Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär-  und  Marineverwaltung
  auf  Land-  und  Wasserwegen.“)  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)
Vom  23.  Februar  1894.

Auf  Grund  des  §.  367  Nro.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
des  Art.  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  sowie  unter  Bezugnahme
  auf  §.  2  und  §.  9  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichsgesetzblatt  Seite  61)
wird  entsprechend  einer  im  Bundesrath  getroffenen  Vereinbarung  Nachstehendes  verfügt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Bei  Versendungen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und
Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen  ohne  militärische  Begleitung
sind  die  in  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  Februar  d.  Is.,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  (Reg.  Blatt  Seite  21),  enthaltenen  Bestimmungen
mit  der  Einschränkung  maßgebend,  daß  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung,  Bezeichnung
und  Verpackung  der  Behälter  durch  den  seitens  der  absendenden  Behörde  ausgefertigten
Frachtschein  als  nachgewiesen  anzusehen  ist  und  nicht  der  polizeilichen  Prüfung  unterliegt.

Für  alle  unter  militärischer  Begleitung  stattfindenden  Versendungen  von
Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landund
  Wasserwegen  gelten  die  vorerwähnten  Bestimmungen  nach  Maßgabe  der  nachstehend
zu  den  einzelnen  Paragraphen  aufgeführten  Zusatzvorschriften.

Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,  sowie  die  Zusammensetzung
  und  Stärke  des  letzteren,  bestimmt  die  Militär=  beziehungsweise  Marinebehörde.


Zu  §§.  2  und  3.

a.  Die  Bestimmungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  und  die  nachstehenden
  Vorschriften  kommen  nur  in  Anwendung  bei  denjenigen  Sprengstoffen  und  Munitions=*)

  Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund

  Marineverwaltung  auf  Eisenbahnen  sind  in  den  Militär-Transport-Ordnungen  für  Eisenbahnen  vom
26.  Januar  1887  (Reichs-Gesetzblatt  S.  9)  und  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  S.  23)  enthalten.