Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Statuten

der  Sparcasse  zu  Krummenhennersdorf.
20.  20.

*  s.  .·  Rückzahlungen
&  14.  Rückzahlungen  erfolgen  nur  an  den  Ueberbringer  des  Einlagebuchs.  von  Binlagen.

Geht  daher  ein  Einlagebuch  verloren,  so  ist  der  Verlust  vom  Eigenthümer  sofort  dem  Verfahren  bei

»  ».  verloren  gegan-Vorstande
  oder  dessen  Stellvertreter  anzuzeigen.  genen  Onitt-Die

  Deputation  macht  den  Verlust  mit  Angabe  der  Nummer  und  des  Namens  in  dem  ungs=  und  Ein-Amtsblatte
  der  Gemeindeobrigkeit  und  sonst  auf  geeignete  Weise  bekannt  und  fordert  den  etwaigen  lagebüchern.
Inhaber  auf,  binnen  3  Monaten  seine  Ansprüche  geltend  zu  machen;  vor  Ablauf  dieser  Frist
werden  weder  Capital  noch  Zinsen  ausgezahlt.

Wird  das  Buch  von  einem  anderen,  als  dem,  welcher  den  Verlust  angezeigt,  vorgelegt,  so
wird  die  Sache  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Freiberg  zur  Erörterung  und  Entscheidung  übergeben.
  Außerdem  hat  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  der  Anmelder  den  Verlust  und
das  Eigenthum  des  fraglichen  Einlagebuchs  vor  dem  genannten  Gerichtsamte  eidlich  zu  bestärken,
worauf  ihm,  gegen  Erstattung  der  durch  die  Bekanntmachung  rc.  erwachsenen  Kosten,  ein  neues
Buch  ausgefertigt,  dieses  im  Hauptbuche  eingetragen,  das  verlorene  Buch  aber  auf  vorangegebene
Weise  öffentlich  für  ungültig  erklärt  wird.

Die  Casse  ist  für  den  Nachtheil,  der  aus  dem  Mißbrauche  eines  Einlagebuchs  für  den
Eigenthümer  entsteht,  durchaus  nicht  verantwortlich,  daher  Jeder  sein  Buch  äußerst  sorgfältig
aufzubewahren  hat.

15.  Die  in  der  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen  können  außer  dem  im  Berlümmerung
8  14  bemerkten  Falle  nicht  verkümmert,  doch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  *  der  tin
Schuldner  etwa  aufgefundenen  Einlage-  und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.  ungsbücher.

&18Gegen  die  in  dieser  Sparcassenordnung  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen  aunsiathafte
das  Versäumniß  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  wohlihat  der

Stand  nicht  Statt.  Wiedereinsetzin

  den  vori-2c.
  2c.  ungu

gen  Stand.
70)  Verordnung,
die  Jagdpolizei  betreffend:
vom  öten  August  1861.

 

Nä  von  der  Ständeversammlung  des  letzten  ordentlichen  Landtags  auf  Aufhebung,  beziehendlich
  Abänderung  einiger  von  den  bisher  bestandenen  jagdpolizeilichen  Bestimmungen  an-