Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

998 Viertes Buch. Familienrecht. 
3. 88 1426 ff., 1435. Der frũhere Güterstand lebt nicht auf, 
aber § 1432. Wird nach dem Eintritte der Gütertrennung der gesetzl. 
Güterstand vereinbart, so bedarf es nur der Löschung des bisherigen 
nicht einer Neueintragung im Güterrechtsregister. 
Achter Titel. 
Kirchliche Verpflichtungen. 
8. 1588. 
Die kirchlichen. Verpflichtungen in Ansehung der Ehe 
werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.! 
Vom R2. jgesetzt als 8 1566e, s. KB. S. 90. 
1. Der 8 1588 ergänzt den § 82 PStG. Er erzeugt keine recht- 
lichen Verpflichtungen für die Eheschließenden vder den Standesbeamten. 
Die kirchliche Einsennung muß der Eheschließung nachfolgen. Vgl. 
PSte. § 67 und den durch a. 46 1I beigefügten Abs. 2. Auf kirchlicke 
Einsegnung kann nicht geklagt werden. Die Verweigerung kann unter 
Umständen einen Anfechtungs= oder einen Scheidungsgrund bilden, 
s. §§ 1334 A. 2, 1568 A. 5. Grenze zwischen rechtl. und religiöser 
Seite der Ehe s. E. R. 57 266. 
Bweiter Abschnitt. 
Verwandtschaft.“ 
* Verwandtschaft ist das durch die Abstammung begründete Ver- 
hältnis zwischen mehreren Personen. Man unterscheidet Blutsverwandt- 
schaft und bürgerl. Verwandtschaft; die erste beruht auf leiblicher Ab- 
stammung, die zweite auf dem Gesetz. Die Blutsverwandtschaft bernht 
auf ehelicher oder auf unehelicher Abstammung. Nur die eheliche Mb- 
stammung gibt die vollen verwandtschaftlichen Rechte. Die uneheliche 
Abstammung erzeugt verwandtschaftliche Rechte nur zwischen dem Kind 
und seiner Mutter sowie deren Verwandten. Der uneheliche Vater ist 
zwar mit dem Kind auch blutsverwandt, aber das Verhältnis wird von 
dem Gesetz nicht als Verwandtschaft anerkannt und es erzeugt nur in 
beschränktem Umfange familienrechtliche Beziehungen. S. 88 1310, 1327, 
1708 ff., 1718, 1723. Wegen der Begründung des Personenstandes 
durch die uneheliche Vaterschaft s. &. RSt. 34 us, 41 301. Der Ver- 
wandtenbegriff des B##. gilt für alle Personen, zwischen denen die 
nach den Vorschriften des B#B. begründende Blutsgemeinschaft bestehl, 
ohne Unterschied, ob die Person, durch welche das Verwandtschaftsver- 
hältnis vermittelt wird, vor oder nach dem Inkrafttreten des VGV. 
gestorben ist. So sind z. B. die ehel. Abkömmlinge eines vor dem In- 
krafttreten des BGB. gestorbenen unehel. Kindes mit dessen mütterlichen 
Verwandten verwandt, auch wenn sie es nach dem bisherigen Rechte 
nicht waren, 2. Bay. 1 3/2. — Verwandtschaft, Schwägerschaft in anderen 
Reichsgesetzen f. a. 33: für das Anfechtungsgesetz s. E. R. 63 2; für das 
Strafrecht Z. RSt. 34 418.
	        
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