Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 2. Tit.: Eheliche Abstammung. 1003 
1. Eines Kindes, das in der im § 1593 bezeichneten Zeit geboren 
ist, s. 1593 A. 1. Anfechtung der Ehelichkeit der Lehens- und Fidei- 
kommißanwärter s. Pr. ALR. II, 2 88 17, 18, a. 89 Nr. 1. 
2. Ausschlußfrist, nicht Verjährung, 8 1339 A. 5. Berechnung 
88 1871, 188. Gilt für § 1596 und für § 1597. Nicht anwendbar 
auf Kider die vor 1. 1. 00 geboren sind, Z. R. 66 5. 
Nicht mit der Geburt; einerlei, ob der Mann am Orte der 
n anwesend ist. 
4. Hemmung der Frist s. § 1339 A. 5. 
Durch Vertreter §. 1595. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen 
Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen 
Vertreters.“ 
Für einen geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher 
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehe- 
lichkeit anfechten.? Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit 
nicht rechtzeitig" angefochten, so kann nach dem Wegfalle der 
Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher 
Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter ge- 
wesen wäre.“ 
I 1474 Satz 1, 3, IIa 1491 1.#5, IIb 1575, 1II 1573. M. IV, 668. Prot. 
IV, 457, 468, 473, 474. 
1. S. 8 1336 A. 1, 2. Gilt für § 1596 und § 1597. Der Mann 
ist in dieser Beziehung geschäftsfähig. 91307 A. 5. Suse §9 6412 Satz 2. 
· .Ausnahme von Abs. 1. §8 13362 Satz 1; gesetzl. Vertreter 
s. 8 1304 N. 4. Zuständigkeit des WG.s F##. §8 35, 36, 43. Z00. 
  
sn h2 
3. 8 15941. 4. 88 206, 1340. 
Anfechtungsklage §. 1596. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des 
Kindes!: durch Erhebung der Anfechtungsklage."? Die Klage ist 
gegen das Kind zu richten. 
Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als 
nicht erfolgts anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mann 
vor der Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige 
anerkennt.“ 
Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit 
nicht anderweit geltend gemacht werden. 
I 1471, 14751, 1476 Satz 2, 3, II A 1492, 1ID 1576, III 1571. M. Ivy, 
669. Prot. IV, 465 bis 470, 474 bis 476.
	        
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