Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 2. Tit.: Eheliche Abstammung. 1005 
2. Anerkennung vorher wirkungslos; dagegen noch nach, dem Tode 
des Kindes zulässig. 3. Auch wenn er weiß, daß es nicht ehelich 
ist; Frrtum § 1599. Infolge der Anerkennung wird das Kind ehelich, 
s. 8 1593 A. 3. Anders 88 1718, 17202. E. FW. 3 11 
4. Einseitiges Rechtsgeschäft, nicht empfan ebcbürßt, E. R. 58 353 
u. § 130 A. 1. An keine Form gebunden, nch brieflich; vgl. dagegen 
§8. 1718, 17202. Auch durch schlüssige Handlungen, z. B. Anmeldung 
auf dem Standesamt als reigenes Kind; indessen Frage des einzelnen 
Falles, E. Gr. 48 ½. 5. Ausnahme von sonstigen Willenserklärungen 
§ 158 A. 2, 8 163 A. 2 
6. Über die Zulnsigtei der Vertretung; 8 1595“ ist nicht an- 
eführt, also kann die Anerkennung nicht erfolgen, wenn der Vater ge- 
Schisternfähig ist. 7. §8§ 1937, 2299; wirkungslos wenn vor dem 
Tode zurückgenommen. 
Anfechtbarkeit b. Anerkennung §. 1599. 
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit anfechtbar !, so finden 
die Vorschriften der §§. 1595 bis 1597 und, wenn die An- 
fechtbarkeit ihren Grund in arglistiger Täuschung oder in 
Drohung? hat, neben den Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und 
des §. 206 auch die Vorschrift des §. 203 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung.= 
1 1478, IIà 1494, IIb 1579, 111 1577. M. IV, 674. Prot. IV, 477, 477. 
1. 88 119 ff., 142, 143 A. 1. Vgl. 83PO. 9 641. 
2. 8 123; braucht“ nicht von dem Winde auszugehen. 
3. Hemmung der Verjährung bei Stillstand der Rechtspflege; geht 
über § 1242 Satz 2 hinaus, weil die Anfechtung bei Lebzeiten des 
Kindes einen Rechtsstreit erfordert. 
Wiederverheiratung §. 1600. 
Wird von einer Frau, die sich nach der Auflösung ihrer 
Ehe wiederverheirathet hat1, ein Kind geboren, das nach den 
§§. 1591 bis 1599 ein eheliches Kind sowohl des ersten als 
des zweiten Mannes sein würde?, so gilts das Kind, wenn es 
innerhalb zweihundertundsiebzig Tagen nach der Auflösung der 
früheren Ehe geboren wird, als Kind des ersten Mannes, wenn 
es später geboren wird, als Kind des zweiten Mannes. 
b IIa 1495, IIb 1580, 1II 1578. M. IV, 674. Prot. IV, 478. 
2 
D. 
1. Wenn auch ohne Befreiung von dem Ehehindernisse des § 1313. 
uflösung. 8 1309 A. 2. 
2. Nach der Empfängniszeit und wenn die Ehelichkeit weder von 
dem erien noch von dem zweiten Mann angefochten ist. 
3. Ausschluß des Gegenbeweises, wie § 1592 NA. 1, 1699 NA. 2. 
4. 88 1871, 188.
	        
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