notariell beurkundete
oder beglaubigte Erklärung des Eigenthümers, daß
er die Hypothek bestelle.
Die Eintragung einer solchen Hypothek im Grundbuch weicht von
der Vorschrift des § 1115 B.G.B. ab, denn nach § 51 N.G.B.DO.
genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe
der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der
Theile eingetragen wird. Es wäre auch meist unmöglich, die
Gläubiger zu benennen (vgl. Muster Nr. 40 Theil II Abth. 2).
Von dem Nachweise der staatlichen Genehmigung hängt