II. Abschu.: Verwandtschaft. 1. Tit.: Allgemeine Vorschriften. 999
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
Berwandtschaft §. 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in
gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie
verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen,
sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandt-
Hast bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Ge-
urten.
Ein uneheliches Kind s und dessen Vater gelten nicht als
verwandt.“
I 30, 31, IIa 15, IIh. 1569, III 1567. M. 1, 65, 66. Prot. 1, 34 bis
37, VI, 112, 113. v
1. Leibl. Verwandte 88 1765, 1766, bürgerl. Verwandte §§ 1741 ff.
Ehehindernis § 13101. Wirkung der Verwandtschaft in anderen Reichs-
gesetzen s. a. 33 u. A. In der Seitenlinie Unterscheidung zwischen voll-
bürtigen und halbbürtigen Verwandten, je nachdem beide Eltern- (Vor-
eltern-#teile gemeinsam sind oder nur einer. Familienangehörige f.
§ 1969, nahe Angehörige s. § 530 1. Verwandtschaft deckt sich nicht mit
Personenstand in StGB. 8 169. Z. RöSt. 34 438, 41 001.
2. Gradberechnung des Römischen Rechtes im Gegensatze zu der
des Kanonischen.
. 8§ 1705 ff. Wegen unehel. Kinder, die vor dem Inkrafttreten
des BGB. geboren sind, s. a. 208. Kinder aus nichtigen Ehen 88 1699 ff.,
legitimierte 8 1719, für ehelich erklärte Kinder 88 1736, 1737.
4. Bedeutung dieses Satzes und daß damit nicht alle familien-
rechtl. Beziehungen verneint sind, s. A. vor §8 1589. Für das Straf-
gesetz kommt die Vorschrift des Abs. 2 nicht in Betracht, wohl aber für
den Strafprozeß. E. Röt. 41 113
Schwögerschaft 8. 1590.
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen
Ehegatten verschwägert.1 Die Linie und der Grad der Schwäger-
schaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie
vermittelnden Verwandtschaft.?
Die Schwäegerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch
die sie begründet wurde, aufgelöst ist.5
1 32, 33, IIa 16, IIb 1570, III 1568. M. 1, 67. Prot. I, 36, 37.
— a. 33.
1. Unter sich sind die Verschwägerten nicht verschwägert. Ehe-
hindemis 8 13101. Unehel. Verbindung erzeugt keine Schwägerschaft;
aber § 13102. Vgl. auch A.“ vor 8 1589 a. E. ·
2. Schließt also nicht mit einem bestimmten Grade ab, so wenig
wie die Verwandtschaft.