998 Viertes Buch. Familienrecht.
3. 88 1426 ff., 1435. Der frũhere Güterstand lebt nicht auf,
aber § 1432. Wird nach dem Eintritte der Gütertrennung der gesetzl.
Güterstand vereinbart, so bedarf es nur der Löschung des bisherigen
nicht einer Neueintragung im Güterrechtsregister.
Achter Titel.
Kirchliche Verpflichtungen.
8. 1588.
Die kirchlichen. Verpflichtungen in Ansehung der Ehe
werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.!
Vom R2. jgesetzt als 8 1566e, s. KB. S. 90.
1. Der 8 1588 ergänzt den § 82 PStG. Er erzeugt keine recht-
lichen Verpflichtungen für die Eheschließenden vder den Standesbeamten.
Die kirchliche Einsennung muß der Eheschließung nachfolgen. Vgl.
PSte. § 67 und den durch a. 46 1I beigefügten Abs. 2. Auf kirchlicke
Einsegnung kann nicht geklagt werden. Die Verweigerung kann unter
Umständen einen Anfechtungs= oder einen Scheidungsgrund bilden,
s. §§ 1334 A. 2, 1568 A. 5. Grenze zwischen rechtl. und religiöser
Seite der Ehe s. E. R. 57 266.
Bweiter Abschnitt.
Verwandtschaft.“
* Verwandtschaft ist das durch die Abstammung begründete Ver-
hältnis zwischen mehreren Personen. Man unterscheidet Blutsverwandt-
schaft und bürgerl. Verwandtschaft; die erste beruht auf leiblicher Ab-
stammung, die zweite auf dem Gesetz. Die Blutsverwandtschaft bernht
auf ehelicher oder auf unehelicher Abstammung. Nur die eheliche Mb-
stammung gibt die vollen verwandtschaftlichen Rechte. Die uneheliche
Abstammung erzeugt verwandtschaftliche Rechte nur zwischen dem Kind
und seiner Mutter sowie deren Verwandten. Der uneheliche Vater ist
zwar mit dem Kind auch blutsverwandt, aber das Verhältnis wird von
dem Gesetz nicht als Verwandtschaft anerkannt und es erzeugt nur in
beschränktem Umfange familienrechtliche Beziehungen. S. 88 1310, 1327,
1708 ff., 1718, 1723. Wegen der Begründung des Personenstandes
durch die uneheliche Vaterschaft s. &. RSt. 34 us, 41 301. Der Ver-
wandtenbegriff des B##. gilt für alle Personen, zwischen denen die
nach den Vorschriften des B#B. begründende Blutsgemeinschaft bestehl,
ohne Unterschied, ob die Person, durch welche das Verwandtschaftsver-
hältnis vermittelt wird, vor oder nach dem Inkrafttreten des VGV.
gestorben ist. So sind z. B. die ehel. Abkömmlinge eines vor dem In-
krafttreten des BGB. gestorbenen unehel. Kindes mit dessen mütterlichen
Verwandten verwandt, auch wenn sie es nach dem bisherigen Rechte
nicht waren, 2. Bay. 1 3/2. — Verwandtschaft, Schwägerschaft in anderen
Reichsgesetzen f. a. 33: für das Anfechtungsgesetz s. E. R. 63 2; für das
Strafrecht Z. RSt. 34 418.