(143 )
Statuten
der Sparcasse zu Krummenhennersdorf.
20. 20.
* s. .· Rückzahlungen
& 14. Rückzahlungen erfolgen nur an den Ueberbringer des Einlagebuchs. von Binlagen.
Geht daher ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust vom Eigenthümer sofort dem Verfahren bei
» ». verloren gegan-Vorstande
oder dessen Stellvertreter anzuzeigen. genen Onitt-Die
Deputation macht den Verlust mit Angabe der Nummer und des Namens in dem ungs= und Ein-Amtsblatte
der Gemeindeobrigkeit und sonst auf geeignete Weise bekannt und fordert den etwaigen lagebüchern.
Inhaber auf, binnen 3 Monaten seine Ansprüche geltend zu machen; vor Ablauf dieser Frist
werden weder Capital noch Zinsen ausgezahlt.
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgelegt, so
wird die Sache dem Königlichen Gerichtsamte Freiberg zur Erörterung und Entscheidung übergeben.
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder den Verlust und
das Eigenthum des fraglichen Einlagebuchs vor dem genannten Gerichtsamte eidlich zu bestärken,
worauf ihm, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung rc. erwachsenen Kosten, ein neues
Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch aber auf vorangegebene
Weise öffentlich für ungültig erklärt wird.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines Einlagebuchs für den
Eigenthümer entsteht, durchaus nicht verantwortlich, daher Jeder sein Buch äußerst sorgfältig
aufzubewahren hat.
15. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können außer dem im Berlümmerung
8 14 bemerkten Falle nicht verkümmert, doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem * der tin
Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert werden. ungsbücher.
&18Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen aunsiathafte
das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen wohlihat der
Stand nicht Statt. Wiedereinsetzin
den vori-2c.
2c. ungu
gen Stand.
70) Verordnung,
die Jagdpolizei betreffend:
vom öten August 1861.
Nä von der Ständeversammlung des letzten ordentlichen Landtags auf Aufhebung, beziehendlich
Abänderung einiger von den bisher bestandenen jagdpolizeilichen Bestimmungen an-