II. Abschn.: Verwandtschaft. 2. Tit.: Eheliche Abstammung. 1001
2. Auch ein solches Kind ist ehelich, nicht etwa bloß legitimiert.
3. Was vermutet wird (Abs. 2). Empfängniszeit s. 8 1592. Bei
Empfängnis nach Scheidung oder Aufhebung der ehel. Gemeinschaft
findet § 1591 keine Anwendung.
4. Vgl. 8§ 3192, 560, 17171, 17201, 2048, 21553, 22171. Die
Unmöglichkeit muß offen zutage liegen, die Annahme der Vaterschaft
des Mannes muß völli absgeschrofen sein. Z. B. die Frau war schon
vor der Beiwohnung schwanger. Zum Beweis der Unmöglichkeit dürfen
zwar alle hierfür überhaupt geeigneten Umstände herangezogen werden,
so z. B. der Reifegrad des Kindes, X. Gr. 48965, JW. 10“77; aber bei
der Prüfung des Beweises auf seine Schlüssigkeit ist mit besonderer
Strenge und Vorsicht zu verfahren, &. JW. 08 ¼4; vgl. auch E. JW.
087#. Beweis der Beiwohnung durch andere oder des Ehebruchs in
der Empfängniszeit genügt nicht.
5. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß jedes in der Ehe geborene
Kind ehelich ist, bei welchem die offenbare Unmöglichkeit des Satzes 2
nicht nachgewiesen wird, sondern enthält nur eine Ausnahme von Satz 1:
das Kind ist nicht ehelich, obgleich die Beiwohnung durch den Mann
feststeht oder die Vermutung des Abs. 1 Satz 1 nicht widerlegt ist. Zu
vgl. E. JW. 0845.
6. 3#PO. § 292. Wird die Vermutung durch den Beweis des
Gegenteils widerlegt, so entfällt die Vermutung der Ehelichkeit. Wird
sie nicht widerlegt, so ist das Kind ehelich, weil weiter vermutet wird,
daß das Kind durch die Beiwohnung des Mannes während der Emp-
fängniszeit erzeugt wurde. Gegen die letztere Vermutung hilft nur
der Beweis der Unmöglichkeit aus Abs. 1. Geltendmachung, solange der
Mann lebt, nur im Anfechtungsverfahren nach § 1593; ist der Mann
gestorben ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben (§ 1593 A. 3),
in jedem sonstigen Verfahren, E. NG. 450.
7. In diesem Falle gilt die Vermutung für die vorehel. Zeit nicht,
außer wenn der Mann stirbt, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben.
Aus welchem Grunde die Aufechtung unterblieb, ist belanglos; auch
wenn der Mann von der Geburt keine Kenntnis hatte.
Empfüngniszeit §. 1592.
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhundert-
einundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage? vor
dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des
einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraumes em-
pfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage
vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der
Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.5
1 1467, IIa 1487, IID 1572, III 1570. M. IV, 648. Prot. IV, 457 bis
462, 484, VI, 296. D. 219.